FIFO gesetzlich geregelt?

Hallo Forum,

gibt es eine gesetzliche Regelung, dass FIFO in Bezug auf Reklamationen angewendet werden muss, wenn es keine weiteren Vereinbarungen in der Geschäftsbeziehung gibt?

Bsp.: Kunde A kauft von Hersteller B jeden Monat Kabeltrommeln. Kunde A hat sich über eine zusätzliche Vereinbarung von der Wareneingangsprüfung befreit. Nach der 5ten Lieferung stellt A fest, dass ein Mangel besteht und rügt bei B.
Nun stellt sich heraus, dass dies an allen anderen Lieferungen 1-4 auch der Fall ist.
Hätte A das Fifo eingehalten, wäre dies gleich aufgefallen.

Ist es möglich, dass A aufgrund der Befreiung automatisch auch von Fifo befreit?

Besten Dank für eure Hilfe im Voraus.

Michael

Die Gewährleistung geht nach Zeit. Ist die Zeit für die zuerst gelieferten Artikel noch nicht abgelaufen, so ist es sowieso kein Problem. Andernfalls könnte es eines sein.

Grüße
Lumpi

Hallo,

also willst du mir sagen, dass der Kunde durchaus dem Fifo nicht Beachtung schenken muss, allerdings dies im Reklamationsfall innerhalb der Gewährleistungsfrist geschehen muss.

Michael

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Die Gewährleistung geht nach Zeit. Ist die Zeit für die zuerst
gelieferten Artikel noch nicht abgelaufen, so ist es sowieso
kein Problem. Andernfalls könnte es eines sein.

Nur kann die Haftung für Sachmängel ja hier, wo es um Verträge zwischen Gewerbetreibenden (denke ich mal) handelt, recht frei in den AGB gestaltet werden.
Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs gelten da nicht zwangsläufig.