Hallo auch…
Wenn einem von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird, dass ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eingeleitet wurde, (Software per Filesharing zum Download anbieten) dieser Verstoß aber von einem Mitbewohner begangen wurde - wie verhält sich man dann?
Natürlich legt man den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft gegenüber dar. Man erklärt, dass man selber mit der Sache nichts zu tun hat und dass außer einem selber nur ein Mitbewohner in Frage käme.
Wie würde die Sache weitergehen wenn
a) man die Tat nur abstreitet und seinen Mitbewohner als Täter benennt?
b) der Mitbewohner die Sache zugibt und man sein „Geständnis“ gleich mitsenden kann?
c) der Mitbewohner die Tat abstreitet?
Gruß
KB
Das Übliche…
Natürlich legt man den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft gegenüber dar. Man erklärt, dass man selber mit der Sache nichts zu tun hat und dass außer einem selber nur ein Mitbewohner in Frage käme.
Was den Staatsanwalt aber erst einmal weniger interessiert, da sich der Anschlussinhaber vertraglich gegenüber dem Mediendienstleiter verantwortlich erklärt hat für sämtliche Nutzung des Anschlusses - und somit sämtliche durch Nutzung entstehende Konsequenzen akzeptiert.
Wie würde die Sache weitergehen wenn
a) man die Tat nur abstreitet und seinen Mitbewohner als Täter benennt?
Wurde bereits ein hinreichender Beweis erbracht, dass das Delikt über den entsprechenden Anschluss begangen wurde, kann man viel bestreiten, es wird nichts nützen: ab diesem Punkt liegt die vollständige Verantwortung - und somit auch die Beweislast - beim Anschlussinhaber!
b) der Mitbewohner die Sache zugibt und man sein „Geständnis“ gleich mitsenden kann?
Dann ergibt sich die Frage, in wie weit dieses „Geständnis“ ein rechtsverwertbares Beweismittel ist.
c) der Mitbewohner die Tat abstreitet?
Wie gesagt, die Beweislast liegt ab Punkt a) beim Anschlussinhaber.
Gruss,
Michael
Man erklärt, dass man selber mit der Sache nichts zu tun hat
und dass außer einem selber nur ein Mitbewohner in Frage käme.
Was den Staatsanwalt aber erst einmal weniger interessiert, da
sich der Anschlussinhaber vertraglich …
Hallo Michael,
ich vermute mal, du verwechselst Strafrecht mit Zivilrecht. Wenn der Staatsanwalt jemand bestraft haben möchte, muss er Beweise gegen die Person vorlegen. Niemand muss seine Unschuld beweisen, um sich vor Strafe zu schützen.
Anders sieht es mit der Haftung für Schadensersatz aus. Da kann der Anschlussinhaber herangezogen werden (Stichwort Störerhaftung).
Da Schadensersatzforderungen oftmals erheblich sein können, obwohl der Staatsanwalt seine Untersuchungen wegen Geringfügigkeit einstellt, kommt es manchmal zu der irren Meinung, dass Haftung gleich Strafe ist.
Grüße
Ulf
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Man erklärt, dass man selber mit der Sache
nichts zu tun hat und dass außer einem selber nur ein
Mitbewohner in Frage käme.
Die Verantwortung liegt ganz klar beim Betreiber des Anschlusses. Wer andere an sein Internet läßt, müßte sich von diesen eigentlich eine Erklärung unterschreiben lassen, daß sie nichts Illegales damit tun.
Die Verantwortung liegt ganz klar beim Betreiber des
Anschlusses. Wer andere an sein Internet läßt, müßte sich von
diesen eigentlich eine Erklärung unterschreiben lassen, daß
sie nichts Illegales damit tun.
So klar finde ich das gar nicht. Soweit ich weiß, gibt es dafür keine direkte gesetzliche Grundlage. Gerichte haben wohl in der Vergangenheit eine Verantwortung über eine sogenannte Störerhaftung des Anschlußinhabers konstruiert. Wie gut oder schlecht das rechtlich fundiert ist, würde mich mal interessieren.
