Finanzamt und Liebhaberei

Hallo,
ab wann sieht das Finanzamt eine selbständige Tätigkeit als Liebhaberei an? Und werden künftige Einkünfte( positive Einkünfte) versteuert?
Wo sind die Antworten niedergeschrieben?

Vielen Dank für die Mühe!!!

Liebhaberei nur, wenn dauerhafte Verluste, Gewinne werden versteuert!
Lia

=HALLO()

Wo sind die Antworten niedergeschrieben?

z.B. in den Hinweisen H15.3 EStR 2008 (Verwaltungsauffassung).

Aber wenn ein „griffiger“ Ansatz gesucht wird, „ab XY Jahren mit Verlust stuft das FA die Tätigkeit als Liebhaberei ein“, dann muss ich enttäuschen. So etwas gibt es in der Pauschalität nicht.

=TSCHÜSS()

§ 12 Einkommensteuergesetz -EStG- besagt, dass Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
Wenn bei einer Liebhaberei (neudeutsch: Hobby) die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, darf der daraus entstehende Verlust nicht mit anderen
positiven Einkünften verrechnet werden und damit die Einkommensteuer-Schuld vermindert werden. Man kann nicht über die Steuerersparnis zu Lasten der Allgemeinheit sein Hobby (mit-)finanzieren.
Liebhaberei liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn auf die Dauer der gesamten Tätigkeit nicht mit einem positiven Überschuß zu rechnen ist. Das muss für jeden Fall einzeln geprüft werden.
Ein Kunstmaler mit Hochschul-Abschluß hat dabei eine bessere Position,
auch wenn er lange Jahre Anfangsverluste hat, als eine Hobbymalerin, die einen Hauptberuf hat oder/und von ihrem Ehemann ernährt wird.
Gruß, RHG.

§ 12 Einkommensteuergesetz -EStG- besagt, dass Ausgaben, die
mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, steuerlich
nicht berücksichtigt werden dürfen.

Liebhaberei hat aber mit § 12 EStG nicht das Geringste zu tun. Liebhaberei liegt vor bei einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.

Der Begriff „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ steht leider in keinem
Gesetz. Er wurde durch die Rechtsprechung entwickelt.
Man kann ihn aber von § 12 EStG ableiten. Wenn jemand nicht beabsichtigt, mit seiner Tätigkeit auf Dauer einen positiven Überschuß zu erzielen, dann fällt diese Tätigkeit unter keine der sieben Einkunftsarten des EStG. Aufwendungen, die damit zusammenhängen, fallen also in den privaten Bereich und können gem. § 12 EStG weder als Betriebsausgaben, noch als Werbungkosten, Sonderausgaben oder a.g. Belastungen steuerminderd berücksichtigt werden.
Gruß, RHG.

Der Begriff „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ steht leider in
keinem
Gesetz. Er wurde durch die Rechtsprechung entwickelt.
Man kann ihn aber von § 12 EStG ableiten.

Nein, das kann man eher aus § 15 Absatz 2 EStG ableiten:

Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Dort steht, welche Einkünfte unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ fallen. Was ist mit den anderen 6 Eikunftsarten?
Gruß, RHG.

Dort steht, welche Einkünfte unter „Einkünfte aus
Gewerbebetrieb“ fallen. Was ist mit den anderen 6
Eikunftsarten?
Gruß, RHG.

Ok, ich geb auf: Liebhaberei hat die Rechtsprechung entwickelt, der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht steht nirgendwo im EStG und aus § 12 EStG kann man unglaublich viel rauslesen sofern man so ein wunderbarer Experte ist wie Du. Und ich werde mich nie wieder erdreisten Dir zu widersprechen.

Zufrieden?