Nö. -----
Erst mal vielen Dank für alle Ihre Antworten.
Ein paar Tatsachen.
- Ich hatte davor nie Kontakt mit FA, ich musste als Angestellte nie was machen, und hatte also auch nie ein Problem mit Amt.
2.Auf meiner Homepage steht ein Vermerk, das kopieren und nutzen meiner Bilder nicht erlaubt ist, alle Rechte liegen bei mir. Nichts mehr nichts weniger. - Bei Brief Nr.1 dachte ich ein Versehen, nach Brief Nr. 2 habe ich angerufen und es wurde mir gesagt, jeder, der seine Bilder mit Rechten unter seinem Namen online stellt musst die auch versteuern, weil man damit Werbung für sich macht.
- Meine Nachricht an FA habe ich inhaltlich angepasst, damit die alle Infos, die in Erklärung stehen, auch haben. Habe also aus einem Online Formular die Positionen wie Umsatz, Gewinn etc. übernommen. Das mit StB finde ich nämlich total unfair und es hat für mich keine Logik. Da meine Steuer als Angestellte bezahlt ist ging es hier nur um „Nebeneinkommen“ , und nur damit ich es beweise, das ich nichts verdiente, muss ich 120 Euro zahlen. Klar denken sich viele, ich kann froh sein, das ist doch nicht viel, andere zahlen mehrfaches, aber niemand zahlt für StB mehr als er überhaupt verdient hat, ich schon. Dem StB habe ich die Briefe von FA und meine Jahresmeldung von Arbeit gegeben, kurz gewartet, 120 € gleich bar bezahlt und meine Erklärungen ausgefüllt wieder mitgenommen und selber zu FA geschickt, also keine Schulden bei StB und auch kein Kontakt mehr danach.
- Habe jetzt bei Internet durchschauen z. B. entdeckt, dass FA zwar viel Freiheiten hat, trotzdem muss es sich an gewissen Grenze halten. Bei Schätzung sollten die : Alle Informationen von Steuerschuldner als Grundlage nehmen, dazu Ergebnisse aus Vorjahren und Vergleich zu ähnlichen Gewerbetreibenden in der Gegend nehmen. Info von mir hatten die schon, und zwar 0 Euro. Frühere Ergebnisse auch 0,00 €. Und als Vergleich komme ich mir 30.000 € ziemlich genau an durchschnittliches Einkommen eines Vollzeit Fotografen mit Meisterbrief, mehr als 10 Jahre Praxis und eigenem Atelier. Nur halt bei mir erst nach der Arbeit und mit meinem Sohn am Arm bis er schläft, und das alles ohne Ausrüstung, oder nötigen Hardware, Software, ohne Werbung etc., weil ich habe auch als Ausgaben 0 angegeben.
- Ich beschwere mich nicht, dass ich weniger Einkommen habe als P-Konto Limit ( Ich + 1 Kind 1.595 €/Monat), Wohngeld oder ähnliches ist überhaupt kein Thema, brauche ich nicht, es reicht uns vollkommen. Bzw. hat gereicht, weil übrig bleibt natürlich nichts, und deswegen sind 500 Euro nicht lustig, Und dass Finanzamt, nachdem es offensichtlich ist, dass ich kein Besitz und auch nur Einkommen unter Limit für Pfändung habe, jetzt dem Gerichtsvollzieher schickt, obwohl es klar ist, dass bei mir nichts zu holen ist, ist auch traurig. Normalerweise ist es doch anders, zuerst Gerichtsvollzieher, mit dem man Ratenzahlung ausmachen kann, und dann erst Pfändung, oder?
- Werde versuchen, mit dem Gerichtsvollzieher Ratenzahlung vereinbaren, für die Zuschläge aus der Summe, die ich nie hatte, was auch FA wusste, weil es kein Grund dafür gab, mir nicht zu glauben. Ich bin naiv, weil ich irgendwie immer dachte, dass meinen die doch nicht ernst, das ist doch so was von absurd und unrealistisch, und suchte schon fast nach versteckter Kamera, in die ich aus meiner Schokoladenseite lachen kann. Aber lieber so als jemand, der bei FA sein Geld damit verdient, dass er sein Macht falsch ausübt.
Nochmal danke für Ihre Unterstützung.
Servus,
Nö, das wurde Dir nicht gesagt. Deswegen macht man solche Sachen nicht am Telefon, sondern schriftlich. Telefonkontakt hat in diesem Zusammenhang nur einen Sinn, wenn etwas schnell gehen muss und wenn beide Beteiligten wissen, wovon sie reden. Du hast also von Anfang an nicht verstanden und vermutlich auch gar nicht verstehen wollen, worum es da ging.
Schwerer Fehler. Warum hast Du denn nicht ganz schlicht das Anschreiben beantwortet, das Du immer noch beharrlich geheimhältst? Mit dem Zeugs, das Du da zusammengerührt hast, konnte natürlich kein Mensch etwas anfangen.
