Hallo Kay,
mit Deiner neuen Information
Die AHV beurteilt mich als nicht selbständig
hab ich ein bisschen Schwierigkeiten. Damit kommen nämlich Aspekte rein, die Du ohne im Schweizer Recht fachkundige Unterstützung wohl nicht klar kriegen kannst.
Es gibt offenbar schon eine Beurteilung des Sachverhaltes durch die zuständige Ausgleichskasse oder durch die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
Diese Beurteilung kann, muss aber nicht, auch auf die steuerliche Beurteilung wirken. Ich trenne jetzt mal die Themen:
(1) AHV-Beitragspflicht
Die richtet sich grundsätzlich danach, wo die Bezüge erworben werden, unabhängig vom Sitz des Auftraggebers - das ist übrigens auch in D und in den meisten Sozialversicherungssystemen so.
Wichtige Ausnahmen sind (a) die vorübergehende Tätigkeit des Selbständigen, der sein Unternehmen von D aus betreibt (das war die Schiene „Bestätigung für selbständig Erwerbende“) und (b) die Entsendung, das ist eine Tätigkeit im Rahmen eines in einem Staat bestehenden Vertragsverhältnisses, die von vornherein vorübergehend und für eine bestimmte Dauer in einem anderen Staat stattfindet. Dieses trifft für Deine Tätigkeit sicherlich nicht zu, weil der Werkvertrag für die Tätigkeit in der CH abgeschlossen worden ist. Damit muss man das ebenfalls unsichere Kriterium „bestimmte Dauer“ nicht mehr prüfen.
Also: AHV-Beitragspflicht gegeben. Aber erfreulicherweise schon ab zwölf Monaten Dauer auch ein Anspruch auf künftige Leistungen.
Einzelheiten bei
http://www.ofas.admin.ch/blind/ahv/gesetze/d/wvp_318…
(2) Besteuerung der Einkünfte
Die Beurteilung durch die Ausgleichskasse zwingt die Finanzbehörde nicht zur gleichen Einschätzung, aber sie ist ein Indiz, das nicht leicht zu entkräften ist.
Wenn Du zur Vereinfachung unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und Besteuerung auch der schweizer Einkünfte in D anstrebst, könnte eine Beurteilung Deiner Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit durch den Schweizer Fiskus sogar von Vorteil sein. Es stellt sich dann die Frage nach einer Betriebsstätte in der CH nur für Deinen deutschen Auftraggeber, und der hat wohl keine, durch die Dein Honorar getragen wird. In diesem Fall kann die Besteuerung auch für Deine Schweizer Einkünfte in D bleiben, wenn Du Dich nicht mehr als 183 Tage im Jahr in der CH aufhältst - das heißt, damit daraus überhaupt sechs Monate werden können, musst Du ziemlich regelmäßig Wochenendpendeln.
Dieses gilt, wenn persönlich keine unbeschränkte Steuerpflicht in der CH entsteht. Du hast eine regelrechte Wohnung in der CH gemietet, also nicht bloß eine mehr oder weniger provisorische Unterkunft. Bei zwei „ständigen Wohnstätten“ kommt es darauf an, wo sich der „Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen“ befindet: Wo hältst Du Dich zu arbeitsfreien Zeiten, Wochenende (…) auf? Wie verhält sich die Ausstattung der beiden Wohnungen zueinander?
Wenn Deine Tätigkeit durch den Schweizer Fiskus unabhängig von der Ausgleichskasse als selbständig betrachtet wird, stellt sich die Frage, von wo aus Du Dein Unternehmen betreibst: Hast Du Deinen Administrativkram mitgenommen oder in Deutschland gelassen? Kannst Du zeigen, dass Du vorher in Deutschland Akquisition betrieben hast?
Eine Darstellung des maßgeblichen DBA Schweiz findest Du unter
http://www.firma-ausland.de/download/dba-schwz.pdf
Dieser Text enthält noch nicht das letzte Protokoll zur Ergänzung des DBA, aber er ist leichter lesbar als der Text vom BMF
http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zo…
(3) Umsatzsteuer
Aus der Frage „Selbständig oder nicht“ und „Von welchem Land aus wird das Unternehmen betrieben“ ergibt sich ein heftiges USt-Risiko:
Der umsatzsteuerliche GAU ist das Ausweisen von USt, wo keine fällig ist. Die musst Du nämlich abführen, aber der Auftraggeber darf sie nicht als Vorsteuer abziehen.
Bevor die Frage „selbständig oder nicht?“ und die Frage „Betriebsstätte in der CH?“ mit dem Schweizer Fiskus geklärt sind, kannst Du eigentlich überhaupt keine endgültigen Rechnungen an Deinen Auftraggeber stellen. Um im Zweifelsfall den GAU zu vermeiden, solltest Du ihn auf jeden Fall auf dem Laufenden darüber halten, dass Deine Rechnungen möglicherweise korrigiert werden müssen.
Ob die deutsche USt berechtigt oder unberechtigt ausgewiesen ist, richtet sich danach, ob der Ort der Leistung umsatzsteuerlich in D oder in der CH ist. Zu den Kriterien >> mein letztes Posting. Wichtig: Die Tatsache, dass Du deutsche USt auf Deinen Rechnungen ausweist, hat für sich alleine keine Bedeutung.
Mehr dazu, wenn die Fragen „Beurteilung durch den Schweizer Fiskus“ und „Wohnung in der CH = Betriebsstätte?“ klarer sind.
Unabhängig von diesen Dingen:
Die Arbeitsbewilligung bekommst du meines Wissens auch bei der Fremdenpolizei
Schöne Grüße
MM