Folgende Situation, wofür ich bislang keine belastbare Antwort finde:
Ein Handball-Ligaspiel in der 5.Liga soll angepfiffen werden. Der Trainer von Mannschaft A (=Gastgeber) will das Spiel zu Analysezwecke mit einer feststehenden Kamera mitfilmen. Dieses wird ihm von einem Spieler der Mannschaft B untersagt - mit dem Verweis auf sein „Recht am eigenen Bild“. Hat der Spieler in diesem Fall das „Recht“?
Zusatzfrage: Wenn das Spiel bei Team B stattfinden würde, könnte Team B dann von seinem Hausrecht gebraucht machen? Zur Verdeutlichung: Es handelt sich um Amateursport. Die Filmaufnahmen dienen ausschließlich spielanalytischen Zwecken.
ich kann dir jetzt keine genaue Begründung nennen weis nur, dass das nicht gestattet ist. Man brauch erst die Zustimmung von allen die auf dem Video zu sehen sind. Ein Kumple hat mal ein normale BMX video gemacht und musste auch von jeden eine Einwilliggungserklärung besorgen. Verstößt sonst gegen irgendein gesetzt !
hoffe ich konnte dir bissl weiter helfen ?! 
A.
Rechtlich gesehen gilt dieser sehr in Mode gekommene Paragraph hier nicht, da der Spieler Teil einer Gruppe von Menschen ist und so quasi nur als beiwerk in Erscheinung tritt. Seine Persönlichkeitsrechte werden hier laut Gesetz nicht angegriffen. Zum anderen wird das Video, so wie ich es verstanden habe weder veröffentlicht noch dritten zur Verfügung gestellt. Also ist das aufstellen der Kamera kein Problem. Stell dir vor, du bist für einen Sender auf einem Fußballspiel, die sammeln vorher auch nicht zig tausend bildrechtsverzichte. Von meinem persönlichen Standpunkt finde ich es schade vom Spieler dass er sich gegen diemoMöglichkeit stellt seine Mannschaft zu unterstützen. Es klingt sehr nach: Uii, da kenn ich ein Gesetz, dass muss ich jetzt zum besten geben.
Google am besten nochmal nach „recht am eigenen Bild Ausnahmen“
Hänge zur Not an der eingangstür zur Halle Einen Hinweis auf, dass videoaufnahmen gemacht werden und man sich mit betreten der Halle damit einverstanden erklärt
Rechtlich gesehen gilt dieser sehr in Mode gekommene Paragraph
hier nicht, da der Spieler Teil einer Gruppe von Menschen ist
und so quasi nur als beiwerk in Erscheinung tritt.
Das sehe ich aber ganz anders. Hier geht es ja nicht um den Wettkampf als öffentliches Sportereignis, sondern um die Auswertung individuellen Verhaltens zu Schulungszwecken. Und das ist imho ganz klar ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Es zielt ja explizit auf das Verhalten einzelner und damit ist der einzelne Spieler gerade nicht ‚Beiwerk‘.
Siehe http://www.sport.kit.edu/foss/download/urheberrecht_… Abschnitt ‚Spielszenen‘.
Hänge zur Not an der eingangstür zur Halle Einen Hinweis auf,
dass videoaufnahmen gemacht werden und man sich mit betreten
der Halle damit einverstanden erklärt
Das nutzt natürlich genau gar nichts, da nicht bewiesen werden kann, dass das auch alle Beteiligten zur Kenntnis genommen, geschweige denn zugestimmt haben. Im Gegenteil haben sie sich hier ja ausdrücklich geweigert, und das kann man nicht durch irgendein Schild einfach so außer Kraft setzen.
Gar nicht so leicht zu klären.
- Bin ich Besitzer der Halle kann ich Aufnahmen genehmigen wenn es ordentlich am Eingang geschrieben steht.
- Da es ein Ligaspiel ist, wird eine allgemeine Drehgenehmigung für Nachbesprechungen doch von der Ligaleitung einzuholen sein. Dann wird es jeder Mannschaft mitgeteilt und alle wissen es.
Hallo und guten Abend.
Der Verweis auf das Recht am eigenen Bild ist meiner Meinung nach richtig. Damit ist ein Film nur mit Zustimmung aller „Darsteller“ möglich.
Persönlich halte ich es vom betreffenden Sportfreund aber für sehr albern, sich gegen die Aufnahmen zu stellen, da jeder weiß, dass über solche Aufnahmen das Training entsprechend gestaltet werden kann, damit eine Leistungsverbesserung, egal in welcher Spielklasse, erreicht werden kann.
In einem solchen ablehnenden Fall könnte ich mir vorstellen, einen ähnlich guten Gegner zu einem Freundschaftsspiel einzuladen und ihm in der Einladung den Filmwunsch mitteilen. Vielleicht ist er für die Trainingsgestaltung ebenfalls am Film interessiert.
