Finanzamt Einspruch

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe, dass Sie mir ohne großen Stress weiterhelfen können.

Situation ist Folgende:

X hat einen Vorauszahlungsbescheid bekommen. Gegen diesen legt er fristgerecht EInspruch ein und verlangt das zusätzliche zu Grunde legen von Verlusten aus V+V bei der Berechnung. Das Finanzamt äußert sich bislang dazu nicht. Nach einigen Monaten erlässt das Amt den Steuerbescheid. Auch dagegen erhebt X Einspruch und legt schlüssig und berechtigt dar, dass wegen der Verluste die Steuerschuld niedriger auszufallen hat als vom Amt veranlagt. Dazu ergeben die 3 Fragen:
-Darf das Finanzamt nun den ersten Einpruch gegen den Vorauszahlungsbescheid durch Entscheidung gem. 367 AO als unzulässig verwerfen, obwohl zwischenzeitlich der Jahressteuerbescheid ergangen ist?
-Würde diese Einspruchsentscheidung in vorliegendem Fall nichtig?
-Ist es denn überhaupt zulässig einen weiteren Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen obwohl die Entscheidung über ersteren noch aussteht.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen ohne selbst zur AO zu greifen. Rechtliche Grundlagen wären natürlich super, aber ich freue mich auch schon über eine fachmännische Beurteilung aus dem Bauch heraus.

Einen schönen Tag wünscht

Fernfieber

Sehr geehrtes fernweh :wink:

ich würde in jedem Fall (Ablehnen können die immer!), Einspruch erheben, solange ich einen Grund habe.
Bescheide sind normalerweise vorläufig (steht irgendwo im Text, entweder ganz vorne im Betreff oder fast am Schluss) und solange sie das sind, sind Einsprüche zulässig und müssen vom FA bearbeitet werden. Ich habe bisher bei Einsprüchen (private Steuererklärung) immer eine Bestätigung über den Eingang desselben bekommen, sollte das mal ausbleiben hake ich sofort nach und bitte um eine schriftliche Bestätigung (und schreibe mir Datum, Namen des Gesprächspartners und Uhrzeit des Gespräches auf), um notfalls nachweisen zu können, dass ich einen Einspruch fristgerecht eingereicht habe.
Mehr Rat kann ich leider mangels eigener Erfahrung nicht geben.

Viel Glück!
D.

Ihre Anfrage lautete:

sorry aber das übersteigt mein wissen