Fiktiver Tatbestand Unterhalt Kind in Österreich

Folgendes Konstrukt:

Axiom: Kind=K KV und KM sobald das K ind Östereich gilt Österreichisches Recht unabhängig von KM und KV.

Der KV gibt keinen Wohnortswechsel bekannt und Keine Personenstandsdaten da schon seit zig Jahren kein Kontakt mehr zu K besteht legt dieser auch keinen Wert mehr auf Wahrung eines fiktiven Besuchsrechtes, bezahlt aber Unterhalt nach Beschlußfassung.

Kann nun KM die bekanntgabe des Wohnsitzes einklagen? Wenn ja muß der KV für den Aufwand der dazu führt das sein Nahme und sein Wohnsitz gefunden wird haften?

Kann ein nicht betreuender Elter wenn über 19 Jahre keine Schulzeugnisse an diesen übermittelt werden am 19 Geburtstag in dem Glauben das das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat die Zahlung einstellen und liegt dann die Beweißpflicht beim Kind? Wenn bereits vor jahrzehnten ein totaler Kontaktabbruch stattgefunden hat besteht dann eine Meldepflicht?

Wenn ein Elter während einer Verhandlung die Aussage mach, das er/sie der Meinung ist das es besser währe wenn das Kind durch den Stiefelter adoptiert würde und dies auch so in den Akten steht ist dies dann nicht einer notariellen Zustimmung zur Stiefkindadoption gleichzusetzten? So das bei gemeinsamer Obsorge der nicht betreuende Elter das Kind dann doch mit zustimmung des Elters zur adoption freigeben würde?

Wenn ja ab wann gilt dann die Adotion Rückwirkend wie sonst auch? und die überwiesenen Alimente währen zurückzuerstatten? Oder erst falls der Steifelter einwilligt? Dies hieße dann aber das jede Adotion erst dann rechtskräftig wird wenn das Kind Adoptiveltern hat.

Danke

Folgendes Konstrukt:

Axiom: Kind=K KV und KM sobald das K ind Östereich gilt
Österreichisches Recht unabhängig von KM und KV.

Schön und gut … haben sie in Österreich die Amtssprache geändert?

Nein aber es ging bei der letzten Frage miterweilen im Archiv, darum ob wir Österreich oder Deutschland als zuständig annehmen.
Mitdenken ist aber erlaubt und erwünscht.

Mitdenken ist aber erlaubt und erwünscht.

Da muss ich als Moderator aber mal einhaken: Hier ist es wesentlich erwünschter, wenn so geschrieben wird, dass man die Frage ohne längeres „Mitdenken“ verstehen kann.

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Hallo!

Ö-Recht gilt dann, wenn das Kind eine Staatsangehörigkeit besitzt, für die das Unterhaltsstatutübereinkommen gilt. Sonst gilt nämlich das Unterhaltsrecht der Staatsangehörigkeit des Kindes.

Der KV gibt keinen Wohnortswechsel bekannt und Keine
Personenstandsdaten da schon seit zig Jahren kein Kontakt mehr
zu K besteht legt dieser auch keinen Wert mehr auf Wahrung
eines fiktiven Besuchsrechtes, bezahlt aber Unterhalt nach
Beschlußfassung.

Kann nun KM die bekanntgabe des Wohnsitzes einklagen?

Nein. Außerdem, wie soll das gehen wenn man nicht weiß, wo der wohnt???

Kann ein nicht betreuender Elter wenn über 19 Jahre keine
Schulzeugnisse an diesen übermittelt werden am 19 Geburtstag
in dem Glauben das das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat
die Zahlung einstellen und liegt dann die Beweißpflicht beim
Kind? Wenn bereits vor jahrzehnten ein totaler Kontaktabbruch
stattgefunden hat besteht dann eine Meldepflicht?

Wem gegenüber? Wenn ein gerichtlicher Beschluss existiert, kann dieser auch vollstreckt werden. Es liegt dann auf der anderen Seite, hier eine Änderung zu beantragen.

Gruß
Tom

Sorry aber am besten unter Unterhaltsfragen fiktiver Tatbestand nachlesen, es hat in den letzten Tagen keinen interessiert mitzureden und jetzt kommt offensichtlich ohne den gesammten Artikel gelesen zu haben eine wenig hilfreiche Meldung.

Tut mir leid wenn jemand die freundliche Aufforderung doch einfach mitzudenken wenn es mal NICHT um eine Rechtsberatung sondern um echt fiktive Fragen geht als unangemessen empfindet, weil man sich dann auch den ganzen Artikel durchgelesen haben sollte bevor man ne Spitze bemerkung schreibt.

  1. Danke

Aber es gab da doch diese Versuche den Gerichtsstand zu ändern indem das Kind z.B. längere Zeit in D gehalten behalten wurde, dann wurde der Gerichtsstand an den gewönlichen Aufenthaltsort des Kindes verlegt, was bei kleinen Kindern bereits nach einem Jahr passieren konnte?
Oder verbuchsle ich da jetzt was?

Was wenn der Beschluß, die Unterhaltsfestsetzung wie in Östereich üblich vorerst für 10 Jahre gefaßt wurde und sozusagen freiwillig auf 19 Jahre ausgedehnt wurde?

Gibt es nun eine gerichtliche Handhabe das der Unterhaltspflichtige Namen und Anschrift hinterlassen muß. Ich weiß, das es in Österreich mal eine Klage gegeben hat die den Unterhaltspflichtigen die Ausreise in sein Heimatland verboten hat, aber laut OGH Urteil wurde das Urteil des Bezirksgerichtes wieder Aufgehoben.

Ich habe keinen Hinweis auf eine Pflicht Namen und Anschrift zu hinterlassen finden können.

Danke schon mal vorab.

Ich hab jetzt genug mitgedacht und klappe den Computer erstmal zu. Kann ich dann morgen früh bitte erfahren, was „Axiom: Kind=K KV und KM sobald das K ind Östereich gilt Österreichisches Recht unabhängig von KM und KV.“ bedeutet?

Also ein Axion ist in der Naturwissenschaft eine Arbeitshypothese auf der weitere hypothetische Annahmen aufgebaut werden.
In dem Fall wird K als Kind definiert und KV und KM als Kindesmutter und Kinesvater als bekannt vorausgesetzt und angenommen;

Die Arbeitshypothese besagt, das das Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angewendet werden soll und nicht abhängig von KV und KM ist.

etwas klarer? Ansonsten lies doch bitte die Antwort von Tom durch, der hat das recht gut erklärt.

Hallo!

Ganz ehrlich, ich bin da jetzt ausgestiegen.

Gruß
Tom

Das ist der Teil, den ich noch verstanden hatte (wobei ich allerdings immer davon ausgegangen war, ein Axiom sei ein nicht deduktiv herzuleitendes Gesetz, aber nun gut). Und was bedeutet jetzt „sobald das K ind Östereich gilt Österreichisches Recht“?

Bezugnehmend auf den gewönlichen Aufenthalt des Kindes regelt nun dieser den Gerichtsstand oder nicht?

Die Aussagen dazu sind um 180 Grad verscheiden.

Die einen sagen ja, die anderen Nein.