Finanzamt droht mit Verböserung

hallo,

gegen einen steuerbescheid wurde einspruch einlegt, da werbungskosten nicht anerkannt wurden. dabei handelte es sich um fahrten zum arbeitsamt, wo einmal die woche im stelleninformationssystem nach neuen alternativen gesucht wurde.
2 jahre lang hat das finanzamt ohne zu zucken diese kosten anerkannt und nun nicht mehr, da wie jedes jahr kein nachweis dafür vorliegt. logisch hätte man stellenangebote ausdrucken können, nur um diese als nachweis für das finanzamt zu bringen - aber sie wurden bisher nie gefordert, wieso dann jetzt

desweiteren wurden schuhe aus einem arbeitsausrüsterladen nicht als arbeitsmittel zugestanden, da es sich um gore-tex schuhe ohne stahlkappe handelt und diese ja auch privat getragen werden könnten (nichtabzugsfähiger mischaufwand § 12 EStG). das ist nicht ganz zu verstehen - nur stahlkappen machen arbeitsschuhe aus???

außerdem hat das finanzamt mit einer verböserung gedroht, das es laut routenplaner die täglich gefahrene strecke zur arbeit mit 50km festlegen will; allerdings wurden in den vergangenen jahren 62 km anerkannt, diese weitere entfernung wurde dem finazamt schon 2003 erklärt, da es sich um eine zwar weitere aber antizyklische strecke handelt und man somit zuverlässig und punktlich an der arbeit sein kann. das hat das finanzamt damals akzeptiert, nutzt es jetzt aber aber als druckmittel zur verböserung !!!

was macht man jetzt? einspruch zurückziehen und damit verlieren und ausschließen die immer anerkannten Kosten absetzen zu können oder es darauf ankommen lassen

kann man gegen einen neuen bescheid wegen verböserung wieder einspruch einlegen oder geht das nicht oder macht das keinen sinn. in einem neuen bescheid wäre ja auf jeden fall die kürzung der Arbeitsstrecke nicht einzusehen

mfg
zella

Hallo Zella,

grundsätzlich ist die Antwort des FA richtig. Generell handelt es sich bei der ESt um eine sogenannte Abschnittsbesteuerung, will heißen, es wird jedes Jahr aufs neue geprüft. Hinsichtlich der Vorjahre war es einfach nur Glück, dass es keine Probleme gab. Daraus leitet sich jedoch für die Folgejahre kein Rechtsanspruch auf die bisher anerkannten Kosten ab. (z.B. kann ein neuer Bearbeiter für eine StNr den Fall ganz anders beurteilen).
Hinsichtlich der Schuhe hat das FA grundsätzlich auch Recht. Hier bietet sich eine genaue Erläuterung des Sachverhalts an. Vielleicht erreicht man dann etwas.
Auch die Verböserung ist korrekt (ist im Rechtsbehelfverfahren möglich), da gem. § 9 EStG die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wo-AS maßgeblich ist. Es k a n n jedoch auch eine andere als die kürzeste Verbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese o f f e n s i c h t l i c h (also für den FA-Bediensteten)verkehrsgünstiger ist und vom AN regelmäßig für die Fahrten Wo-AS genutz wird. Auch hier ist wieder die Argumentation gefragt (und die gute Laune des Rechtsbehlf-Bearbeiter).
Was jetzt passiert, ist nicht meine Sache. Wenn die Argumente gut und glaubwürdig formuliert sind, bestehen gute Chancen, den ein oder anderen Punkt zugestanden zu bekommen. Wenn dies nicht so ist oder der Sachverhalt wirklich für die FinVerw spricht, sollte de Einspruch zurückgezogen werden. (Vielleicht bringt ein Versuch im nächstes Jahr wegen der Abschnittsbesteuerung dann wieder mehr Glück).
Wie auch immer, wer den Einspruch nicht zurückzieht, wird eine Einspruchsentscheidung erhalten, gegen die man sich dann im Finanzgerichtsverfahren wehren kann. Was da weiter passiert würde hier den Rahmen sprengen. Frage nach, wenn es soweit ist.
Gruß
Michael

also keinen zweiten einspruch?!
hallo michael,

danke für deine ausführliche antwort.
im grunde heisst es also, dass diese entscheidungen von wohlwollen eines beamten abhängig ist…leider!

wenn man nun gegen eines veränderten bescheid keinen einspruch mehr einlegen kann, sondern nur noch klagen darf, dann ist das ziemlich traurig!
im grunde braucht das fa nur ein wenig drohen und schon hat man verloren oder einen rechtsstreit am hals…
man kann also letztendlich sagen, dass es sinnvoll ist, den einspruch zurück zuziehen?!

zella

Hi !

man kann also letztendlich sagen, dass es sinnvoll ist, den
einspruch zurück zuziehen?!

Es kommt ganz auf die Argumente an, die man selbst liefern kann. Wenn die Argumente sich auf gesetzliche Regelungen oder Entscheidungen von Gerichten beziehen, dann dürfte es auch in einem weiterführenden Rechtsstreit unproblematisch sein.

Ist zwar so nicht ganz korrekt. Im Kern ist aber doch was Wahres dran. Beim FA sitzen Sachbearbeiter, die für einen Vorgang nur ein Minum an Zeit zur Verfügung haben. In der Veranlagung soagr noch weniger Zeit als in der Rechtsbehelfsstelle. Wenn man dann also mit ellenlangen Erklärungen kommt, reicht die Zeit der Sachbearbeiter meist gar nicht aus, um alles zu erfassen.
Daher sollte man sich mit so einem Fall an jemanden wenden, dem mehr Zeit pro Fall eingeräumt wird. Dieser Jemand ist dann zwar auch Beamter, hat aber auch einen bestimmten Titel. Landläufig ist er als Richter bekannt. Da eine Klage vor dem Finanzgericht von jedem selbst bestritten werden kann und die Formalien für eine Klage denen des Einspruchs entsprechen, sollte keine größere Angst vor einem solchen Prozess bestehen.
Es wird aber unbedingt auf 1. verwiesen.

BARUL76

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vielen dank
hi,

da in diesem fall schon alles ausführlich dem beamten erläutert
wurde und er anderer meinung ist und außerdem der streitpunkt verschieden auslegbar ist, wird es wohl zu einem rüchzug des einspruchs kommen…

mfg
zella