Mir wäre auch zuerst das bereits zitierte Urteil des FG Köln vom 7.7.2004 (Az. 7 K 932/03) eingefallen, wonach Bewerbungen ohne Bewerbungsmappe mit 5,00 DM (es ging um das Jahr 2001) zu berücksichtigen sein könnten. Allerdings hat das Finanzgericht diesen Wert nicht aus der Luft gegriffen, sondern aus den dizidiert vorgelegten Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermittelt und zwar wie folgt:
Ausdruck des Stellenangebots, i.d.R. 2 Seiten 0,20 DM
(Preis Druckerpatrone 80 DM; Kosten pro Blatt: 0,10 DM)
Ausdruck einer Kopie der Bewerbung 0,50 DM
(bestehend aus 1 Seite e-mail, 2 Seiten Anschreiben und 2 Seiten Lebenslauf = 5 Seiten; 5 × 0,10 DM)
Ausdruck der Eingangsbestätigung der e-mail (1 Seite) und der Absage oder Einladung zum Gespräch (1 Seite) 2 × 0,10 DM 0,20 DM
Papier 9 Seiten (s. vorangehende Punkte) 0,45 DM
(500 Blatt kosten durchschnittlich 10 DM)
Telefon 2,00 DM
Porto (Durchschnittswert, da beispielsweise bei
e-mail-Bewerbungen kein Porto anfällt) 1,00 DM
Archivierung der Unterlagen in Ordnern
(mehr zu archivierende Blätter als bei Bewerbung mit Mappe) 0,20 DM
Summe 4,55 DM
aufzurunden zu Gunsten des Klägers auf 5,00 DM
Mit der Aufrundung auf 5,00 DM trug der Senat den übrigen vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Positionen großzügig Rechnung, z.B. den Wegekosten.
Internetgebühren wurden übrigens nicht im Rahmen der Bewerbungskosten berücksichtigt, sondern gesondert als Werbungskosten erfasst. Gleiches galt für die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Das mag aber der Besonderheit des Einzelfalls geschuldet sein.
Die 2,50 €, welche in der Praxis häufig zitiert werden, sind also leider keinesfalls eine Pauschale, die angesetzt werden kann. Was als Werbungskosten anerkannt wird, liegt demnach zum einen an den von Dir vorgetragenen Kosten und zum anderen an der Ermessensentscheidung des Finanzbeamten.
Wenn die Online-Bewerbung aus dem Inserat in einer Tageszeitung resultiert, könnten die Kosten für die Zeitung Berücksichtigung finden.
Viele Grüße
Andreas