Das BGH hat festgestellt, dass es nur im konkreten Verdacht
zulässig ist.
BGH
1996-07-03
VIII ZR 221/95
Gruß Ivo
Das BGH hat festgestellt, dass es nur im konkreten Verdacht
zulässig ist.
BGH
1996-07-03
VIII ZR 221/95
Gruß Ivo
Hallo Ivo,
hast du das Urteil mal gelesen…?
http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv.htm?page=urteile…
Levay
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hast du das Urteil mal gelesen…?
Ich habe es mir geade mal „angekukkt“, verstehen tue ich davon nicht ser viel, weil das ist fuer Rechtsanwaelte und die Sorte.
Li
Hallo Li,
das Urteil passt natürlich durchaus hierher (danke übrigens für den Tipp!). Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich dich richtig verstanden habe: Glaubst du, das Urteil würde aussagen, im Verdachtsfall darf der Supermarkt die Taschen dann doch kontrollieren?
Also, das lese ich aus dem Urteil ganz und gar nicht heraus, auch wenn der Tenor zu diesem argumentum e contrario im ersten Moment geradezu einlädt.
Viele Grüße,
Levay
Hallo Li,
das Urteil passt natürlich durchaus hierher (danke übrigens
für den Tipp!). Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich dich
richtig verstanden habe: Glaubst du, das Urteil würde
aussagen, im Verdachtsfall darf der Supermarkt die Taschen
dann doch kontrollieren?
Ich weiss nicht genau was da drin steht. Irgendwie blabla, die duerfen schreiben: „Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben“ weol das lediglich eine unverbindliche Empfehlung oder Bitte ist.
Dann kommt aber die folge, wenn nicht, dann >muessen
Hypothetischer Fall:
Du warst vorher in der Apotheke und hast dir ein Medikament gekauft weil dir regelmäßig die Galle hochkommt. Bei der Filzung fällt so eine Packung natürlich auf… Ich bin aber der Meinung es geht den Geschäftführer oder sonst einen Hansel den feuchten Kehrricht an, welche Medikamente oder andere Sachen ich mit mir rumschleppe.
Also: auch wenn ich nichts zu verbergen habe, würde ich mir alleine schon wegen der Unterstellung gehörig auf den Schlips getreten fühlen. Das ganze dann vielleicht noch mitten im Laden, das auch ja jeder sieht: der da war böse, und kuck mal was der für’n Zeug nimmt…
Bis jetzt hatte ich noch nicht das „Vergnügen“, aber falls mir einer mit einem solchen Ansinnen kommen würde (jetzt mal abgesehen von wirklich triftigen Gründen wie Suchen nach Waffen bei Grossveranstaltungen), bräuchte derjenige einige Zeit um mich von meiner Palme wieder runterzubringen, und bis dahin würde ich ihn nicht nur mit Kokosnüssen bewerfen.
Gruß
Daniel
Diesen Satz hast Du wohl dem bayrischen Innenminister entnommen.
Dieser Satz spiegelt ein Vertrauensbruch der Gesellschafft wieder.
Seit wann bin ich schuldig, solang ich das Gegenteil nicht beweisen kann.
Zunächst sollte ein konkreter Verdacht bestehen. Dann kann man mich vielleicht diskret fragen, ob ich folge um ein Problem zu klären. Jeder der hinter mir an der Kasse steht, assoziert mit dieser Aufforderung ein auffälliges Verhalten meinerseits.
Wir leben immer noch in einem Rechtsstaat und da darf nicht „Hinz und Kunz“ kommen und mal eben mich öffentlich an den Pranger stellen. Schon gar nicht mit dem Beisatz „Ein unbescholtener Bürger aht nichts zu befürchten“.
Gruß Grüne