Filmgenuss kontra Kopierschutz

Ist es erlaubt, eine Sicherungskopie von einem Film zu erstellen, der kopiergeschützt ist? Auch wenn die Kopie eigentlich dazu dient, dass ich den Film ohne Ruckeln auf dem Rechner gucken kann, weil die Filme(vom Laufwerk abgespielt) nur stotternd widergegeben werden.

Ich bedanke mich im Voraus schon einmal, und hoffe auf zahlreiche, aber eindeutige Antworten.

Ist es erlaubt, eine Sicherungskopie von einem Film zu
erstellen, der kopiergeschützt ist?

Nein.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html

Gruß

S.J.

Kann sein dass ich mich irre, aber ich denke, das Kopien solange legal sind wie:

  1. Du im Besitz des Originals bist
  2. Du die Kopien nicht an Dritte weiter gibst (ausgenommen Frau und Kinder)
  3. Du keinen Kopierschutz umgehst.

Beispielweise legt die XBOX360 auf verlangen auch eine Kopie auf der Festplatte an, die eine Image gar nicht so unähnlich ist. So gesehen also auch eine Kopie.

Generell gilt aber:

Kauf den Film! Andernseits beraubst du nur Schauspieler/Produzenten/Regisseur und diese haben ja für das Ding hart gearbeitet.

Kann sein dass ich mich irre, aber ich denke, das Kopien
solange legal sind wie:

  1. Du im Besitz des Originals bist
  2. Du die Kopien nicht an Dritte weiter gibst (ausgenommen
    Frau und Kinder)
  3. Du keinen Kopierschutz umgehst.

Dann zitiere ich mal den ersten Satz der Frage:
„Ist es erlaubt, eine Sicherungskopie von einem Film zu erstellen, der kopiergeschützt ist?“

Und jetzt Du.

Gruß
C.

Ich bedanke mich im Voraus schon einmal, und hoffe auf
zahlreiche, aber eindeutige Antworten.

Weniger zahlreich, dafür aber eindeutig und leicht verständlich:
http://www.hardwarejournal.de/tip-urheberrecht-kopie…

Gruß
C.

Guten Tag,

Das sollte eine allgemeine Aussage sein ohne deine Aussage zu entkräften!

Aber wenn es dir hilft: Ich Dumm, Du schlau!!

Gehts deinem Ego jetzt wieder besser? *grins*

Das sollte eine allgemeine Aussage sein ohne deine Aussage zu
entkräften!

Ich hatte bis zu dem Zeitpunkt nichts geschrieben. Da sich aber schon Dein erster Artikel an die falsche Person richtete, bin ich nicht weiter überrascht.

Aber wenn es dir hilft: Ich Dumm, Du schlau!!

Keine Ahnung, ob Du dumm bist. Auf jeden Fall scheinst Du aber Schwierigkeiten zu haben, das Forum richtig zu verwenden und zu bedienen. Wenn Du Hilfe brauchst, sag einfach Bescheid.

C.

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Sofern der Kopierschutz wirksam ist: Nein
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html

D.h. die analoge private Sicherheitsopie auf VHS für den Campingplatz ist gestattet. Die Datenträgerkopie mit DVDShrink-De-CSS ist nicht erlaubt.

Gruß

Stefan

Re: Sofern der Kopierschutz wirksam ist: Nein
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html

D.h. die analoge private Sicherheitsopie auf VHS für den
Campingplatz ist gestattet. Die Datenträgerkopie mit
DVDShrink-De-CSS ist nicht erlaubt.

Wobei man durchaus Zweifel an der Wirksamkeit von CSS anmelden kann (weiß jemand, inwiefern das schon in der Rechtspraxis definiert wurde?)… wie auch an der allgemeinen Ausgewogenheit dieses Stücks deutschen Rechts im Sinne eines fairen Interessengleichgewichts der ohnehin mit sehr weitreichenden Monopolrechten ausgestatteten Urheber und der Käufer.

Grüße,
ein Piratenparteiwähler :smile:

Hoi.

Ich halte es noch für zulässig, denn wie das Bundesverfassungsgericht unlängst zum Thema „Privatkopie bei Musikträgern“ schrob:

1 BvR 3479/08 vom 07.10.2009

"…
b) Allerdings hat der Gesetzgeber damals die Frage zurückgestellt und erst bei der Novelle 2008 entschieden, ob Privatkopien auch beim Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen möglich bleiben sollen (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18). In diesem Zusammenhang wollte der Gesetzgeber nunmehr auch klären, ob die Schranke für digitale Privatkopien enger gefasst werden soll (u.a. Verbot digitaler Privatkopien von Musikwerken, Beschränkung auf eine einzelne Vervielfältigung vom eigenen Original, Einführung eines Zeitfensters für ein Verbot der Digitalkopie von Filmen, keine Privatkopie im Online-Bereich; vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18; Braun, ZUM 2005, S. 100 ). Der Gesetzgeber führte solche Schranken nicht ein und sah im Gegenzug davon ab, die „digitale Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen“ (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18, 20), wie es die Verbraucherverbände gefordert hatten.
12

Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber jedoch schon mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1774) eine eindeutige Antwort auf die Frage gegeben, ob die digitale Privatkopie zulässig bleiben soll, indem er es bei der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG belassen und die Geltung für digitale Kopien sogar ausdrücklich klargestellt hat. "

Es gab ja schon immer den Widerspruch zwischern §53 Verwendung für private Zwecke und §95ff. Schutzbestimmungen.

