Fiktive Gebühren = Brutto : Anzahl der Monate

Liebe Experten,
liebe Erfahrene Existenzgründer,

heute erklärte mir die Krankenkassenversicherungsangestellte,
das meine freiwilligen Beiträge von 2005 sich rückwirkend
um 850 Euro erhöht haben, weil der Bescheid vorübergehend war und weil mein Bruttolohn von 2005 zu dividieren sei durch die Monate der freiwilligen Mitgliedschaft. Fiktiv hätte ich damit einen Monatslohn von 3600 Euro puh den ich niemals hatte und damit fiele die Berechnung nach Steuerbescheid 2005 weg.

Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass ich diese fiktive Summe niemals hatte. Zudem frage ich mich, wofür dann die Steuerbescheide da sind. Kann das mit rechten Dingen zugehen ?

Ich bin echt verzweifelt. Damit ginge die freiwillige Mitgliedschaft
ja ins unermessliche !
Sie erzählte mir von einem Fall, der im JAhr nur einen Monat freiwillig versichert gewesen sei, im Jahr 11.000 verdient hatte.
Auch er muss auf 11.000 Euro einen Monat freiwillige Mitgliedschaftsbeiträge zahlen.

Kann das wahr sein. Oder gibt es eine juristische Hilfe,
die dieses fiktive Einkommen stoppt ?

Bitte antwortet mir bald, es ist dringend.

Susan

Liebe Experten,
liebe Erfahrene Existenzgründer,

heute erklärte mir die Krankenkassenversicherungsangestellte,
das meine freiwilligen Beiträge von 2005 sich rückwirkend
um 850 Euro erhöht haben, weil der Bescheid vorübergehend war
und weil mein Bruttolohn von 2005 zu dividieren sei durch die
Monate der freiwilligen Mitgliedschaft. Fiktiv hätte ich damit
einen Monatslohn von 3600 Euro puh den ich niemals hatte und
damit fiele die Berechnung nach Steuerbescheid 2005 weg.
Es ist richtig, daß sich rückwirkend etwas erhöhen kann, wenn man den Steuerbescheid nicht sofort weiterreicht an die Krankenkasse. Aber rückwirkend geht eigentlich nur ab dem Datum Steuerbescheid.

Was für ein Bescheid war denn vorübergehend? Und stand das auch genauso in diesem Bescheid drin?
Wann wurde denn die Existenz gegründet. Eigentlich fehlt ganz viel Information. Sollte die Existenz in 2005 gegründet worden sein, fordert die Krankenkasse eine Vorausschau an, nach dieser wird dann der Beitrag berechnet. Dies erfolgt mit einem Bescheid. Also ganz genau den Bescheid durchlesen. Man muß auf jeden Fall sofort einen Steuerbescheid vorlegen. Ich kenn es nur so, wenn man mehr Einkommen hatte, als zuvor angenommen, erhöht sich der Beitrag ab dem Zeitpunkt Steuerbescheid. Aber genau den Bescheid durchlesen.
Wenn also in 2005 nur anteilig selbständig, kann es sein, daß der erwirtschaftete Gewinn auch nur auf diese anteiligen Monate aufgeteilt wird und nicht durch 12 geteilt wird, weil ja schließlich ein paar Monate noch keine Selbständigkeit bestand.
Also, erst mal ganz in Ruhe allles durchlesen und nichts glauben, was einem auch nur mündlich (?) von der Krankenkasse mitgeteilt wird.
mfg

Servus Susanne,

um einen Bruttolohn kann es sich bei einer selbständigen Tätigkeit nicht handeln.

Die Krankenkasse legt hier die Einkünfte laut Steuerbescheid zugrunde, falls dieser pflichtgemäß bei der KK vorgelegt worden ist.

Kann es sein, dass hier irrtümlich Einnahmen statt Gewinn erklärt und veranlagt worden sind? Was für eine Zahl steht denn in dem maßgeblichen Steuerbescheid?

Schöne Grüße

MM

Servus Susanne,

um einen Bruttolohn kann es sich bei einer selbständigen
Tätigkeit nicht handeln.