Schließlich haftet die Telekom auch nicht, wenn sie z.B. völlig unbekannte anonyme Personen über ihre Telefonzellen telefonieren lässt. Wo da der Unterschied zur Zurverfügungstellung meines Internetanschlusses an irgendwelche Personen liegt, erschließt sich mir nämlich nicht.
Viele Grüße,
Sebastian
Anders sieht es mit der Haftung für Schadensersatz aus. Da
kann der Anschlussinhaber herangezogen werden (Stichwort
Störerhaftung).
Wie wird die eigentlich begründet? Müsste sie dann nicht analog für z.B. die Benutzung von Telefonen gelten? Wie kann die Telekom dann abertausende anonym benutzbare Münzfernsprecher betreiben und von Haftung freibleiben, wenn man über diese Fernsprecher ganz analog Mißbrauch treiben könnte? Unterläge ich auch der Störerhaftung, wenn ich für einen Bekannten einen (verschlossenen) Erpresserbrief in den Briefkasten werfe? Oder die Post, die diesen Postanschluß zur Verfügung stellt?
Ich würde nämlich gerne meinen Internetanschluß per WLAN mit der Welt teilen… aber irgendwie scheint die Rechtsprechung in Deutschland einige Dinge diesbezüglich seltsam zu sehen.
Grüße,
Sebastian
Hi,
Anders sieht es mit der Haftung für Schadensersatz aus. Da
kann der Anschlussinhaber herangezogen werden
Wie wird die eigentlich begründet?
das würde mich auch interessieren, hat mir aber noch keiner erklären können.
Letztendlich macht es FÜR MICH keinen Unterschied, ob jemand seinen Internetanschluß an
- drei Leute vermietet (Wohngemeinschaft)
oder
- drei Millionen Leute vermietet (Provider)
Aber warum haften Provider nicht für die Untaten ihrer Kunden, Anschlußinhaber schon? Letztendlich hat der Provider technisch genauso ein Subnetz wie der Anschlußinhaber.
VG,
J~
Aber warum haften Provider nicht für die Untaten ihrer Kunden,
Anschlußinhaber schon? Letztendlich hat der Provider technisch
genauso ein Subnetz wie der Anschlußinhaber.
Such mal nach dem Compuserve-Urteil, z.B.
http://www.rrzn.uni-hannover.de/compuserve-urteil.ht…
Sorry, aber das ist Blödsinn. Niemand haftet für ein Vergehen, welches jemand anderes begangen hat, und man muss hier auch klar zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Seite unterscheiden.
Wird ein Anschluss in einer WG geteilt und es kommt zu einer Urheberrechtsverletzung, dann kann der Anschlussinhaber z.B. dazu verdonnert werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Urheberrechtsverletzung in zumutbarer Weise hätte verhindern können - und das muss aber im Einzelfall geklärt werden. Bei einer WG ist das aber mehr als fraglich, denn umgekehrt unterliegt auch der Internetverkehr der Mitbewohner der Privatsphäre und dürfte vom Anschlussinhaber also gar nicht kontrolliert werden, es wäre nicht nur unzumutbar, sondern u.U. sogar eine strafbare Handlung.
Zivilrechtliche Ansprüche der Verwerter können folgen, diese müssen aber nachweisen, daß die Urheberrechtsverletzung von Person X und nicht von Y begangen wurde. Ist das nicht festzustellen, da mehrere Personen in Frage kommen, kann der Anschlussinhaber in eine Mitstörerhaftung einbezogen werden. Dazu gibt es aber noch zu wenig und auch keine höchstrichterliche Urteile, da bleibt es abzuwarten, was sich da in der nächsten Zeit noch so tut. Das LG Hamburg hat da schon was abgeliefert, was aber IMHO nicht wirklich so Bestand haben dürfte.
http://www.jurablogs.com/de/lg-hamburg-beweislast-fu…
http://www.jurpc.de/rechtspr/20080006.htm
etc. pp.
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