Sischer sischer, ich unterstelle einfach mal vorweg das es bei dem fiktivem Fall nicht um Prostitution geht.
Prinzipiell ist die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes in der Mietwohnung zustimmungspflichtig, da die Räume als wohnung überlassen wurden.
Die Grenze zwischen der Wohnnutzung wird nicht überschritten wenn lediglich ein Teil der wohnung als Arbeitszimmer genutzt wird - LG Hamburg WuM 98, 491.
Nur eine darüber hinausgehende, intensive Nutzung der Räume zu beruflichen zwecken ist zustimmungspflichtig.
Zum Thema zumutbare Belästitung kannst Du Dir LG Hamburg WuM 86,241 an, Beispiel Versicherungsvertreter - AG Berlin-Charlottenburg MW 92,357. Telefon und Fax findest zu unter AG Köln WuM 91,577.
Grüße
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