ich hab mal eine allgemeine Frage:
Wenn vom Finanzamt eine Zwangsversteigerung angesetzt ist, kann diese vom Finanzamt wieder zurückgenommen werden? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Spielt der zum Vollzug stehende Betrag da eine Rolle?
Wenn vom Finanzamt eine Zwangsversteigerung angesetzt ist,
kann diese vom Finanzamt wieder zurückgenommen werden?
Kann. Soweit gemeint ist, dass der gepfändete Gegenstand nicht zum angesetzten Termin zur Versteigerung gebracht werden soll.
Eine einmal erfolgreich durchgeführte Versteigerung kann nicht zurückgenommen werden.
Und wenn ja, unter welchen Umständen?
Der Schuldner zahlt die Forderung rechtzeitig an das FA, bevor der Versteigerungstermin angesetzt ist.
Spielt der zum Vollzug stehende Betrag da eine Rolle?
Da bei Kleinstsummen, eigentlich nichts zu pfänden ist (kann aber anders sein, der Schuldner schuldet dem FA nicht bezahlte Kfz-Steuer von 116,- EUR und bezahlt nicht, jetzt pfänden die seinen 15.000-EUR-PKW) dürfte die Summe keine Rolle spielen.
Nehmen wir mal an, es ginge um das Grundstück eines kleinen Unternehmers (auf dem sich neben dem Wohnhaus auch Werkstatt und Büro befinden) und das FA würde wg. Steuerforderungen aus Schätzungen vergangener Jahre in Höhe von 15.000€ eine Zwangsversteigerung ansetzen.
Wäre das verhältnismäßig, bzw. spielt Verhältnismäßigkeit da eine Rolle?
Und wie stünden die rechtlichen Möglichkeiten eines Aufschubs, wenn der betroffene Unternehmer dem FA anbieten würde, diesen Aufschub z.B zum Selbstverkauf eines Teils des Grundstücks zu nutzen, um damit die Ausstände zu begleichen? Gäbe es dazu überhaupt eine rechtliche Möglichkeit oder möglicherweise sogar einen Rechtsanspruch für ein solches Vorgehen?
Und wie stünden die rechtlichen Möglichkeiten eines Aufschubs,
Die Rückstände bestehen ja nicht seit gestern, da wird es schon schwierig zu begründen, warum der freihändige Verkauf nicht schon längst stattgefunden hat.
überhaupt eine rechtliche Möglichkeit oder möglicherweise
sogar einen Rechtsanspruch für ein solches Vorgehen?
Vermutlich besteht kein Anspruch, den der säumige Zahler hat ja sicherlich vom FA genügend Zeit eingeräumt bekommen, um die Zahlungsrückstände auszugleichen.
Nehmen wir mal an, es ginge um das Grundstück eines kleinen
Unternehmers (auf dem sich neben dem Wohnhaus auch Werkstatt
und Büro befinden) und das FA würde wg. Steuerforderungen aus
Schätzungen vergangener Jahre in Höhe von 15.000€ eine
Zwangsversteigerung ansetzen.
Wäre das verhältnismäßig, bzw. spielt Verhältnismäßigkeit da
eine Rolle?
Die Schuld besteht demnach schon eine ganze Zeit. Auch ein FA fängt mit Mahnungen an und erst später wird der Vollziehungsbeamte vorbeischeuen und versuchen Mobilien/Einnahmen zu pfänden. Geht auch das nicht bleibt nur noch das zu holen was da ist - das Grundstück.
Wie die 15 TEUR im Verhältnis zum Grundstückswert stehen weiß ich nicht, da der Wert nicht angegeben ist.
Grundsätzlich muss die Zwangsvollstreckung/Versteigerung immer verhältnismäßig sein um auszuschließen, dass durch den Vorgang nur Kosten für das FA auflaufen. D.h. dass der Wert des Versteigerungsgegenstandes immer höher sein sollte als die Forderung. Zu dieser kommen ja noch die Kosten der Verwertung hinzu. Und dies muss alles durch einen zu erzielenen Erlös abgedeckt werden.
Und wie stünden die rechtlichen Möglichkeiten eines Aufschubs,
wenn der betroffene Unternehmer dem FA anbieten würde, diesen
Aufschub z.B zum Selbstverkauf eines Teils des Grundstücks zu
nutzen, um damit die Ausstände zu begleichen?
Das wäre sehr sinnvoll. Es obliegt dem FA das anzunehmen oder nicht.
Hier wäre jedoch maßgebend wann denn jetzt endlich das (vielleicht schon mehrfach) versprochene Geld bezahlt werden soll!
Gäbe es dazu
überhaupt eine rechtliche Möglichkeit
siehe oben
oder möglicherweise
sogar einen Rechtsanspruch für ein solches Vorgehen?
Nein.
Es müssten schon erhebliche Interessenkonflikte bestehen, welche die Situation zur Begleichung der Forderung äußerst fraglich erscheinen lassen, um mit einer Beschwerde durchzukommen.
Grundsätzlich muss die Zwangsvollstreckung/Versteigerung immer
verhältnismäßig sein um auszuschließen, dass durch den Vorgang
nur Kosten für das FA auflaufen. D.h. dass der Wert des
Versteigerungsgegenstandes immer höher sein sollte als die
Forderung. Zu dieser kommen ja noch die Kosten der Verwertung
hinzu. Und dies muss alles durch einen zu erzielenen Erlös
abgedeckt werden.
Könntest Du mir hierfür bitte mal eine Quelle angeben (Gesetz, Urteil, etc.)?
Natürlich ist es völlig problemlos und auch gängig, wegen einer Forderung in eine Grundstück mit niedrigerem Wert zu vollstrecken. Ansonsten hätte das ganze System der Gesamtgrundschuld keinen Sinn.
Natürlich ist es völlig problemlos und auch gängig, wegen
einer Forderung in eine Grundstück mit niedrigerem Wert zu
vollstrecken. Ansonsten hätte das ganze System der
Gesamtgrundschuld keinen Sinn.
Das schließt dass von mir gesagte auch nicht aus. Zur Klarstellung:
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich darauf, dass das gepfändte und dann im weiteren zur Versteigerung zu bringende Pfandgut die die hierfür entstandenen Kosten, auch unter Berücksichtigung eines geringeren Erlöses, mit abdecken soll.
Einschränkungen solltest Du Dir nicht nur denken, sondern auch schreiben.
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich darauf, dass das
gepfändte und dann im weiteren zur Versteigerung zu bringende
Pfandgut die die hierfür entstandenen Kosten, auch unter
Berücksichtigung eines geringeren Erlöses, mit abdecken soll.
Das ist immer noch nicht genau ausgedrückt. Es kann auch dann versteigert werden, wenn der Erlös aller Artikel nicht zur Begleichung aller Schulden ausreicht.
Du meinst vielleicht, dass die Versteigerungskosten etc. des einzelnen Artikels nicht höher sein dürfen als das, was dieser Artikel voraussichtlich bei der Versteigerung erzielen wird.
Geschrieben hast Du jedenfalls etwas ganz anderes.
Gruß
loderunner (ianal)