Freundliche Grüße - Bernd
Hallo
Ein Handball-Ligaspiel in der 5.Liga soll angepfiffen werden.
was sagt denn der zuständige Ligaverband? Die sollten darauf doch eine rechtsverbindliche Antwort geben können…
Hallo
Sorry, wenn ich das anders als die anderen sehe.
Das viel zitierte „Recht am eigenen Bild“ betrifft die Verbreitung, Verwertung, öffentliche Aufführung. Bei Spielanalysen dürfte das in aller Regel nicht gegeben sein, also ist die Filmaufnahme erlaubt. (Kurze Nebenüberlegung: Was würde denn der Spieler machen, wenn ein Zuschauer auf den Rängen die Kamera zückt?)
Weitere Hindernisse wären Aufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich ( §201a StGB) oder Aufnahmen mit der Absicht das Persönlichkeitsrecht des Fotografierten zu brechen. Beides liegt meiner Ansicht nach hier nicht vor.
Bleibt noch das Urheberrecht, das dürfte aber nur bei einschlägig bekannten Erstligastürmern im gegnerischen Strafraum die nötige schützenswerte Werkhöhe erreichen.
Zusatzfrage: Wenn das Spiel bei Team B stattfinden würde,
könnte Team B dann von seinem Hausrecht gebraucht machen? Zur
Verdeutlichung: Es handelt sich um Amateursport. Die
Filmaufnahmen dienen ausschließlich spielanalytischen Zwecken.
Das wäre eine Möglichkeit. Nun wird aber üblicherweise den Mannschaften kein uneingeschränktes Hausrecht während der Spiele eingeräumt (ausser es findet in einer privaten Halle statt). Auch dürfte das Team bei exessiver Auslegung des Hausrechts schnell aus der Liga fliegen.
Grüße,
.L
Hi!
Es zielt ja explizit auf das Verhalten
einzelner und damit ist der einzelne Spieler gerade nicht
‚Beiwerk‘.
Siehe
http://www.sport.kit.edu/foss/download/urheberrecht_…
Abschnitt ‚Spielszenen‘.
Dein wesentlicher Irrtum besteht in dem Punkt, dass das Videomaterial im gesetzlichen Sinne nicht veröffentlicht wird.
Nach Deinem Verständnis wären somit sämtliche Videoanalyse-Tools, die beispielsweise beim Fußball bis in untere Amateurligen eingesetzt werden, illegal.
Andrerseits gelten bei (Sport-)Veranstaltungen einige Ausnahmen.
Ich würde eher hierauf http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bil… verweisen (Punkt 4c) oder aber auch hier http://www.rechtambild.de/2012/04/fotorecht-in-der-p…
Grüße,
Tomh, der selber Sportfotos aus (Fußball-)Amateurligen veröffentlicht und sich komplett im legalen Bereich bewegt
Hi,
Folgende Situation, wofür ich bislang keine belastbare Antwort
finde:
Ein Handball-Ligaspiel in der 5.Liga soll angepfiffen werden.
Der Trainer von Mannschaft A (=Gastgeber) will das Spiel zu
Analysezwecke mit einer feststehenden Kamera mitfilmen. Dieses
wird ihm von einem Spieler der Mannschaft B untersagt - mit
dem Verweis auf sein „Recht am eigenen Bild“. Hat der Spieler
in diesem Fall das „Recht“?
es ist echt unglaublich, was hier teilweise für ein Blödsinn erzählt wird… Aber das ist gerade bei dem Thema normal, da geistern jede Menge Halbwahrheiten und Gerüchte durch die gegend, die sich viele auch noch auf ganz eigene Art zurechtbiegen.
Wie immer, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Hier steht: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. …“
Es geht also nur um das Veröffentlichen bzw. zur Schau stellen von Bildnissen. Vom Anfertigen steht hier nichts.
Nun ist es aber so, dass in den letzten Jahren von Gerichten geurteilt wurde, dass durch die mordernen Medien ein Abgebildeter kaum eine Möglichkeit hat die weitere Veröffentlichung und Verbreitung zu unterbinden, wenn sie erst einmal begonnen hat und dass deshalb schon das Anfertigen der Aufnahme untersagt werden kann. Im Gesetz steht es aber nicht und ich weiß nicht, ob das schon gesicherte Rechtsprechung ist.
Aber schauen wir weiter: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Hier stehen die Ausnahmen, wann die Veröffentlichung eines Bildnisses auch ohne Zustimmung des Abgebildeten erlaubt ist. Punkt 1 nennt Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ein Ligaspiel, auch wenn es um die letzte Amateurliga in Hintertupfing geht, ist ein Ereignis der Zeitgeschichte. Das erkennt man schon daran, dass auch über solche Spiele regelmäßig im Lokalsport der örtlichen Zeitungen berichtet wird.
Wenn aber das Veröffentlichen von Spielszenen erlaubt ist, kann niemand die Herstellung verhindern. Insofern, der Spieler hat kein Recht die Aufnahme zu verhindern.
