Hallo - ich war in Urlaub, daher erst jetzt:
Nach der DIN-Norm DIN 31051 umfasst „Instandhaltung“ die vier Grundmaßnahmen: Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung. In der BetrKV wird der Begriff „Instandhaltung“ in der erwähnten Textstelle lediglich in Klammer verwendet, nachdem zuvor beschrieben wurde, was unter „nicht umlegbare Betriebskosten“ verstanden wird. Man muss da also schon genau lesen und nicht Worte aus dem Zusammenhang reissen!
Unter § 2 Absatz 2 sind z.B. klar als umlegbare Kosten aufgeführt
„die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe“
Dann tasten wir uns also mal weiter voran 
Meist sind Wassermengenregler und Filter eine Einheit, ansonsten dürfte der Filter m.E. auch vom Begriff „hauseigene Wasserversorgungsanlage“ umfasst sein. Möglicherweise sind auch die Wartungskosten der Filtereinheit explizit im Mietvertrag aufgeführt.
Zur Abgrenzung „umlegbare Betriebskosten - oder nicht?“ muss man hier dann unterscheiden, ob das Filterglas ausgetauscht werden musste, weil es defekt war = Reparatur/nicht umlegbar oder ob es im Rahmen der normalen Wartung ausgetauscht wurde
Gruß Rudi