Die Krankenkasse legt hier die Einkünfte laut Steuerbescheid
zugrunde, falls dieser pflichtgemäß bei der KK vorgelegt
worden ist.

Kann es sein, dass hier irrtümlich Einnahmen statt Gewinn
erklärt und veranlagt worden sind? Was für eine Zahl steht
denn in dem maßgeblichen Steuerbescheid?

Schöne Grüße

Hallo Martin May,

es steht im Steuerbescheid „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“
ohne Berücksichtigung
des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende,
Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für die Kinder.

Berücksichtigt wurden Lehrmittel, Fahrkosten, Telefon Pauschale und Arbeitszimmer Pauschale

Ist das die richtige Zahl (fiktive) die zugrunde gelegt wird
dividiert durch die Monate der Selbstständigkeit ?

Susan

Wie ist ab dem Zeitpunkt Steuerbescheid definiert ?
Für den Zeitraum des Steuerbescheides 01 bis 12 ?
Das heißt rückwirkend wird neu berechnet
Oder ab dem Datum des ausgestellten Steuerbescheides ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Liebe Experten,
liebe Erfahrene Existenzgründer,

heute erklärte mir die Krankenkassenversicherungsangestellte,
das meine freiwilligen Beiträge von 2005 sich rückwirkend
um 850 Euro erhöht haben, weil der Bescheid vorübergehend war
und weil mein Bruttolohn von 2005 zu dividieren sei durch die
Monate der freiwilligen Mitgliedschaft. Fiktiv hätte ich damit
einen Monatslohn von 3600 Euro puh den ich niemals hatte und
damit fiele die Berechnung nach Steuerbescheid 2005 weg.
Es ist richtig, daß sich rückwirkend etwas erhöhen kann, wenn man den Steuerbescheid nicht sofort weiterreicht an die Krankenkasse. Aber rückwirkend geht eigentlich nur ab dem Datum Steuerbescheid.

Was für ein Bescheid war denn vorübergehend? Und stand das
auch genauso in diesem Bescheid drin?
Wann wurde denn die Existenz gegründet.

Juli 2005
Eigentlich fehlt ganz

viel Information. Sollte die Existenz in 2005 gegründet worden
sein, fordert die Krankenkasse eine Vorausschau an, nach
dieser wird dann der Beitrag berechnet. Dies erfolgt mit einem
Bescheid.

Da erging ein Bescheid anhand des Steuerbescheides 04
über 280 Euro unter Vorbehalt des Steuerbescheides 05.

Also ganz genau den Bescheid durchlesen. Man muß auf

jeden Fall sofort einen Steuerbescheid vorlegen.

War auch so. Die damalige Sachbearbeiterin hatte 05 regelmäßig verrechnet, wegen der unterschiedlichen Beträge der Honorare.

Ich kenn es

nur so, wenn man mehr Einkommen hatte, als zuvor angenommen,
erhöht sich der Beitrag ab dem Zeitpunkt Steuerbescheid.

So hatte ich das auch gedacht.
Aber sie besteht auf den Vorbehalt, der im Schreiben stand.
Dieses ist durch die abwechselnde Selbstständigkeit und
bei fehlenden Honoraren SGB II Bezug entstanden.

Aber

genau den Bescheid durchlesen.
Wenn also in 2005 nur anteilig selbständig, kann es sein, daß
der erwirtschaftete Gewinn auch nur auf diese anteiligen
Monate aufgeteilt wird und nicht durch 12 geteilt wird, weil
ja schließlich ein paar Monate noch keine Selbständigkeit
bestand.

Klingt für sich genommen logisch.
Aber die Auswirkungen widerspricht jedem logischen Menschenverstand !
Einen JAhreslohn durch drei Monate Selbstständigkeit teilen,
entspricht nicht der REALITÄT. Deshalb nenne ich es fiktiv !

Also, erst mal ganz in Ruhe allles durchlesen und nichts
glauben, was einem auch nur mündlich (?) von der Krankenkasse
mitgeteilt wird.

