Firma in D, arbeit in CH

Hi
ich will eine Firma (Selbständig, freiberuflich, kein Gewerbe, Dienstleistungssektor) in D gründen, habe aber nunmal
meinen ersten Kunden in CH gefunden.
Fragen, die sich ergeben:

  1. Muss ich in CH eine Firma anmelden
  2. Brauche ich in CH eine Arbeitserlaubnis
  3. Muss ich AHV/IV Beiträge bezahlen
  4. Wo führe ich die MwST ab?

Danke
Kay

Hallo Kay,

hierzu ein paar Fährten. Sie stammen aus einem vergleichbaren Fall, den ich vor zwei Jahren beim Wickel hatte. Möglicherweise sind seither Änderungen der Rechtslage betreffend die Aspekte AHV und Arbeitsbewilligung eingetreten. Ich unterstelle bei den folgenden Angaben, dass du deutscher Staatsbürger bist, deinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in D hast, und dich im Rahmen deiner Tätigkeit in der CH aufhalten wirst. Wenn die Sachlage anders ist (Tätigkeit von D aus z.B., oder andere Staatsbürgerschaft), kanns u.U. ganz anders aussehen.

ich will eine Firma (Selbständig, freiberuflich, kein Gewerbe,
Dienstleistungssektor) in D gründen, habe aber nunmal
meinen ersten Kunden in CH gefunden.

Fragen, die sich ergeben:

  1. Muss ich in CH eine Firma anmelden

Grundsätzlich nein, wenn du maximal drei Monate in der CH tätig bist und wenn du in D ein Unternehmen betreibst. Bei längerem Zeitraum kann es zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in der CH kommen. Der Nachweis, dass du in Deutschland selbständig tätig bist, spielt aber für die kantonale Ausgleichskasse der AHV eine Rolle. Es ist also vorbereitend sinnvoll, dass du dir vorbereitend beglaubigte Fotokopien von Deiner Gewerbeanmeldung und Mitteilung der deutschen Steuernummer besorgst. Du kannst dann schneller reagieren, wenn die Zeit knapp sein sollte.

  1. Brauche ich in CH eine Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitsbewilligung in der CH brauchen auch selbständig Erwerbende, wenn der Umfang ihrer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von acht Tagen innert drei Monaten überschreitet. Unabhängig davon auch eine Aufenthaltsbewilligung, die aber leicht zu bekommen ist, wenn die Arbeitsbewilligung vorliegt. Zuständig ist die Fremdenpolizei.

  1. Muss ich AHV/IV Beiträge bezahlen

Innerhalb der genannten Grenze nicht, wenn du von der kantonalen Ausgleichskasse der AHV eine Bestätigung für selbständig Erwerbende besorgst. Da Deine Tätigkeit in der Nähe der Grenze zur Scheinselbständigkeit liegen könnte, ist in jedem Fall vorab die Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse notwendig.

  1. Wo führe ich die MwSt ab?

Grundsätzlich ist Deine Leistung dort steuerbar, wo du dein Unternehmen bzw. eine Betriebsstätte betreibst, wenn sie sich nicht auf ein Grundstück bezieht. Im Rahmen der genannten Grenzen entsteht keine Betriebsstätte in der CH, solange Dir keine eigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

Abweichend davon gibt es zwei Gruppen von Leistungen, für die anderes gilt:

(1) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen. Außerdem Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Die sind dort steuerbar, wo Du ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wirst.

(2) (verkürzter Auszug aus der Aufzählung unter § 3a Abs 4 UStG):

Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Tätigkeit als Sachverständiger, Ingenieur, Dolmetscher, Übersetzer, generell wirtschaftliche und technische Beratung, Datenverarbeitung, Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, sind diese Leistungen dort steuerbar, wo dieser sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt.

Was bedeutet „steuerbar“ in der CH? Erstmal heißt das, dass Deine Leistungen in den genannten Fällen nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegen. Ob du selber die Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und abführen mußt, oder ob dein Auftraggeber diese einbehält und abführt und sie in diesem Fall nicht auf der Rechnung erscheinen darf, kann dir am einfachsten dein Auftraggeber in Erfahrung bringen. Wenn du ihm dieses nicht zumuten willst, kannst du dich selbst ans örtlich zuständige Steueramt in der CH wenden.

  1. Ertragssteuern: Nach DBA CH/D bist Du unter den genannten Bedingungen mit den erzielten Einkünften in D (Wohnsitz/dauernder Aufenthalt) einkommensteuerpflichtig. Ausnahmen können sich ergeben, wenn in der CH eine Betriebsstätte begründet wird (eigene Räume oder Dauer mehr als drei Monate). Es ist möglich (je nach Kanton und konkreter Tätigkeit), dass durch den Auftraggeber von deinem Honorar schweizer Quellensteuer einbehalten werden muss. Diese bekommst du vom örtlich zuständigen Steueramt auf Antrag erstattet.