Grundsätzlich ist in diesem Punkt aber eine Güterabwägung erforderlich: gegen ein Bild der Ersatzbank kann erstmal keiner etwas einwenden, wird aber ein Spieler gezeigt, der gerade genüßlich in der Nase bohrt, ist das sicher nicht mehr durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt. Der weiter unten verlinkte Artikel geht darauf ausführlicher ein.
Zusatzfrage: Wenn das Spiel bei Team B stattfinden würde,
könnte Team B dann von seinem Hausrecht gebraucht machen? Zur
Verdeutlichung: Es handelt sich um Amateursport. Die
Filmaufnahmen dienen ausschließlich spielanalytischen Zwecken.
Ja, grundsätzlich kann unter Berufung auf das Hausrecht das Filmen/Fotografieren untersagt werden. Die Frage ist, ob es evtl. Verbandsregeln gibt, die das Hausrecht in diesem Punkt einschränken. Den Zutritt einzelner Spieler zur Halle kann die Gastgebermannschaft ja auch nicht verhindern, was ihr nach öffentlichem Recht durchaus möglich wäre.
Darauf weiß ich keine Antwort.
Gruß Stefan
Das Urheberrecht besitzt derjenige, der die Aufnahme anfertigt. Da ist nix dran zu rütteln. Es spielt in dem Fall noch nicht mal eine Rolle wem die Kamera gehört. Einzig derjenige, der die Aufnahme macht ist Urheber. Dieses Recht kann man auch nicht abgeben, einzig Nutzungsrechte kann man abtreten.
Das Urheberrecht besitzt derjenige, der die Aufnahme
anfertigt. Es spielt in dem Fall
noch nicht mal eine Rolle wem die Kamera gehört. Einzig
derjenige, der die Aufnahme macht ist Urheber. Dieses Recht
kann man auch nicht abgeben, einzig Nutzungsrechte kann man
abtreten
Und was hat diese Antwort mit der Frage zu tun?
Hallo,
Dein wesentlicher Irrtum besteht in dem Punkt, dass das
Videomaterial im gesetzlichen Sinne nicht veröffentlicht wird.
Das habe ich nirgends geschrieben. Im Gegenteil geht es beim von mir verlinkten Abschnitt des Textes um das Persönlichkeitsrecht - um damit gerade nicht um Veröffentlichung, sondern um das aufgenommen-werden.
Nach Deinem Verständnis wären somit sämtliche
Videoanalyse-Tools, die beispielsweise beim Fußball bis in
untere Amateurligen eingesetzt werden, illegal.
Das ist gleich doppelt falsch, denn bei diesen Tools geht es nicht um Veröffentlichung, die Du mir als falsch verstanden vorwirfst, und zum zweiten geht es nicht um irgendein Tool oder ähnliches, das irgendwer irgendwo einsetzt, sondern um den ausdrücklichen Widerspruch der gefilmten Personen.
Gruß
Testare_
Dein wesentlicher Irrtum besteht in dem Punkt, dass das
Videomaterial im gesetzlichen Sinne nicht veröffentlicht wird.Das habe ich nirgends geschrieben. Im Gegenteil geht es beim
von mir verlinkten Abschnitt des Textes um das
Persönlichkeitsrecht - um damit gerade nicht um
Veröffentlichung, sondern um das aufgenommen-werden.
Sorry, aber dann hast du ein anderes Dokument im Sinn als das du verlinkt hast, dort geht es nur und ausschliesslich um die Veröffentlichung, auch in dem angesprochenen Abschnitt:
„Spielszene, Wettkampfszene
Werden Spiele oder Wettkämpfe vor Publikum ausgetragen und sind sie ihrem
Charakter nach öffentliche Veranstaltungen, so wird auch hier die Veröffentlichung
von Aufnahmen der Akteure (z.B. Spielszene) regelmäßig zustimmungsfrei sein.
Wichtig ist, dass der Betreffende nicht als Individuum herausgestellt, sondern als
Mitglied der Gruppe oder Teilnehmer der Veranstaltung abgebildet wird. Zulässig sind
deshalb Bilder, die das Geschehen wiedergeben, unzulässig Porträtaufnahmen von
Teilnehmern. Zu berücksichtigen dabei ist in jedem Fall das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, das die Veröffentlichung von entstellenden, die Würde der
Person verletzenden Abbildungen (z.B. schwere Verletzung) nicht zulässt.“
Nirgendwo wird etwas zu der Aufnahme gesagt, sondern nur über die Veröffentlichung diskutiert. Wie schon geschrieben, ist eine solche Aufnahme in nur sehr wenigen Fällen verboten, fast alle Einschränkungen betreffen die Wiedergabe.
Grüße,
.L
Hallo,
im Vorwort zum Texte findet man: „Der Begriff „Verbreitung“ ist sehr weit gefasst und kann auch die Weitergabe im privaten Bereich betreffen.“
Und dann wäre da noch http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild#…
mit Verweis auf das Urteil des BGH als Fußnote 28. Das habe ich aber nicht komplett gelesen.
Gruß
Testare_