Ich hatte heute ein intensives Gespräch. Sie konnte mir dazu noch keine gesetzliche Grundlage vorlegen. Besteht aber auf Ihre Forderung
für 05 insgesamt 850 Euro !

mfg

Susan

Servus,

es steht im Steuerbescheid „Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit“

richtig, darum gehts.

ohne Berücksichtigung
des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende,
Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Kinderbetreuungskosten,
außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für die Kinder.

Korrekt. Der Beitrag zur KV wird nicht nach dem zu versteuernden Einkommen festgesetzt, sondern nach dem Gewinn.

Berücksichtigt wurden Lehrmittel, Fahrkosten, Telefon
Pauschale und Arbeitszimmer Pauschale

Nun hast Du zunächst gesagt, dass der Gewinn ganz bestimmt nicht so hoch war, wie in dem Steuerbescheid steht. Welche Betriebsausgaben sind denn noch angefallen? Wurde da etwas nicht in die Überschussrechnung aufgenommen?

Ist das die richtige Zahl (fiktive) die zugrunde gelegt wird
dividiert durch die Monate der Selbstständigkeit ?

Ja. Falls wegen eines niedrigen Gewinns nicht der Mindestbeitragssatz greift. In diesem Fall kann es interessant sein, sich mit der Frage von Zuschüssen zur KV bei Existenzgründern zu beschäftigen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

es steht im Steuerbescheid „Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit“

richtig, darum gehts.

ohne Berücksichtigung
des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende,
Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Kinderbetreuungskosten,
außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für die Kinder.

Korrekt. Der Beitrag zur KV wird nicht nach dem zu
versteuernden Einkommen festgesetzt, sondern nach dem Gewinn.

Berücksichtigt wurden Lehrmittel, Fahrkosten, Telefon
Pauschale und Arbeitszimmer Pauschale

Nun hast Du zunächst gesagt, dass der Gewinn ganz bestimmt
nicht so hoch war, wie in dem Steuerbescheid steht. Welche
Betriebsausgaben sind denn noch angefallen? Wurde da etwas
nicht in die Ü b e r s c h u s s r e c h n u n g aufgenommen?

entschuldige ich kann mit dem Begriff Überschussrechnung nichts anfangen. Den Steuerbescheid habe ich selbst eingereicht.
Habe ich da etwas falsch gemacht ?

Also als Laie sind ohne Berücksichtigung

der Entlastungsbetrages für Alleinerziehende,
Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Kinderbetreuungskosten,
außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für die Kinder.

Außerdem habe ich niemals einen Jahresverdienst in drei Monaten verdient. Logischerweise müsste doch durch 12 Monate dividiert werden,
womit der monatliche Durchschnittsverdienst errechnet wäre.
Dieser monatliche Betrag dann mal 3 Monate.
Das wäre für mich logisch und gerecht.

Ist das die richtige Zahl (fiktive) die zugrunde gelegt wird
dividiert durch die Monate der Selbstständigkeit ?

Ja.

Falls wegen eines niedrigen Gewinns nicht der

Mindestbeitragssatz greift.

Was ist nun denn ein Mindestbeitragssatz ?
Die Krankenkasse verlangt mindestens 280 Euro monatlich
für die freiwillige Mitgliedschaft.

In diesem Fall kann es interessant

sein, sich mit der Frage von Zuschüssen zur KV bei
Existenzgründern zu beschäftigen.

Das ist doch jetzt für 2005 und 2006 zu spät, oder ?
Das hätte zu Beginn beantragt werden müssen.
Jetzt ist das Kind schon in den Brunnen gefallen.
Die Rückforderungen der Krankenkasse sind … zu hoch.

Gibt es vielleicht eine Stiftung oder so etwas ?

Schöne Grüße
MM

Schöne Grüße
Susan

Servus,

entschuldige ich kann mit dem Begriff Überschussrechnung
nichts anfangen.

Überschussrechnung heißt die Gewinnermittlung bei Selbständigen, wenn die Bedingungen für Vollbuchführung und Bilanzierung nicht gegeben sind. Es geht um die Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben entspricht den Einkünften.