Ich lese es so, des es noch okay ist, Kopien anzulegen, auch wenn dies eigentlich durch einen Kopierschutz verhindert werden soll. Erst wenn der Gesetzgeber hier eine Regelung schafft, wäre das Kopieren geschützter Medien verboten.

Allerdings ist für mich klar - kein Filesharing oder kommerzielles Raubkopieren!
Ich will ja weiterhin gute Musik hören und gute Filme zu sehen bekommen.

Ciao
Garrett

Hallo,

Ich halte es noch für zulässig,

damit stehst Du allein auf weiter Flur.

Ich lese es so, des es noch okay ist, Kopien anzulegen, auch
wenn dies eigentlich durch einen Kopierschutz verhindert
werden soll.

Aha. Und kannst Du dann mal eben schnell erklären, warum es dann überhaupt das Verbot gibt, einen Kopierschutz zu umgehen? Das hätte ja genau gar keinen Sinn, denn die beliebige Kopie und erst recht Verbreitung ist eh’ verboten, ganz unabhängig vom Kopierschutz.

§53 UrhG(http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html) bezieht sich ganz allgemein auf urheberrechtlich geschützte Werke, §95a (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html) gilt für die kopiergeschützten, ist also eine weitere Einschränkung und wird nicht durch §53 aufgehoben.
Gruß
loderunner (ianal)

Hoi.

  1. Das ich Privatkopien anfertigen darf - nope, da stehen einige hinter mir. Siehe das alte Urteil aus 1966 BGH/BVerfG. Immer die klare Sache: ich habe die Orginalkassette/-diskette/-cd/-dvd und nutze die Kopie rein privat(z.B. als Sicherung).

  2. §53 regelt ja die „erlaubte“ Verletzung des Urheberrechts. §95a greift aber ja in die „erlaubte“ Verletzung ein.

Genauso verstehe ich das Gericht. Solange der Gesetzgeber den §53 nicht ändert, also grundsätzlich die Privatkopie erlaubt, ist auch das umgehen eines Kopierschutzes für eine Privatkopie legitim.

Türlich kann ich mich auch irren, indem was das Gericht da meinte. Wie verstehst du den das Urteil?

Ciao
Garrett

Hallo,

  1. Das ich Privatkopien anfertigen darf - nope, da stehen
    einige hinter mir. Siehe das alte Urteil aus 1966 BGH/BVerfG.
    Immer die klare Sache: ich habe die
    Orginalkassette/-diskette/-cd/-dvd und nutze die Kopie rein
    privat(z.B. als Sicherung).

Ah so. Und schon 1966 wurde ein Kopierschutz umgangen? Und das UrhG hat sich seit damals auch nicht ein klein wenig verändert?

Was kommt als nächstes? Ein Urteil aus dem Neandertal über das erlaubte Nachschnitzen von Keulen?

Irgendwie etwas abwegig, Dein Argument, findest Du nicht?

  1. §53 regelt ja die „erlaubte“ Verletzung des Urheberrechts.
    §95a greift aber ja in die „erlaubte“ Verletzung ein.

Genau das siehst Du falsch.

Genauso verstehe ich das Gericht.

Das Gericht hat darüber aber gar nicht gesprochen. Vielleicht solltest Du das ganze mal im Zusammenhang lesen. Das von Dir zitierte ‚Urteil‘ war gar kein Urteil, sondern die Weigerung, überhaupt einen Prozess zu eröffnen.

Solange der Gesetzgeber den
§53 nicht ändert, also grundsätzlich die Privatkopie erlaubt,
ist auch das umgehen eines Kopierschutzes für eine Privatkopie
legitim.

Quatsch. Eine Privatkopie ist auch von ansonsten urheberrechtlich geschützten Werken aber nur ohne Umgehung eines Kopierschutzes erlaubt. Das ist alles. Die Paragraphen widersprechen sich nicht, der 95a schränkt den 53 ein. Wenn Du mir das nicht glauben willst - google ist Dein Freund.

Gruß
loderunner (ianal)

Hoi.

  1. Ja, ist gut, nee alte Urteile, pfui, als Grundlage, nee lass ma, die riechen ja schon…

  2. Aha, die Nichtzulassung ist kein Urteil/Beschluß, soso. Na doll, wieder was gelernt…

Auch wenn Tante Google meine Freundin ist, sie findet viele unterschiedliche Bewertungen zu dieser Frage.

Aber sei es, wie es sei. Ich kopiere und „knacke“, wenn ich für meinen MP3-Player von meiner MusikCD eine Privatkopie anfertige. Mein Risiko und warten wir ab, was mal ein Richter mir erzählt…

Ciao
Garrett