Finanzamt will erstmals Belege für Autokosten

Hallo,

wie argumentiert man am besten gegenüber dem Finanzamt wenn es erstmals in 20 Jahren Belege für den Nachweis von Autokosten verlangt, man diese aber nicht aufgehoben hat, weil Reparaturen nicht angefallen sind, man die Zündkerzen selber reingeschraubt und den Ölwechsel gemacht hat, um zu verhindern, dass die geltend gemachten Kosten nicht gestrichen werden??? Im Jahr 2002 wurden übrigens alle Kilometer anerkannt und es wurden keine Belege dafür gefordert.

Mfg Gudrun

Hallo gudrun,

die ESt wird im Rahmen der Abschnittsbesteuerung jedes Jahr aufs neue geprüft. Ein Gewohnheitsrecht gibt es im ESt-Recht nicht. Somit hat der Bearbeiter im Veranlagungsbezirk natürlich das Recht, die für die Aufwendungen erforderlichen Belege einzusehen. Du solltest jedoch ruhig genau diesen Punkt in Deiner Argumentation anbringen, ggf.später auch im Rahmen eines Einspruchs, sofern der Bearbeiter hart bleibt und ohne Belege die Aufwendungen nicht anerkennt. Aus der Praxis kann ich dir berichten, das meistens im Einspruchsverfahren aufgrund der Umstände der Fall nochmal durchgewunken wird, jedoch meistens mit der Auflage, die Belege im Nächsten Jahr vorzulegen.
Hinweis: Grundsätzlich mußt Du natürlich die steuerlich relevanten belege aufheben, sofern du gewährleisten möchtest, das sie später auch anerkannt werden sollen. Die Beweisführung obliegt dem Steierpflichtigen.
gruß
Michael

Hi !

werden die Kfz-Kosten im Rahmen einer gewerblichen oder im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemacht?

Bei nichtselbständiger Tätigkeit (Angestellt/Arbeiter) lässt sich sicherlich argumentieren, dass man die Beleg nicht aufgehoben hat, weil sie nie angefordert wurden. Es läßt sich aber doch die fahrleistung des Kfz belegen, oder? Ich denka da an TÜV-Belege oder andere Werkstattbelege, auf denen der Kilometerstand ersichtlich ist.

Bei einer selbständigen/gewerblichen Tätigkeit verlangt der Sachbearbeiter die Belege zu Recht. Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich dabei aus der Abgabenordnung (§ 147 Abs.3). Die Frist beträgt für Belege 10 Jahre. Sollten die Belege bereits vorher vernichtet worden sein, gibt dies dem Beamten das Recht, die Gewinnermittlung anzuzweifeln und den Gewinn zu schätzen.

BARUL76