Den Steuerbescheid habe ich selbst eingereicht.
Habe ich da etwas falsch gemacht ?

Wir sprechen schon vom Vorlegen des Steuerbescheides bei der Krankenversicherung? Oder vom einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt, das daraufhin einen Steuerbescheid erlässt? Steuerbescheid ist das, was vom Finanzamt kommt, wenn die Einkommensteuer festgesetzt wird.

Außerdem habe ich niemals einen Jahresverdienst in drei
Monaten verdient. Logischerweise müsste doch durch 12 Monate
dividiert werden,
womit der monatliche Durchschnittsverdienst errechnet wäre.

Das, was im Einkommensteuerbescheid steht, sind immer die Einkünfte des Kalenderjahres, die bei der Veranlagung berücksichtigt wurden. Egal, ob sie aus drei Monaten oder aus sieben oder aus zwölf kommen. Den Begriff „Jahresverdienst“ kennt das Einkommensteuerrecht nicht, da wird nichts umgerechnet. Beispiel: Einnahmen aus der Zeit Oktober bis Dezember 2005 minus Ausgaben aus der Zeit Oktober bis Dezember 2005 gleich Überschuss aus der Zeit Oktober bis Dezember 2005 und gleich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2005.

Bei der Krankenversicherung, bei der die Beiträge auf der Basis der monatlichen Einkünfte festgesetzt werden, wird der Betrag durch die Anzahl der Monate geteilt, während der die selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Was ist nun denn ein Mindestbeitragssatz?
Die Krankenkasse verlangt mindestens 280 Euro monatlich
für die freiwillige Mitgliedschaft.

Ja, das ist er.

Das ist doch jetzt für 2005 und 2006 zu spät, oder?
Das hätte zu Beginn beantragt werden müssen.

Meines Wissens kann man ihn - anders als die freiwillige Arbeitslosenversicherung - jederzeit beantragen, wenn die Bedingungen für ALG II erfüllt sind. Das weiß die Bundesagentur für Arbeit aber besser.

Es kommt mir immer noch so vor, als läge der Kern des Problems in der Höhe der Einkünfte, die erklärt und veranlagt worden sind. Hier sollte, auch wegen eventueller Änderungsmöglichkeiten (unwahrscheinlich), ein StB aufgesucht werden. Parallel dazu kann die Krankenkasse kontaktiert werden, wenn die Höhe der im Steuerbescheid berücksichtigten Einkünfte offensichtlich wegen eines Irrtums bei der ESt-Erklärung zu hoch ist. Auf jeden Fall sollte aber zuallererst der richtige Betrag der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ermittelt werden, um zu wissen, wo überhaupt der Hase im Pfeffer liegt.

Schöne Grüße

MM

Es ist richtig, daß sich rückwirkend etwas erhöhen kann, wenn man den Steuerbescheid nicht sofort weiterreicht an die Krankenkasse. Aber rückwirkend geht eigentlich nur ab dem Datum Steuerbescheid.

Was für ein Bescheid war denn vorübergehend? Und stand das
auch genauso in diesem Bescheid drin?
Wann wurde denn die Existenz gegründet. Eigentlich fehlt ganz
viel Information. Sollte die Existenz in 2005 gegründet worden
sein, fordert die Krankenkasse eine Vorausschau an, nach
dieser wird dann der Beitrag berechnet. Dies erfolgt mit einem
Bescheid. Also ganz genau den Bescheid durchlesen. Man muß auf
jeden Fall sofort einen Steuerbescheid vorlegen. Ich kenn es
nur so, wenn man mehr Einkommen hatte, als zuvor angenommen,
erhöht sich der Beitrag ab dem Zeitpunkt Steuerbescheid. Aber
genau den Bescheid durchlesen.
Wenn also in 2005 nur anteilig selbständig, kann es sein, daß
der erwirtschaftete Gewinn auch nur auf diese anteiligen
Monate aufgeteilt wird und nicht durch 12 geteilt wird, weil
ja schließlich ein paar Monate noch keine Selbständigkeit
bestand.
Also, erst mal ganz in Ruhe allles durchlesen und nichts
glauben, was einem auch nur mündlich (?) von der Krankenkasse
mitgeteilt wird.
mfg

Wie ist ab dem Zeitpunkt Steuerbescheid definiert ?
Für den Zeitraum des Steuerbescheides 01 bis 12 ?
Das heißt rückwirkend wird neu berechnet
Oder ab dem Datum des ausgestellten Steuerbescheides ?

