Finanzielle Notsituation

Kommt es bei einer Zahlungsumstellung von Krankengeld auf Verletztengeld (weil jetzt anerkannter BG Fall) zu einer Zahlungslücke, wo kann zur Überbrückung ein Antrag auf Geldzahlungen gestellt werden? Da der Mann seit 9 Monaten krank ist, es besteht also keine Erwerbsfähigkeit. SGB I, SGB II oder SGB XII ?

Vielen Dank für hilfreiche Tipps!

Hallo!
Sollte die weitere Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate andauern, ist meines Erachtens der Träger nach dem SGB XII zuständig. Dies müsste allerdings durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt worden sein.

MfG!
Ottiorz

Servus,

also ALG I kann nicht sein weil er ja Verletztengeld bekommt, dies ersetzt das Einkommen bzw. das ALG I.

Meines Wissens nach sind aber sowohl Kranken- als auch Verletztengeld Entgeltersatzleistungen und werden somit beide zum Ende eines Monats gezahlt, es dürfte also eigtl. keine Lücke geben.

Wenn die Erwerbsunfähigkeit für die nächsten 6 Monate von der BG schon festgestellt wurde ans SGB XII wenden, falls kürzer befristet oder nur rückwirkend festgestellt SGB II beantragen.

Ich hoffe es hilft ein wenig weiter.

Schönen Gruß
Chriz86

Hallo,

da muss ich leider passen, das weiß ich nicht.

Grundsätzlich ist bei fehlender Erwerbsfähigkeit das SGB XII zuständig.

Tut mir wirklich leid, dass ich nicht weiter helfen kann.

Kommt es bei einer Zahlungsumstellung von Krankengeld auf
Verletztengeld (weil jetzt anerkannter BG Fall) zu einer
Zahlungslücke, wo kann zur Überbrückung ein Antrag auf
Geldzahlungen gestellt werden? Da der Mann seit 9 Monaten
krank ist, es besteht also keine Erwerbsfähigkeit. SGB I, SGB
II oder SGB XII ?

Hallo,
mein Fachgebiet ist das SGB II, da ist kein Anspruch, da nicht erwerbsfähig. Dann eher SGB XII, die Angabe aber ohne Gewähr.
Grüße
Almut

Vielen Dank für hilfreiche Tipps!

Hallo,

ein Antrag auf Arbeitslosengeld I kommt erst in Frage, wenn er wieder gesund ist. Ich würde auf jeden Fall mal Leistungen nachdem SGB II bei der Arge / Jobcenter stellen. Die prüfen dann notfalls, ob ein Antrag nach dem SGB XII beim Sozialamt gestellt werden muss. Das geht aber glaube ich erst, wenn feststeht, wie lange er noch arbeitsunfähig ist. Solange kann man aber Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Mein Hinweis.:Versicherungsombudsmann e. V. / Kontakt
V. Postfach 080632; 10006 Berlin Tel. 0800 3696000 Fax 0800 3699000. www.versicherungsombudsmann.de
Viel Glück
Thomas Klein