Einlagensicherungsfonds NL (Achtung: lang)
Hallo Christian,
genauer: Der Kunde erhält 90% seiner Einlage, maximal aber
20.000 Euro. 10% der Einlage sind also auf jeden Fall weg.
Sorry, aber hier muß ich Dir leider energisch widersprechen, insbesondere weil Du es aufgrund Deiner Vika besser wissen müsstest.
Zusammenfassung der nachfolgenden Quellen:
Sowohl die Garantibank als auch die DHB Bank sind niederländische Banken und daher der niederländischen Gesetzgebung bzgl. Einlagensicherung unterstellt. Diese besagt: max. 20.000 € ohne Selbstbeteiligung (=100%)
Hier die Zitate der recherchierten Quellen:
Ich zitiere von der Homepage http://www.garantibank.de:
„Sicherheit
Die GarantiBank ist Mitglied des niederländischen Einlagensicherungsfonds. Es gilt also die von der EU vorgeschriebene Einlagensicherung bis 20.000 Euro je Kunde.“
Weiterhin von der Homepage http://www.dhbbank.com/deutsch/UberDHBBank/index.asp:
„Nach den EU Richtlinien unterliegen Zweigniederlassungen von EU-Banken in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union der Bankaufsicht ihres Heimatlandes. Die DHB Bank untersteht somit der Aufsicht der niederländischen Zentralbank und ihren Einlagensicherungsregelungen, die 2000 den EU-Richtlinien angepasst wurden.“
Weiterhin läßt sich hier http://www.termingeld-vergleich.de/Festgeld/Festgeld… unter dem Stichwort Einlagensicherung nachlesen (Anmerkung: die Formatierung von dieser Homepage ist leider beim Kopieren verloren gegangen):
"europäisches Ausland Garantierter Betrag
% der Einlage in Euro
Einlagensicherung Belgien 100% 20.000,00
Einlagensicherung Dänemark 100% 40.000,00
Einlagensicherung Finnland 100% 25.000,00
Einlagensicherung Frankreich 100% 70.000,00
Einlagensicherung Griechenland 100% 20.000,00
Einlagensicherung Großbritannien 90% 22.222,00
Einlagensicherung Irland 90% 20.000,00
Einlagensicherung Italien 100% 103.291,38
Einlagensicherung Luxemburg 90% 20.000,00
Einlagensicherung Niederlande 100% 20.000,00
Einlagensicherung Österreich 100% 20.000,00
Einlagensicherung Portugal 100% 33.750,00
Einlagensicherung Schweden 100% 25.000,00
Einlagensicherung Spanien 100% 20.000,00"
Weiterhin erscheint unter dem Link zur Einlagensicherung Niederlande:
"In den Niederlanden besteht ein Einlagensicherungssystem: Am 23. Mai 1996 einigten sich De Nederlandsche Bank N.V. und die Verbände der Kreditwirtschaft auf die „Collectieve garantieregeling“ (Kollektivgarantieregelung; im folgenden kurz „CGR“). Danach sind die beteiligten Institute verpflichtet, tatsächlichen und potentiellen Gläubigern Informationen über die Bestimmungen und die Anwendung der Regelung(en) zur Verfügung zu stellen, der (denen) sie und gegebenenfalls ihre Zweigstellen angeschlossen sind. Diese Informationen müssen in jedem Falle in niederländischer Sprache sowie gegebenenfalls in der oder den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.
Die CGR erfasst ohne Ausnahme alle Kategorien von Kreditinstituten, die eine niederländische Bankzulassung haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kreditinstitut die CGR-Bestimmungen nicht einhält [Artikel 15 Absatz 1 Wet toezicht kredietwezen (Kreditwesenaufsichtsgesetz) von 1992]. Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der CGR ist ferner nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Wet Economische Delicten (Wirtschaftsstrafgesetz) strafbar.
Sind Einlagen aufgrund von Konkurs oder Zahlungseinstellung aus anderen Gründen nicht verfügbar, so gewährleistet die CGR einen Einlagenschutz bis zu 20.000 Euro pro Gläubiger.
Folgende Einlagen fallen nicht unter die CGR:
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Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigt haben;
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alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel“ in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten fallen;
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Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche verurteilt worden sind;
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Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 89/646/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG;
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Einlagen von Versicherungsunternehmen;
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Einlagen des niederländischen Staates und der Zentralverwaltungen;
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Einlagen von regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften;
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Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
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Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
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Einlagen von
Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsleitern, (persönlich) haftenden Gesellschaftern des angeschlossenen Instituts;
(juristischen) Personen, die mindestens 5 % des Kapitals des angeschlossenen Instituts halten;
Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungsunterlagen des angeschlossenen Instituts betraut sind;
(juristischen) Personen, die vergleichbare Funktionen in anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe innehaben.
11. Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Nummer 10 genannten Einleger handeln: Unter nahen Verwandten sind hier Familienmitglieder ersten und zweiten Grades sowie deren Ehegatten oder Lebensgefährten zu verstehen. In letzterem Fall muss notariell beurkundet sein, dass es sich um Lebensgefährten der unter Nummer 10 genannten Personen handelt;
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Einlagen anderer Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe;
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nicht auf einen Namen lautende Einlagen;
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Einlagen, für die der Einleger von dem Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze und finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts beigetragen haben;
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Verbindlichkeiten aus Akzepten und Solawechseln des angeschlossenen Instituts;
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Einlagen von Gesellschaften, die so groß sind, dass die in Artikel 11 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgesehene Möglichkeit, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, für sie nicht in Frage kommt;
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Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erfüllen (Amtsblatt L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3; geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (Amtsblatt L 100 vom 19. April 1988, S. 3).
Die Entschädigung kann bei De Nederlandsche Bank beantragt werden (Artikel 6 Absatz 4 CGR). Die betroffenen Einleger werden hierzu in den landesweit erscheinenden Tageszeitungen aufgerufen. Der gesicherte Betrag wird in der Regel binnen drei Monaten ausbezahlt. Diese Frist ist in Artikel 6 Absatz 2 CGR vorgesehen.
Quelle: EU-Kommision, Stand: 2000"
Und jetzt noch hochoffiziell:
http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/einlsich.pdf
Siehe Tabelle auf Seite 10 von 17
Grüsse
Sven