Nein, ab Datum Steuerbescheid erfolgt Neuberechnung für die Zukunft im Allgemeinen, also zu zahlen als monatlicher Beitrag zur KK ab Datum Steuerbescheid. Rückwirkend (???), da wirklich genau Bescheid Krankenkasse durchlesen.
Und das das Einkommen gewerbliche Tätigkeit nicht durch 12 geteilt wird, wenn nur anteilig die Selbständigkeit bestand, ist wirklich logisch, weil man ja in der restlichen Zeit des Jahres 2005 nicht selbständig war und die Krankenkassenbeiträge für die nicht selbständige Zeit irgendwie anders bezahlt wurden. Wenn man also in kurzer Zeit ein hohes Einkommen hatte und das sich nur auf wenige Monate verteilt, erhöht sich der Beitrag massiv.
Wie schon geschrieben, sollte man vielleicht seine eigene abgegebene Steuererklärung nochmals anschauen, ob sich ein Fehler eingeschlichen hatte, demzufolge zu hoher Gewinn ausgewiesen wurde. Ganz einfache Rechnung: Umsatz minus Betriebsausgaben = Einkommen aus Gewerbe. Dieses legt die KK zugrunde und evt. noch obendrein Mieteinnahmen und Einnahmen Zinsen. Die KK interessiert sich nicht für Freibeträge Kinder usw…, das ist nur für Finanzamt= Einkommenssteuer interessant.
Wenn der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, im Allgemeinen sind es 4 Wochen nach Zugang, schnell noch dagegen Einspruch einlegen und schreiben, Begründung wird nachgereicht. Nur erst mal auf Fristwahrung achten, falls wirklich irgendein Fehler in der Steuererkärung ist.
Und wenn die Dame der KK noch nicht mal die gesetzliche Grundlage für ihre rückwirkende Erhöhung nennen kann, kann sie die auch nicht durchsetzen. So nach dem Motto: Mir ist jetzt so, wir machen das immer so, so geht es im bürokratischen Deutschland nun wirklich nicht.
Also, wenn der Bescheid der Krankenkasse mit rückwirkend ohne gesetzliche Grundlage kommt, Widerspruch einlegen.
mfg

Servus,

Aber rückwirkend geht eigentlich nur ab dem
Datum Steuerbescheid.

Wenn am 17.03.2007 ein Einkommensteuerbescheid für 2005 ergeht, bezieht sich dieser auf das Jahr 2005 und nicht auf den 17.03.2007. Von der KK wird genau dieser Bezug auch verwendet.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Aber rückwirkend geht eigentlich nur ab dem
Datum Steuerbescheid.

Wenn am 17.03.2007 ein Einkommensteuerbescheid für 2005
ergeht, bezieht sich dieser auf das Jahr 2005 und nicht auf
den 17.03.2007. Von der KK wird genau dieser Bezug auch
verwendet.

Schöne Grüße

Noch mal Hallo,
hier ein Auszug der Satzung meiner KK:
Für hauptberuflich selbstständig Tätige gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Ka-
lendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
(§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste
Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für Existenzgründer, die einen monatlichen Exis-
tenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III oder einen Gründungszuschuss nach §
57 SGB III erhalten, gilt als beitragspflichtige Einnahme mindestens der sechzigste
Teil der monatlichen Bezugsgröße; der Existenzgründungszuschuss, der zusätzlich
zum Arbeitslosengeld gewährte Betrag nach § 58 Abs. 1 SGB III und der Gründungs-
zuschuss nach § 58 Abs. 2 SGB III bleibt bei der Ermittlung der beitragspflichtigen
Einnahmen unberücksichtigt. Der Nachweis ist vom Mitglied zu führen. Minderungen
des Einkommens können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises
folgenden Monats wirksam werden.

