Hallo liebe Community,
hier mal kurz die Fakten:
Einkünfte der Eltern
- Rente Vater 620
- Rente Mutter 320
- Geld von Sohn1 150
- Geld vom Sohn2 150
Eltern wohnen in einem eigenem Haus und haben noch einen kleinen Krediet der abgezahlt werden muß. Dazu sind die Eltern auch noch mit 60% Behindert.
Im Internet das gefunden:
Zudem muss eine Bedürftigkeit der unterhaltenen Person vorliegen, d.h. die Unterhaltsleistungen werden nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterhaltene Person
a) kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat,
b) kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
zu a) Wenn Ihre Mutter noch eigenes Einkommen bezieht, wird dieses auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit die eigenen Einkünfte (z.B. Ertragsanteil einer Rente) und Bezüge (z.B. der Kapitalanteil einer Rente) den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR übersteigen. Bei den Bezügen wird noch eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen. Es werden aber nur solche Einnahmen erfasst, die zum Unterhalt bestimmt oder geeignet sind.
Von den Einnahmen des Unterhaltsempfängers abgezogen werden die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Zudem können auch die Einkommensteile abgezogen werden, die nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Seit 2010 dürfen allerdings Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers nicht mehr beim eigenen Einkommen abgezogen werden, da diese Beiträge nun beim Unterhaltszahler zusätzlich zum Unterhaltshöchstbetrag absetzbar sind, sodass es ansonsten zu einer Doppelbegünstigung kommen würde.
Nicht von den Einkünften/Bezügen abziehbar sind jedoch erhöhte Ausgaben i.S.d. §33 EStG, z.B. wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung (Außergew. Belastungen).
Zu b) Da Unterhaltsleistungen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn sie „zwangsläufig“ sind, ist Unterhaltsbedürftigkeit auch nur dann anzunehmen, wenn die unterhaltene Person „kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt“. Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR, wobei ein sog. „Schonvermögen“ außer Betracht bleibt, wie z.B. ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück oder Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert für den Unterhaltsempfänger haben, ebenso wie Hausrat.
Dazu folgende Fragen:
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Verstehe nicht was Eltern an Einnahmen haben dürfen, sodas man als Sohn1 die Hilfe noch steuerlich absetzen kann.
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Was kann man alles an von den Einkünften meiner Eltern abziehen?
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Wenn der Vater noch einen Minijob (Im steuerlichem sinne) annehmen würde, kommt das auf die Einkünfte?
MfG DJCarton