Guten Tag Aurelio,
bitte entschuldige für die späte Rückmeldung.
Hier noch einiges zum nachlesen und zum Verstehen.
Ich hoffe hiermit Dir geholfen zu haben.
m.f.g
Als Wareneinkauf wird der Teil der Beschaffungslogistik bezeichnet, der sich mit dem Erwerb der für die Produktion oder das Lager des Unternehmens notwendigen Güter beschäftigt.
Im Produktionsbetrieb unterscheidet man in Produktionsgüter und Hilfsstoffe. Die einzukaufenden Materialien werden wiederum in A-, B- und C-Materialien unterschieden. Für den Einkäufer hat diese Klassifizierung Einfluss auf die Intensität der für die Beschaffung notwendigen Vorarbeiten.
Für einen Automobilproduzenten wird das zu verarbeitende Blech zum Beispiel ein A-Material darstellen, die in der Produktion verwendeten Abdeckfolien eventuell ein C-Material. Der Materialeinkäufer braucht ein detailliertes Wissen über das zu beschaffende Material. Er sollte in der Lage sein, einen qualifizierten Preisspiegel zu erstellen. So ist die Qualität der angebotenen Produkte ein wichtiges Kriterium. Als eines der besten Werkzeuge des Einkäufers hat sich eine gut gepflegte relationale Datenbank herauskristallisiert. Dort werden die Lieferanten mit dem jeweiligen Lieferangebot, den Zahlungskonditionen, Bewertungen und Ansprechpartner gespeichert.
Der Wareneinkauf ist in den letzten Jahren stark in die Kritik gekommen, da Preisdruck und Globalisierung ein entscheidender Faktor in der Beschaffung nicht nur internationaler Konzerne darstellt - siehe Lopez-Effekt.
Immer mehr Firmen haben sich daher entschlossen, ethische Grundprinzipien in ihre Einkaufsvorschriften zu übernehmen.
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Wareneinkauf“
Abschreibungen werden vorgenommen, um stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchführung ersehen zu können und den Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter als Kosten buchhalterisch nachvollziehen und kostenrechnerisch in die Preiskalkulation einbeziehen zu können. Schließlich mindern die Abschreibungen als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn und beeinflussen den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz. Dort dürfen diese Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten, vermindert um den Wertverlust zwischen den Bewertungsstichtagen (entspricht der Abschreibung), angesetzt werden. Bis auf einige Ausnahmen ist die Abschreibung nicht als realer, periodenwirksamer Abfluss an Zahlungsmitteln zu verstehen, sondern als Wertminderung der bilanziellen Aktiva.
Abschreibungen auf das Umlaufvermögen [Bearbeiten]
Für Gegenstände des Umlaufvermögens sind steuerlich lediglich Teilwertabschreibungen zulässig, da sich der Wert des Umlaufvermögens in der Regel nicht durch Zeitlauf und definitionsgemäß nicht durch Nutzung mindert. Voraussetzung für die Abschreibung ist eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“, die beispielsweise durch Beschädigung oder auch neue Technologien eintreten kann. Saisonale Schwankungen im Absatzmarkt sind in der Regel noch kein Grund für eine Abschreibung. Der Verweis in § 6 (1) Nr. 2 Satz 3 EStG auf § 6 (1) Nr. 1 Satz 4 EStG begründet die Nachweispflicht des Steuerpflichtigen bezüglich der dauernden Wertminderung. Bei einer erneuten Wertsteigerung muss wieder auf die ursprünglichen Werte zugeschrieben werden. Diese Regelung lässt sich als Analogum zur handelsrechtlichen Regelung für Kapitalgesellschaften sehen (siehe unten).
Aus handelsrechtlicher Sicht ist analog zur steuerlichen Vorgehensweise eine Abschreibung auf Umlaufvermögen auf den Börsen- oder Marktwert oder einen nach „kaufmännischer Beurteilung notwendigen“ Wert Pflicht, was aus § 253 (3) HGB hervorgeht. Für Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) ist bei einer späteren Erholung des Wertes eine Zuschreibung auf den Börsen- oder Marktwert zulässig, maximal darf bis zum ursprünglichen Wert zugeschrieben werden, vergleiche § 253 (5) HGB
Anders ist die Rechtslage bei Kapitalgesellschaften: Hier sieht § 280 (1) S.1 das Wertaufholungsgebot vor, wonach eine Zuschreibungspflicht besteht.
Abschreibungen auf das Anlagevermögen [Bearbeiten]
Bei Gegenständen des Anlagevermögens, die über einen längeren Zeitraum im Unternehmen genutzt werden sollen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung komplett als Aufwand verbucht, sondern anteilig durch planmäßige Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung verteilt. Diese Abschreibungen sollen den jährlichen Wertverzehr zum Ausdruck bringen.