Freiwillig Versicherte haben als Verpflichtung aus § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Änderun-
gen ihres Einkommens der KK unaufgefordert mitzuteilen; Nachteile aus der Verlet-
zung dieser Pflicht treffen den Verpflichteten. Unabhängig davon führt die KK regel-
mäßig für die Bemessung schriftliche Einkommensanfragen bei dem freiwilligen Mit-
glied durch. Werden solche schriftlichen Einkommensanfragen nicht oder verspätet
beantwortet, kann die KK die Bemessungsgrundlage gewissenhaft schätzen. Redu-
zierungen der Beitragsbemessung aufgrund dieses vom Versicherten verspätet ge-
führten Nachweises wirken zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises
folgenden Monats.

Auf jeden Fall ist es noch eine Idee, sich die Satzung der KK durchzulesen.
Ich bin seit 15 Jahren selbständig, ich mußte noch nie rückwirkend nachzahlen, sondern immer in die Zukunft mehr zahlen. Aber wer weiß, vielleicht gibt es da Unterschiede bei den Kassen, dann muß man eben wechseln.

MM

Servus,

Aber rückwirkend geht eigentlich nur ab dem
Datum Steuerbescheid.

Wenn am 17.03.2007 ein Einkommensteuerbescheid für 2005
ergeht, bezieht sich dieser auf das Jahr 2005 und nicht auf
den 17.03.2007. Von der KK wird genau dieser Bezug auch
verwendet.

Schöne Grüße

Noch mal Hallo,
hier ein Auszug der Satzung meiner KK:
Für hauptberuflich selbstständig Tätige gilt als
beitragspflichtige Einnahme für den Ka-
lendertag der dreißigste Teil der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze
(§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch
mindestens der vierzigste
Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für Existenzgründer, die
einen monatlichen Exis-
tenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III oder einen
Gründungszuschuss nach §
57 SGB III erhalten, gilt als beitragspflichtige Einnahme
mindestens der sechzigste
Teil der monatlichen Bezugsgröße; der
Existenzgründungszuschuss, der zusätzlich
zum Arbeitslosengeld gewährte Betrag nach § 58 Abs. 1 SGB III
und der Gründungs-
zuschuss nach § 58 Abs. 2 SGB III bleibt bei der Ermittlung
der beitragspflichtigen
Einnahmen unberücksichtigt. Der Nachweis ist vom Mitglied zu
führen. Minderungen
des Einkommens können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage
des Nachweises
folgenden Monats wirksam werden.

Danke, endlich kann ich die Gesetzestexte mal in Ruhe nachlesen
und hoffentlich besser verstehen.

Freiwillig Versicherte haben als Verpflichtung aus § 206 Abs.
1 Nr. 2 SGB V Änderun-
gen ihres Einkommens der KK unaufgefordert mitzuteilen;
Nachteile aus der Verlet-
zung dieser Pflicht treffen den Verpflichteten. Unabhängig
davon führt die KK regel-
mäßig für die Bemessung schriftliche Einkommensanfragen bei
dem freiwilligen Mit-
glied durch. Werden solche schriftlichen Einkommensanfragen
nicht oder verspätet
beantwortet, kann die KK die Bemessungsgrundlage gewissenhaft
schätzen. Redu-
zierungen der Beitragsbemessung aufgrund dieses vom
Versicherten verspätet ge-
führten Nachweises wirken zum ersten Tag des auf die Vorlage
dieses Nachweises
folgenden Monats.

Der KK lag regelmäig die Buchungsdaten des Arbeitgebers der Honorarlöhne vor. Regelmäßig wurde auch berechnet.
Jetzt mit dem Steuerbescheid 2005 liegt plötzlich diese
Verdoppelung der freiwilligen Beiträge vor.

Auf jeden Fall ist es noch eine Idee, sich die Satzung der KK
durchzulesen.
Ich bin seit 15 Jahren selbständig, ich mußte noch nie
rückwirkend nachzahlen, sondern immer in die Zukunft mehr
zahlen. Aber wer weiß, vielleicht gibt es da Unterschiede bei
den Kassen, dann muß man eben wechseln.

