Finanzamt Schulden

Wenn man beim Finanzamt Schulden hat und man macht seinen Lohnsteuerjahresausgleich…wird das Finanzamt dann alles was beim Lohnsteuerjahresausgleich heruskommt pfänden . oder dürfen sie nur einen Teil pfänden ?

Wenn man beim Finanzamt Schulden hat und man macht seinen
Lohnsteuerjahresausgleich…wird das Finanzamt dann alles was
beim Lohnsteuerjahresausgleich heruskommt pfänden . oder
dürfen sie nur einen Teil pfänden ?

Hi,

hier wird alles einbehalten.

Gruss Günter

hallo danny,

ja, die dürfen. allerdings nennt sich das dann nicht pfänden sondern „umbuchen“. geschieht auch mit sonstigen guthaben (eigenheimzulage etc.).

grüße von
tinchen

Hallo Danny,

gepfändet werden braucht hier nichts, Voraussetzung für eine Verrechnung ist, dass Forderungen und Guthaben tatsächlich beim gleichen Steuerpflichtigen entstehen (ich denke da an die berühmte Einmann-GmbH, Stichwort Durchgriffshaftung, da gehts um zwei Ecken rum nicht so leicht).

Ein weiteres Stichwort - mehr kann man bei den sehr rudimentären Angaben zum Fall nicht sagen - heißt „Erlass von Steuerschulden im Billigkeitsverfahren“ (§ 227 AO). Wenn es sich um Schulden aus weiter zurückliegenden „Dummheiten“ handelt, insbesondere wenn sie heute zu einem erheblichen Teil aus aufgelaufenen Zinsen und Zuschlägen bestehen, und wenn die heutige wirtschaftliche und steuerliche Situation ohne diese Altlasten ein geregeltes und ordentliches Bild zeigen würde, kann es für den StPfl interessant sein, hier nachzustöbern. Wenn es sich - im anderen Extrem - um Schulden aus Steuern handelt, die dem StPfl nie „gehört“ haben - LSt, USt -, ist ein Erlassantrag nach 227 AO so gut wie aussichtslos.

Das Häklein ist, dass der Wortlaut des Gesetzes für sich allein nicht viel hergibt, so dass man in so einem Fall mit allen möglichen Quellen „im Hintergrund“ (Verwaltungsanweisungen und dergleichen) arbeiten muss. Steuerberater haben hier in der Regel Zugang zu einer Menge Material. Eine wichtige Bedingung ist, dass (a) eine konkrete Aussicht darauf besteht, dass der StPfl nach erfolgtem Erlass seiner alten Verbindlichkeiten Gewähr dafür bietet, dass er künftig seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen kann und (b) eine Vollstreckung der zu erlassenden Verbindlichkeiten existenzbedrohend wäre. Aus der Sicht des Fiskus kann man die Maxime zusammenfassen „eine Kuh, die man noch melken will, schlachtet man nicht“.

Bevor im vorliegenden Fall ein Anspruch aus der ESt-Veranlagung in einem alten Fass ohne Boden versickert, sollte die Schiene 227 AO überprüft werden.

Schöne Grüße

MM