Finanzgericht

Hallo.

Welche Unterschiede gibt es eigentlich zwischen Zivilgericht und Finanzgericht? Muss das Finanzgericht dem Antrag auf Vernehmung von Zeugen nachkommen oder kann es das ablehnen, so wie im Strafverfahren mit der Begründung, das sei irrelevant?

Kann das Finanzgericht ohne Antrag einer der beiden Parteien Akten aus anderen Verfahren beiziehen ohne die Parteien hierüber zu informieren? Wenn nein, welche Möglichkeiten hätte man gegenüber einem solchen Richter?

Danke für fachkundige Meinungen hierzu.

Herr des Verfahrens
Hi !

Die Verfahrensregeln vor den Finanzgerichten unterliegt eigenen Regeln, die definitiv von denen der ZPO abweichen. Diese Regeln sind in der FGO (http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html) normiert.

Anders als in den Verfahren vor den Zivilgerichten ist nach § 76 FGO (http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__76.html Untersuchungsgrundsatz) Herr des Verfahrens. Spätestens mit dem letzten Satz von Absatz 1 dürften sich dann all deine Fragen geklärt haben.

BARUL76

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Danke … das ist ja wirklich übel.

Könnte man das umgehen, indem man beispielsweise schriftliche Aussagen von Zeugen vorlegt? Dann hätte das Gericht doch die Pflicht, diese Aussage in irgend einer Form zu würdigen?

Bindung an Beweise
Hi !

Regeln zu Beweisen, Indizien etc. gelten im FG-Verfahren analog zu anderen Gerichtsordnungen. Im Rahmen des Beweiswürdigung obliegt es allerdings dem Gericht (und nicht der Gegenseite) diese in die weiteren Überlegungen einzubeziehen oder zu verwerfen.

Möglicherweise sollte man, wenn man als Anwalt einer ganz anderen Fachrichtung mal vor dem FG landet, sich zumindest im Vorfeld mal mit einen Fachanwalt für Steuerrecht zusammensetzen. Zumindest erschiene mir aber die Anschaffung eines FGO-Kommentars sinnvoll.

Habe bisher schon häufiger bemerkt, dass sich Anwälte mit Schwerpunkt Straßenverkehrs-, Miet-, Versicherungs- aber auch (Jugend-)Strafrecht verwundert am Kopf kratzen, wie die Prozesse vor dem FG geführt werden. Seien es Telefonanrufe der Richter/Berichterstatter bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung oder eben die eigenständige Überprüfung von Tatsachen mit entsprechenden Schlußfolgerungen.

Dies hängt einfach damit zusammen, dass im Steuerrecht sehr stark darauf abgestellt wird, wie etwas tatsächlich ist/war und nicht wie es möglicherweise gemeint war/ist.

BARUL76

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