Hallo,
laut Bescheid 2011 des Finanzamtes sollte ein Betrag von 1200 € nachgezahlt werden. Nach Einspruch wurde dieser Betrag plus 60 € vom FA zurückerstattet. Trotzdem verlangt das Amt Vorauszahlungen obwohl sich die Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmerhaushaltes nicht wesentlich verändern. Auf welcher Grundlage kann das FA diese Zahlungen verlangen? Kann man sich dagegen wehren?
sollte man sich nicht ausdrücklich auch gegen die Festsetzung der Vorauszahlung gewendet haben, wird die auch nicht automatisch zurück genommen. Wo kämen wir denn da hin, wenn da mal jemand von sich aus nachdenken, und im Sinne des Bürgers aktiv werden würde. Also noch mal gesondert auf die weggefallenen Gründe für eine Vorauszahlung verweisen, und um Korrektur bitten. Und sei froh, wenn Du nicht auch noch gewerbesteuerpflichtig bist, das ist sonst die nächste Baustelle, die auch nicht automatisch freiwillig auf Vorauszahlungen verzichtet.
Merke: Wenn man von Dir Geld haben will, geht das alles immer ganz schnell, einfach, und x Stellen haben davon sofort Kenntnis, und leiten alles in die Wege. Umgekehrt funktioniert das nie.
Gruß vom Wiz, der sich aufgrund mehrfacher Wechsel zwischen Haupteinkommen durch angestellte / freiberufliche / selbständige Tätigkeit in den letzten Jahren auch immer wieder damit rumärger dürfte, und immer noch ein paar Tausender beim FA liegen hat, die er vollkommen unsinniger Weise vorauszahlen musste, und die er hoffentlich bald mal wieder bekommt
aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass das Finanzamt Osnabrück in diesem Fall mitdenkt und den Vorauszahlungsbescheid ohne erneute Aufforderung ändert.
dann ein Hoch auf das FA Osnabrück. Hannover und Hildesheim haben so etwas nie geschafft, und ich weiß von diversen anderen Fällen mit anderen FA, wo das auch nie funktioniert, und zwar tatsächlich immer nur genau dann, wenn es für den Bürger günstiger würde.
Interessant auch die Diskussion bei meinem letzten Wechsel des Haupteinkommens von selbständiger zu angestellter Tätigkeit mit Hinweis, dass ja nun monatlich vom AG bereits für eine sehr ordentlich bezahlte Vollzeitstelle (Überstunden inkl.) abgeführt würde, und aus den vorliegenden Rechnungen des Vorjahres ersichtlich sei, dass das selbständige Einkommen auf durchschnittlich > 50 Wochenstunden für exakt die selbe Tätigkeit basierte. Ob der Sachbearbeiter sich tatsächlich vorstellen könne, dass ich neben der aus der bisherigen selbständigen Arbeit heraus entstandenen angestellten Tätigkeit mit > 50 Wochenstunden jetzt noch mal weitere > 50h für die selbe Arbeit selbständig erbringen würde? Er mir also wirklich zutrauen würde dauerhaft > 100 Wochenstunden zu arbeiten, und von jetzt auf gleich einen doppelten Arbeitsanfall vorfinden würde?
Erstaunlicherweise ging die nächste Diskussion mit dem selben Sachbearbeiter dann um Kinderbetreuungskosten, wonach angeblich neben einem 3/4 Kindergartenplatz keine Möglichkeit der Absetzbarkeit eines Au-Pair bestehen würde. Durch den Kindergarten habe man ja genug Zeit zu arbeiten (vielleicht als Finanzbeamter?), und Betreuung sei ja nur absetzbar, wenn sie zum Zwecke der Arbeitstätigkeit benötigt würde.
Die Vorauszahlung bin ich tatsächlich erst im zweiten Jahr los geworden, aber wenigstens bei den Kinderbetreuungskosten bin ich durchgedrungen als ich ihn wieder an das Thema mit den >100 Wochenstunden erinnerte.
es ist total interessant, zu erfahren, wie andere FA arbeiten. Ich bin nun schon ein paar Jahre als Buchhalterin selbständig und kann nur sagen, dass das FA Osnabrück Land wirklich professionell arbeitet. Egal, ob ESt oder USt. oder §13 oder oder oder, ich habe noch keine schlechten Erfahrungen gemacht. Allerdings bin ich mir durchaus bewusst, dass das nicht normal ist. Mit vielen anderen Leuten gesprochen und alle haben was zu berichten, so wie du.
nein hast du nicht. Aber ich bin einkommenssteuerpflichtig, muss Umsatzsteuer abführen und habe auch einen Kunden, der nach §13 Rechnungen scheibt. Bei Fragen zu diesen Themen ist unser FA ein kompetenter Ansprechpartner.
Hallo Blumepeter,
die Zauberformel lautet: Unter Einhaltung der Beschränkungen des § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG.
Das ist ganz legal.
MfG und einen schönen 1. Advent von LM
ich bedanke mich für Eure Beiträge, wenn auch die Diskussion vielleicht etwas aus dem Ruder geraten ist. Es wurde bereits Einspruch eingelegt und ich bin mal auf die Reaktion des FA gespannt.
diese Beschränkungen sind mir wohl bekannt. Und jetzt erklärst Du mir bitte, wie es unter diesen Beschränkungen (a) zu Kontakten mit dem FA und (b) zur Beschäftigung mit USt, ESt und § 13b UStG oder § 13a EStG (einer von beiden ist mit „§ 13“ gemeint) kommen kann. Auf diese beiden Punkte hab ich mich nämlich bezogen, wie Du meinem Beitrag mit Leichtigkeit entnehmen kannst, so Du ihn liesest.
Aber Gesine hat ja bereits erläutert, dass sie von ihrer nichtselbständigen Tätigkeit spricht und den Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit eher zur Verzierung hinzugefügt hat. Dann ist ja alles in Butter.
Wobei man sone Nettigkeiten wie den Umgang mit § 25a UStG bei gebrauchten Teilen und Austauschmotoren selber drauf haben muss, bei einer nachvollziehbaren Dokumentation in der WaWi hilft kein FA.
Einspruch gegen Festsetzung von Vorauszahlungen
Servus,
der Einspruch ist hier wohl nicht das geeignete Mittel. Festgesetzte Vorauszahlungen können jederzeit angepasst werden, so dass keine Rechtsbehelfsfrist eine Rolle spielt. Es wäre also ohne jedes Risiko möglich, schlicht eine Änderung der festgesetzten Vorauszahlungen zu beantragen - das hat den Vorteil, dass man nicht Punkt für Punkt in eine „Schattenveranlagung“ gehen muss wie bei der Begründung für einen Einspruch gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen, sondern bloß die wesentlichen Eckdaten benennen muss.
Außerdem, und das ist wichtiger, kann man bei einem schlichten Antrag auf Änderung mit einer besserem Kooperation beim Gegenüber rechnen. Wenn der sich als einer rausstellt, der liebend gern Steuerpflichtige piesackt, wie die vom Wiz beschriebenen Dösbacken, kann man immer noch die formale Schiene wählen - muss dann halt auch damit rechnen, dass man auf Dauer auch formal angegangen wird und umgekehrt auch keine „Spielräume“ mehr erwarten kann.
Beiläufig: Die auf den 10.12. festgesetzte ESt-Vorauszahlung wird in jedem Fall fällig, wenn nur Einspruch eingelegt und nicht Aussetzung der Vollziehung beantragt worden ist.