Abschreibungsmethoden [Bearbeiten]
Besteht der Grund für eine Abschreibung, stehen zwei Methoden zur Auswahl - die direkte und die indirekte Abschreibung. Bei der direkten Abschreibung wird der Wert des Vermögenspostens in der Bilanz direkt um den als Aufwand verbuchten Betrag vermindert. Alternativ wird in der indirekten Abschreibung ein Posten zur Wertberichtigung gebildet, auf den alle zukünftigen Abschreibungen kumuliert werden. Der Unterschied besteht darin, dass im ersten Fall die historischen Anschaffkosten um die laufenden Abschreibungen direkt verringert werden. Bei der indirekten Abschreibung werden sämtliche Abschreibungen als Wertberichtigungsposten gesammelt und als solcher gesondert mit negativem Vorzeichen aktivseitig oder mit einem positiven Vorzeichen auf der Passivseite unter dem Posten „Wertberichtigung“ ausgewiesen. Dadurch sind die Bilanzsummen bei beiden Methoden gleich groß.
Beginn der Abschreibungen [Bearbeiten]
Die Abschreibungen werden erstmals mit dem Beginn der Nutzung zu betrieblichen Zwecken vorgenommen. Dies ist bei einer Anschaffung meist der Tag des Kaufs oder der Lieferung. Bei unbeweglichen Sachen (Gebäude) und umfangreichen Gewerken (Werkvertrag) ist die Abschreibung mit dem Tag der Übergabe oder Abnahme zu beginnen. Dabei wird monatsgenau gerechnet (Pro rata temporis). Beispielsweise sind bei der Anschaffung an einem Datum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Mai acht Monate - vorausgesetzt, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht - abzuschreiben.
Rechenweg:
.
Ende der Abschreibungen [Bearbeiten]
Abschreibungen sind vorzunehmen bis zum Ausscheiden des Wirtschaftgutes aus dem Betrieb durch Verkauf, Verlust oder Verschrottung. Die planmäßige Abschreibung führt regelmäßig dazu, dass das Anlagegut im letzten Nutzungsjahr auf einen Buchwert von 0 € reduziert ist. Wenn das Wirtschaftsgut nach seiner Vollabschreibung weiter im Unternehmen genutzt wird, kann ein Erinnerungswert von 1,00 € in den Büchern fortgeführt werden. Für ein Wirtschaftsgut, das im Anlageverzeichnis geführt wird, ist die Beibehaltung eines Erinnerungswertes nicht zwingend vorgeschrieben.
Für Zwecke des internen Rechnungswesens sinnvoll kann auch die Berechnung eines möglichen Veräußerungserlöses sein, der nach einem Verkauf nach Ablauf der Nutzungsdauer zu erzielen ist. Dieser Verwertungserlös würde den kalkulatorischen Wertverlust und damit das Abschreibungsvolumen reduzieren. Der Ansatz eines mutmaßlichen Verwertungserlöses ist jedoch handelsrechtlich nicht zulässig, denn aufgrund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips ist das Wirtschaftsgut immer vollständig abzuschreiben, weil bisher nicht realisierte Gewinne (Erlöse aus Endverwertung) vorab nicht ausgewiesen werden dürfen (strenges Niederstwertprinzip).
Abschreibungsursachen [Bearbeiten]
Die Ursachen für den Wertverlust können allgemeiner und spezieller Art sein. In Frage kommen
• verbrauchsbedingte Ursachen: Abnutzung durch Gebrauch oder Abbau
• zeitlich bedingte Ursachen: Verschleiß und Abnutzung
• wirtschaftlich bedingte Ursachen: Wertminderung aufgrund des technischen Fortschritts oder wegen Nachfrageverschiebungen
• rechtlich bedingte Ursachen: Ablauf von Schutzrechten oder Nutzungsrechten vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes
• witterungsbedingte Ursachen: Wertminderung aufgrund verschiedener Witterung (Regen usw. → etwa Rost bei Firmenwagen)
Die genannten Ursachen für den Wertverlust führen zu planmäßigen Abschreibungen, die über die Nutzungsdauer verteilt werden. Daneben können aber noch spezielle Gründe für eine Wertminderung wie zum Beispiel ein Unfallschaden oder ein Wertverlust aufgrund einer Katastrophe vorliegen, die eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert rechtfertigt.
Arten der planmäßigen Abschreibung [Bearbeiten]
Der Wert für die Abschreibung pro Jahr muss nicht immer gleich sein. Wegen verschiedener Gründe für den Wertverlust können sich verschiedene Abschreibungsarten ergeben:
• Zeitproportionale Abschreibung: Allein die Zeit bestimmt den Wertverlust (Alterswertminderung)
• Leistungsproportionale Abschreibung: Abhängig von der verrichteten Leistung (nach Betriebsstunden)
• Substanzwertabschreibung: Durch Nutzung wird die Substanz verringert (zum Beispiel Kiesgrube, Steinbruch, …)
Lineare Abschreibung [Bearbeiten]
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Dabei wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben und am Ende der Nutzungsdauer ist das WG vollständig abgeschrieben. Der Abschreibungswert wird mit der folgenden Formel berechnet:
, wobei At = A = const.
