Das ist ne Pauschale, dafür brauchst du keinen Nachweis!
Was war denn da wieder für jemand am Werk!?
Also vllt kannst du ja bei der Tante mal anrufen und fragen, was das soll (dadurch ist der Einspruch noch nicht verwirkt). Evtl. kannst du Sie gleich überzeugen, dass das Blödsinn ist. Falls tatsächlich die einzige Begründung ist, dass eine PAUSCHALE ohne Nachweis angeführt wurde, würde ich Einspruch einlegen mit den einschlägigen Rechtsnachweisen, also § 10 I i.V.m. § 10 VI BUKG und R 9.9 EStR, soweit ich es im Kopf hab. in R 9.9 steht m.E. auch drin, dass die Pauschale ohne Weiteres zu gewähren ist.
ja, würde Einspruch einlegen und die entsprechenden Belege beifügen. Dass das FA die Aufwendungen bisher problemlos anerkannt hat, heißt nicht, dass es in Zukunft auch immer so sein muss.
Ich würde Einspruch einlegen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers beifügen,aus der der beruflich bedingte Umzug hervorgeht und der Aussage das vom Arbeitgeber keine oder nur Kosten in Höhe von erstattet wurden.
wenn Sie dann ihre Einkünfte im Ausland erzielen und versteuern, dann muss das Finanzamt den Umzug nicht anerkennen, da es sich nicht um eine zu erwartende Steuer in Deutschland handelt.
Ob ein Einspruch hilft, kann ich dir nicht versprechen, aber hier gilt der Wahlspruch „probieren geht über studieren“.
Nach Erhalt des Steuerbescheides hast du 1 Monat Zeit, einen Einspruch geltend zu machen. Ich denke, du solltest die Anerkennung der Pauschale nach BUKG unter Verweis auf bisherige Praxis (sprich: deine bisherigen Steuererklärungen) einfordern. Lege einen Nachweis über deinen Umzug vor (z.B. eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamts), damit klar ist, dass du tatsächlich umgezogen bist und berechtigt bist, die Pauschale in Anspruch zu nehmen.
Sollte das Finanzamt das ablehnen, werden sie dir (wenn sie gut sind) auch erläutern, warum sie das nicht anerkennen. Dann hast du immer noch die Möglichkeit, anstelle der Pauschale die tatsächlich angefallenen Kosten geltend zu machen. Das ist zwar vielleicht weniger, aber besser als nichts. Vor allem kann das Finanzamt diese auch nicht wegdiskutieren.
Ein Hinweis noch: Du musst nicht unbedingt sofort einen Einspruch formulieren. Du kannst auch einen sogenannten Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO stellen. Der Vorteil daran ist, dass das Finanzamt den einmal erstellten Steuerbescheid nicht mehr „verschlechtern“ kann (z. B. weil sie irgendwo einen Fehler feststellen, der aber mit deinem Antrag gar nichts zu tun hat).
Sollte dein Antrag auf Änderung abgelehnt werden, kannst du immer noch Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.
Viele Grüße
tinastar
Bitte beachte: Meine Antwort basiert auf meiner persönlichen Einschätzung auf Grund eigener Erfahrungen. Ich verfüge allerdings über keinerlei berufliche Qualifikation in diesem Bereich; für rechtsverbindliche Auskünfte solltest du dich an einen Steuerberater o.ä. wenden.
einspruch schadet nie, ist jedoch nur innerhalb vier wochen möglich. wenn der umzug beruflich bedingt ist, muss er anerkannt werden, denke ich und hoffe es für dich.
lg
maria
Hallo eagleseyes,
das BUKG setzt für einen Umzug voraus das man Bundesbe-
amter (Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst, Berufs-
soldaten, Beamte, Richter usw.) ist.Ist dies nicht gege-
ben, kann das Finazamt die Umzugskosten nach BUKG ab-
lehnen.
Das Finazamt kann aber den Anspruch der Absetzung der
Umzugskosten über die Werbungskosten nicht ablehnen.Aber auch hier gibt es berechtigte Grenzen.
Ziehen Sie aus beruflichen Gründen ins Ausland um,
hängen ihre Umzugskosten mit den künftigen ausländ-
ischen Einkünften zusammen. Sind diese nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei,
dürfen Sie ihre Umzugskosten nicht in Ihrer deutschen
Steuererklärung als Werbungskosten absetzen, obwohl
sie beruflich bedingt sind. Selbst wenn Sie nachweisen
können, das der Aufenthalt im Ausland Ihnen später
in Deutschland zu einer Beförderung oder zu einem
höheren Verdienst verhelfen würde, ist dies ohne
Bedeutung.
Im Prinzip sind die Umzugskosten selbstverständlich
Werbungskosten und in der Steuererklärung unter
Werbungskosten abzusetzen und vom Finanzamt anzuer-
kennen.
Ich rate Ihnen einen Einspruch einzureichen und Ihren
Fall nochmals zu schildern, damit das Finanzamt die
berufliche Veranlassung Ihres Umzuges anerkennt.
Grund: Die gesamten Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar. Aber auch eine Pauschale,
die aber wesentlich niedriger als die tatsächlichen
Kosten sind, ist anzukennen.
Legen Sie Einspruch ein, nach einer Einspruchsentscheidung können Sie Klage vor dem Finanzgericht erheben, nach einem Urteil des Finanzgerichts können Sie Revision vor dem Bundesfinanzhof einlegen, nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs bleibt Ihnen noch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Ein Fachanwalt für Steuerrecht wäre vor der Revision beim Bundesfinanzhof zu empfehlen.
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers zählen auch Umzugskosten, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Die Ausgaben sind aber nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie wirtschaftlich unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen.
Nachdem durch den Umzug keine Einnahmen in Deutschland versteuert werden, wird m.E. der Umzug nicht steuermindernd anerkannt