Firma/Büro zuhause - muß Vermieter es erlauben?

Mal angenommen, jemand macht sich selbständig und richtet sich zuhause sein Büro ein, gibt auch als Firmenadresse die Privatwohnung an, hat keinerlei Kundenbesuche und keine angestellten Mitarbeiter… es würde in diesem Beispiel nur am PC gearbeitet, es gäbe keine LKW-Lieferungen, keine größeren Mengen Müll als im Privathaushalt üblich…

Könnte, wenn im Mietvertrag nichts dazu ausdrücklich geregelt ist, der Vermieter in einem solchen Fall etwas dagegen habe oder gar dagegen unternehmen? Könnte er verlangen, dies sein zu lassen, einen Aufschlag auf die Miete nehmen oder ähnliches?

Wenn es sich um einen Wohnraum-Mietvertrag handelt, ist es nicht erlaubt, eine Firma dort zu haben.

Wenn es sich um einen Wohnraum-Mietvertrag handelt, ist es
nicht erlaubt, eine Firma dort zu haben.

Das ist nicht richtig, wenn kein Kundenverkehr herrscht und es dabei um reine Bürotätigkeiten handelt kann es kein VM verbieten.
Selbst wenn ein geringer Kundeverkehr herreschen würde könnte man es nicht verbieten…

Wenn es sich um einen Wohnraum-Mietvertrag handelt, ist es
nicht erlaubt, eine Firma dort zu haben.

Das belege mir aber bitte mal!

Das ist nicht richtig, wenn kein Kundenverkehr herrscht und es
dabei um reine Bürotätigkeiten handelt kann es kein VM
verbieten.
Selbst wenn ein geringer Kundeverkehr herreschen würde könnte
man es nicht verbieten…

Gibt es das irgendwo belegt? Jetzt wird es richtig spannend…:smile:

Okay, meine Aussage war nicht ganz richtig. Es ist nicht verboten aber es bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters!

Okay, meine Aussage war nicht ganz richtig. Es ist nicht
verboten aber es bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des
Vermieters!

Kannst Du DAS belegen?

VG
Guido

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Finde ich nicht. Ich finde es spannend, dass viele Leute überhaupt auf die Idee kommen, ein Vermieter könnte einem Mieter vorschreiben, was er in seiner Wohnung macht, wenn das niemanden weiter stört.

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http://www.ra-kassing.de/miete/gewerbe/geweralg.htm

Fände ich auch, aber ich bin ja auch kein Jurist…

Diese beiden völlig gegensätzlichen Meinungen, die hier jetzt geäußert wurden, entstehen wohl auch deshalb, weil man sich bei der Rechtsprechung gelegentlich einfach nur wundert, wie sehr sie am gesunden Menschenverstand vorbeigeht.

Wer weiß, vielleicht gibt es ja tatsächlich irgendwo verbuddelt, Belege für eine der beiden Meinungen, oder auch Grundsatzurteile oder Erfahrungen.

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http://www.ra-kassing.de/miete/gewerbe/geweralg.htm

Ich halte mal dagegen
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Gewerbliche-Nutzu…

Mit Quelle meinte ich eigentlich etwas rechtlich Nachweisbares, nicht die Meinung irgendeines Anwalts ohne Quellenangabe (denn, wie Du siehst, ist es kein Problem dazu im Netz etwas Widersprüchliches zu finden)…

VG
Guido

Sischer sischer, ich unterstelle einfach mal vorweg das es bei dem fiktivem Fall nicht um Prostitution geht.

Prinzipiell ist die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes in der Mietwohnung zustimmungspflichtig, da die Räume als wohnung überlassen wurden.
Die Grenze zwischen der Wohnnutzung wird nicht überschritten wenn lediglich ein Teil der wohnung als Arbeitszimmer genutzt wird - LG Hamburg WuM 98, 491.
Nur eine darüber hinausgehende, intensive Nutzung der Räume zu beruflichen zwecken ist zustimmungspflichtig.