Nö. Du hättest das ganz locker selber klarkriegen können, wenn Du nur gelesen hättest, was das FA eigentlich von Dir will, Dich dann schlau gemacht hättest (jeder Kioskpächter kriegt das hin) und die richtigen Antworten gegeben hättest bzw. in Gottes Namen eine ESt-Erklärung abgegeben hättest (sogar Studienräte kriegen das hin!).
Jede Wette, dass das kein Steuerberater war. Da hast Du an der falschen Stelle „gespart“.
Nein, sondern nur eigenartig wabernde Wortwolken. Es wären ja alle froh gewesen, wenn Du klare und verständliche Informationen gegeben hättest. Dann hätte man das Buch schnell zumachen können - niemand hat Spaß an so verkorksten Fällen.
Voilà - das sind die Vergleichsdaten aus der Branche, die für die Schätzung herangezogen wurden. Ganz schlicht, weil von Dir nichts Brauchbares zu kriegen war.
Lies mal § 162 Absatz 3 AO, statt Dir bloß die Rosinen zu picken, die für Dich sprechen könnten:
1Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. 2Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. 3Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Traurig ist, dass Du dich weiterhin totgestellt hast und genau wie von Anfang an auf nichts, auf überhaupt gar nichts reagiert hast, was vom FA kam. Die Vollstreckung wurde nämlich nach vielen Zahlungsaufforderungen angekündigt, und spätestens da wäre es höchste Zeit gewesen, Stundung im Sinn einer Ratenzahlung zu beantragen - wenn schon der Antrag auf Erlass des Säumniszuschlages, den jeder StB gestellt hätte, der kein völliger Analphabet in seinem Fach ist, nicht gestellt wurde.
Du siehst also: Du hast Dich mit einigem Aufwand in die Situation hineinmanövriert, in der Du jetzt bist. Weil aber wäre, könnte, würde nicht weiterhilft: Versuche doch jetzt noch einen Erlass des noch offenen Säumniszuschlages zu beantragen - aber bitte mit einer klaren, verständlichen Begründung, sonst geht das von vornherein in die Hose.
Ach ja, übrigens: Wahrscheinlich hast Du schon allerhand Geld verschenkt, indem Du nie eine ESt-Erklärung abgegeben hast. Ganz so dicke scheinst Du es ja nicht zu haben, da gibt es doch eigentlich keinen Anlass dafür, dem Staat mehr zu lassen als ihm zusteht?
Schöne Grüße
MM
Hallo Helmut,
ja, das sind wahrscheinlich die zwei häufigsten Missverständnisse im Zusammenhang mit Veranlagungsverfahren:
Das eine ist, dass Zuschläge nicht „automatisch“ mit verschwinden, wenn die Zahllast selber mit einem geänderten Bescheid wegfällt, sondern dass man den Erlass von Säumniszuschlägen separat beantragen muss - ein StB tut das in so einer Situation wie der von @petronella routinemäßig, von daher bin ich sicher, dass sie nicht bei einem StB war.
Das andere ist, dass eine festgesetzte Zahllast nicht automatisch wegfällt oder aufgeschoben wird, wenn gegen einen Bescheid Einspruch erhoben wird, sondern dass man immer gleichzeitig mit dem Einspruch auch Aussetzung der Vollziehung der geforderten Zahlung beantragen muss, wenn man nicht zahlen will und der Einspruch ausreichend begründet ist. Auch das ist im vorliegenden Fall wahrscheinlich nicht geschehen, und auch das ist etwas, was bei einem StB eigentlich mit Alt-F6 oder sowas in das Einspruchsschreiben übernommen werden sollte.
Aber es musste halt billig sein, deswegen ist es teuer geworden.
Schöne Grüße
MM
Eine Steuerschuld entsteht nicht einfach von selbst!
Zuerst bekommt der Steuerpflichtige einen (hier: Einkommen-)Steuerbescheid mit Rechtsbelehrung, gegen den man innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen kann und muss, falls er nicht in Ordnung sein sollte. Das Finanzamt prüft den Einspruch und entscheidet. Der Steuerpflichtige erhält einen geänderten Bescheid oder eine Einspruchsentscheidung, gegen die er Klage beim Finanzgericht erheben kann.
Wenn natürlich jemand zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird und der Aufforderung -meist nach mehrmaliger Mahnung- nicht nachkommt, bleibt dem „Steuerheini“ nichts anderes übrig, als eine Schätzung vorzunehmen, die dem Steuerpflichtigen zunächst angedroht und später per Steuerbescheid mitgeteilt wird (siehe oben).
Der Steuerheini ist aber nicht schuld, wenn jemand einfach alles ignoriert. Ein Anruf oder eine Vorsprache beim Steuerheini oder dessen Vorgesetzten wäre wohl der einfachere und vernünftigere Weg gewesen.
PS: Steuerberatung in konkreten Fällen ist in diesem Forum nicht erlaubt und nach dem Steuerberatungsgesetz sogar strafbar.
Beantrage einen Erlaß der Steuerschuld. Bei Deinen Einkommensverhältnissen und der Vorgeschichte vielleicht erfolgversprechend.