Anschaffungskosten : Nutzungsdauer = jährlicher (AfA)-Satz
Bedeutung der Symbole: At = Abschreibungsbetrag der Periode t, S = Abschreibungsausgangsbetrag (Anschaffungswert-Restwert), n = Nutzungsdauer, AfA = Absetzung für Abnutzung
Allgemein ist der Wert eines Wirtschaftsgutes, mit den Anschaffungskosten c und der Nutzungsdauer n, nach x Jahren:
Beispiel für lineare Abschreibung anhand von Diagramm und Abschreibungsplan [Bearbeiten]
Eine Maschine wird für 21.000,00 € angeschafft (netto, ohne USt). Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren und der Anwendung der linearen Abschreibung müssen sieben Jahre lang pro Jahr 1/7 der Anschaffungskosten, also jeweils 3.000,00 €, als Aufwand kalkuliert werden.
Aufwand und Ertrag
Um den Erfolg eines Unternehmens zu ermitteln, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung Aufwand und Ertrag einander gegenübergestellt. Als Aufwand bezeichnet man den Geldwert aller Güter und Leistungen, die im Unternehmen vor allem für die Produktion ge- bzw. verbraucht werden. Darunter fallen eingesetztes Material (Rohstoffe und Vorerzeugnisse), Personalkosten (Löhne, Gehälter, Sozialaufwand) und Abschreibungen , aber auch Posten wie Steuern, andere öffentliche Abgaben und Zahlungen für Zinsen , Mieten, Pachten und Versicherungsbeiträge.
Der Ertrag besteht in erster Linie aus den Umsatzerlösen einschließlich sonstiger erbrachter Leistungen. Hinzu kommen gegebenenfalls Erträge aus Beteiligungen und erhaltene Zinsen. Weitere Erträge können sich beim gewinnbringenden Verkauf von Vermögensgegenständen (z. B. von Grundstücken) und aus der Auflösung von Rückstellungen ergeben.
Für das innerbetriebliche Rechnungswesen wird je nach Betriebsgröße eine weitgehende Aufgliederung der Aufwands- und Ertragszahlen (zum Beispiel nach Organisationseinheiten/ Kostenstellen oder nach Projekten) notwendig, um Stärken und Schwächen im Unternehmen zu erkennen. Die laufende Verfolgung der Entwicklung ist daher eine wesentliche Informationsquelle für die Geschäftsführung (insbesondere für die Preis- und Produktpolitik). Die Vorausschätzung von zukünftigen Aufwendungen und Erträgen stellt ein wichtiges Element der Unternehmensplanung dar ( Finanzplanung , Gewinn- und Verlustrechnung).
Unkosten
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Der Begriff Unkosten wird im Deutschen für unvorhergesehene, unerwartete Kosten verwendet, teilweise wird er als Synonym für Kosten und Auslagen verwendet. Kaufmännisch-betriebswirtschaftlich gesehen gibt es keine Unkosten, es existieren ausschließlich Kosten. Die Vorsilbe „un“ dient im Deutschen oft zur Bildung einer Negation bei Substantiven und Adjektiven wie Unabhängigkeit, Unverständlichkeit, unerschwinglich, unsinnig. In diesem Sinne wären Unkosten quasi Erlöse. Bei den Unkosten handelt es sich jedoch um eine sogenannte Augmentativbildung, die etwas als besonders „groß“, oder »wichtig« verstärken möchte, wie auch Unwetter oder Unmengen. Oft schwingt dabei eine negative Bedeutung mit. So galten die Unkosten früher einmal als „schlimme, unangenehme Kosten“.
Unkostenbeitrag ist ein umgangssprachlich verwendeter Begriff, mit dem im Grunde ein Beitrag zur Deckung der eigenen Selbstkosten beschrieben wird. Auch dieser Begriff ist nicht kaufmännisch-betriebswirtschaftlich definiert.
Beispiel Für Vermittlungsertrag
Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen.
Beispiel für Beratervertrag
Beraterverträge können in Form von Dienstverträgen oder Werkverträgen daher kommen.
Die Rechtsfolgen sind grundverschieden… Bei einem Dienstvertrag §611 BGB wird das bloße Wirken, die Arbeitsleitung als solche geschuldet. Bei einem Werkvertrag §631 BGB wird ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet, das in der Regel gegenständliche fassbar ist
Beispiel für Dienstvertrag – Der Steuerberater berät zur Frage der Bildung einer Ansparrückstellung. Der Unternehmer erstellt die Erklärung dann selbst. Der Steuerberater hat Anspruch auf Vergütung der bloßen Auskunft.
Beispiel für Werkvertrag- Der Steuerberater verpflichtet sich zur Erstellung einer Steuererklärung. Anspruch auf Vergütung hat er dann nur, wenn er die Erklärung ordnungsgemäß erstellt.