Zum Thema zumutbare Belästitung kannst Du Dir LG Hamburg WuM 86,241 an, Beispiel Versicherungsvertreter - AG Berlin-Charlottenburg MW 92,357. Telefon und Fax findest zu unter AG Köln WuM 91,577.

Grüße

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Finde ich nicht. Ich finde es spannend, dass viele Leute
überhaupt auf die Idee kommen, ein Vermieter könnte einem
Mieter vorschreiben, was er in seiner Wohnung macht, wenn das
niemanden weiter stört.

Die Räume werden zu Wohnzwecken vermietet. Wenn durch einen Betrieb eine höhere Abnutzung entsteht dann ist es nicht im Sinne des Wohnens und kann somit ver/untersagt werden.

Grüße

Okay, meine Aussage war nicht ganz richtig. Es ist nicht
verboten aber es bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des
Vermieters!

Hm, wieder nicht ganz richtig.
Habe hier was zu geschrieben: /t/firma-buero-zuhause-muss-vermieter-es-erlauben/50…

Ich bin mir fast sicher einen Grundbuchauszug einer Eigentumswohnung gesehen zu haben, in dem die Stadt! 1000 DM an 1. Stelle stehen hat, da die Stadt grundsätzlich eine gewerbliche Nutzung dieser Wohnungen (in welcher Form auch immer)in diesem Gebiet verbietet d.h. der Vermieter bekäme hier evtl. ernsthafte Probleme würde er seinem Mieter die Gewerbeanmeldung genehmigen.

Ich werde mal sehen ob ich das Teil noch finde.

Grüße
Bröselchen

Finde ich nicht. Ich finde es spannend, dass viele Leute
überhaupt auf die Idee kommen, ein Vermieter könnte einem
Mieter vorschreiben, was er in seiner Wohnung macht, wenn das
niemanden weiter stört.

Die Räume werden zu Wohnzwecken vermietet. Wenn durch einen
Betrieb eine höhere Abnutzung entsteht dann ist es nicht im
Sinne des Wohnens und kann somit ver/untersagt werden.

Ab wann liegt denn eine „höhere Abnutzung“ vor? In diesem Beispielfall sehe ich das nicht.

Ab wann liegt denn eine „höhere Abnutzung“ vor? In diesem
Beispielfall sehe ich das nicht.

Es bezog sich auf deine Aussage, und nicht auf den fiktiven Fall:

Ich finde es spannend, dass viele Leute
überhaupt auf die Idee kommen, ein Vermieter könnte einem
Mieter vorschreiben, was er in seiner Wohnung macht, wenn das
niemanden weiter stört.

Etwas genauer findest Du es hier:
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?j…

Guten Abend,

Selbst wenn ein geringer Kundeverkehr herreschen würde könnte
man es nicht verbieten…

so einfach ist es wohl dann doch nicht wenn Publikumsverkehr zu erwarten ist. Und meines Wissens werden diese Abgaben erst mal beim Hauseigentümer erhoben. Und gering? Da wäre dann sicher ein Streit mit der Stadt angesagt.
Gruß
Markoliner

http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/stellpl…

"§ 1 Stellplatzpflicht
…(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen
ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich. Sonstige Änderungen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können…

"§ 5
Zahl der Stellplätze oder Garagen
(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen für Personenkraftwagen (Pkw) bestimmt sich nach folgenden Verkehrsquellen, wobei ab dem rechnerischen Wert 0,5 aufgerundet wird. Die Stellplatz-Zahlen berücksichtigen auch den Stellplatzbedarf für
Besucher.
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und 1 Stpl. je 35 qm Nutzfläche
Praxisräumen…
…§ 7
Ablösung der Herstellungspflicht
(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nach den Vorschriften dieser Satzung

  • tatsächlich oder rechtlich - nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,
    so haben die zur Herstellung Verpflichteten einen Geldbetrag an die Stadt zu zahlen."