Und wohin ?
Susan

MM

Servus Susanne,

bitte lies auch dieses:

hier ein Auszug der Satzung meiner KK:

Es handelt sich dabei nicht um einen Gesetzestext. Für Deine KK gilt die Satzung dieser KK! Wenn Du mit jemandem einen Vertrag abschließt, musst Du die Bedingungen des Vertrages kennen, den Du abschließt, und nicht die eines ähnlichen!

Und auch daran musst Du Dich als Unternehmerin gewöhnen, dass so etwas:

Jetzt mit dem Steuerbescheid 2005 liegt plötzlich diese
Verdoppelung der freiwilligen Beiträge vor.

niemals nicht passiert. Die Festsetzung der Beiträge liegt nicht von sich aus vor, sie hat kein Eigenleben und fällt nicht vom Himmel. Jemand setzt sie fest, und in der Regel begründet er die Festsetzung (schriftlich, bei der Festsetzung - nicht irgendwie nachher am Telefon) Er bezieht sich dabei auf die Satzung und/oder das SGB; es sind auch Fristen im Spiel, auf die in der Regel hingewiesen wird. Auch die vorläufige Festsetzung wurde begründet, auch der Antrag auf einkommensabhängige Beitragsbemessung wurde gestellt (oder vielleicht auch versäumt). Es sind auch Formen im Spiel - es ist nicht gesagt, dass die laufenden Honorarabrechnungen überhaupt irgendeinen Einfluss auf die vorläufige Festsetzung hatten. Lies schlicht nochmal alles, was von Anfang an geschehen ist, lies es, fasse es auf und verstehe es: Du bist keine Arbeitnehmerin mehr, um die sich der Arbeitgeber qua Fürsorgepflicht kümmert. Du bist Unternehmerin, und die Verträge, die Du eingehst, gelten genau so, wie Du sie eingehst.

Einzelfragen, die nach vollständiger Lektüre der in Deinem Besitz befindlichen Unterlagen (hoffentlich hast Du den bisherigen Schriftverkehr von Anfang an dokumentiert) noch bestehen, legst Du im Brett „Versicherungen“ vor.

Schöne Grüße

MM

Danke, endlich kann ich die Gesetzestexte mal in Ruhe
nachlesen
und hoffentlich besser verstehen.
Der KK lag regelmäig die Buchungsdaten des Arbeitgebers der
Honorarlöhne vor. Regelmäßig wurde auch berechnet. Was wurde denn regelmäßig berechnet? Als Selbständiger muß man sich selbst um seine Krankenkassenbeiträge kümmern. Da gibt es keinen Arbeitgeber, oder dieser Arbeitgeber ist ein „Fleischhändler“. Aber das der DAten an eine Krankenkasse, mit der er nichts abzumachen hat, weitergibt?
Jetzt mit dem Steuerbescheid 2005 liegt plötzlich diese
Verdoppelung der freiwilligen Beiträge vor. Soll diese Verdopplung der Beiträge wirklich rückwirkend nachgezahlt werden?

Auf jeden Fall ist es noch eine Idee, sich die Satzung der KK
durchzulesen.
Ich bin seit 15 Jahren selbständig, ich mußte noch nie
rückwirkend nachzahlen, sondern immer in die Zukunft mehr
zahlen. Aber wer weiß, vielleicht gibt es da Unterschiede bei
den Kassen, dann muß man eben wechseln.

Und wohin ?

Preisvergleich anstellen unter http://www.gesetzlichekrankenkassen.de/
und dann die rausgesuchten Kassen gleich per Mail anschreiben mit der Bitte um Zusendung Antragsformular und Infos, da freiwillige Mitgliedschaft als hauptberuflich Selbständiger. Auf den Seiten der KK wird meist bei freiwilliger Mitgliedschaft gemauert, muß man also schön hinterfragen. Ich habe nun schon 3x die KK gewechselt, bei einem Selbständigen geht es ganz schnell ins Geld, weil kein Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernimmt.
Ich drück die Daumen.