Adressen, die dir zu den genannten Punkten vielleicht dein Auftraggeber leicht (mit den schweizer Gelben Seiten) besorgen kann, sind:

  • Kantonale Ausgleichskasse der AHV
  • örtlich zuständiges Steueramt
  • örtlich zuständige Stelle der Fremdenpolizei
  • Kantonale Industrie- und Handelskammer

Schöne Grüße

MM

Hallo Kay,

Hallo Martin,
danke für die Infos, hier meine Kommentare

hierzu ein paar Fährten. Sie stammen aus einem vergleichbaren
Fall, den ich vor zwei Jahren beim Wickel hatte.
Möglicherweise sind seither Änderungen der Rechtslage
betreffend die Aspekte AHV und Arbeitsbewilligung eingetreten.
Ich unterstelle bei den folgenden Angaben, dass du deutscher
Staatsbürger bist, deinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt

Bin ich

in D hast, und dich im Rahmen deiner Tätigkeit in der CH

Ja, habe ich. Bin auch dort gemeldet. Habe aber auch in
CH eine Wohnung gemietet und mich angemeldet

aufhalten wirst. Wenn die Sachlage anders ist (Tätigkeit von D
aus z.B., oder andere Staatsbürgerschaft), kanns u.U. ganz
anders aussehen.

ich will eine Firma (Selbständig, freiberuflich, kein Gewerbe,
Dienstleistungssektor) in D gründen, habe aber nunmal
meinen ersten Kunden in CH gefunden.

Fragen, die sich ergeben:

  1. Muss ich in CH eine Firma anmelden

Grundsätzlich nein, wenn du maximal drei Monate in der CH

Das weiss ich vorher ja nicht. Der Vertrag im Moment ist
auf 6 Monate terminiert, kann aber laut Obligationenrecht jederzeit gekündugt werden, mit Tagesfrist.

tätig bist und wenn du in D ein Unternehmen betreibst. Bei

Ich bin beim Finanzamt gemeldet als Selbständiger.

längerem Zeitraum kann es zur Begründung einer steuerlichen
Betriebsstätte in der CH kommen. Der Nachweis, dass du in

Was heisst zur Begründung?

Deutschland selbständig tätig bist, spielt aber für die
kantonale Ausgleichskasse der AHV eine Rolle. Es ist also

Jau, die sind scharf.

vorbereitend sinnvoll, dass du dir vorbereitend beglaubigte
Fotokopien von Deiner Gewerbeanmeldung und Mitteilung der

Kein Gewerbe.
Ich bin einfach selbständig

deutschen Steuernummer besorgst. Du kannst dann schneller
reagieren, wenn die Zeit knapp sein sollte.

Steuernummer etc. habe ich

  1. Brauche ich in CH eine Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitsbewilligung in der CH brauchen auch selbständig
Erwerbende, wenn der Umfang ihrer Tätigkeit die
Geringfügigkeitsgrenze von acht Tagen innert drei Monaten
überschreitet. Unabhängig davon auch eine
Aufenthaltsbewilligung, die aber leicht zu bekommen ist, wenn
die Arbeitsbewilligung vorliegt. Zuständig ist die
Fremdenpolizei.

OK, das war mir wichtig. Ich habe schon einen Ausweis L und der wird sehr leicht verlängert. Aber da stellt sich die Frage, ob ich dann nicht im Sog der CH Steuern, Abgaben etc bin?
Wo bekomme ich die Arbeitsbewilligung?

  1. Muss ich AHV/IV Beiträge bezahlen

Innerhalb der genannten Grenze nicht, wenn du von der

Die drei Monate?

kantonalen Ausgleichskasse der AHV eine Bestätigung für
selbständig Erwerbende besorgst. Da Deine Tätigkeit in der

Wie beantrage ich die?

Nähe der Grenze zur Scheinselbständigkeit liegen könnte, ist
in jedem Fall vorab die Stellungnahme der kantonalen
Ausgleichskasse notwendig.

Aber ich arbeite doch für eine deutsche Firma.
Wieso muss ich dann hier in die AHV einzahlen?
Die AHV beurteilt mich als nicht selbständig, weil sie meine Bücher, Artikel und Schulungen als nicht-slebständig erachtet.
Wie fordere ich die an?

  1. Wo führe ich die MwSt ab?

Grundsätzlich ist Deine Leistung dort steuerbar, wo du dein
Unternehmen bzw. eine Betriebsstätte betreibst, wenn sie sich
nicht auf ein Grundstück bezieht. Im Rahmen der genannten
Grenzen entsteht keine Betriebsstätte in der CH, solange Dir
keine eigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

Verstehe ich nicht. Mein Firma ist in D, ich wohne hier natürlich auch und arbeite hier. Aber versuche in D neue Projekte zu rekrutieren
Da ich aber die MwSt vom Kunden in CH bekomme, muss ich sie doch auch dort abführen, oder?

Abweichend davon gibt es zwei Gruppen von Leistungen, für die
anderes gilt:

(1) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
Leistungen. Außerdem Arbeiten an beweglichen körperlichen
Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Die sind
dort steuerbar, wo Du ausschließlich oder zum wesentlichen
Teil tätig wirst.

(2) (verkürzter Auszug aus der Aufzählung unter § 3a Abs 4
UStG):

Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Tätigkeit als
Sachverständiger, Ingenieur, Dolmetscher, Übersetzer, generell
wirtschaftliche und technische Beratung, Datenverarbeitung,
Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, sind
diese Leistungen dort steuerbar, wo dieser sein Unternehmen
oder seine Betriebsstätte betreibt.

Was bedeutet „steuerbar“ in der CH? Erstmal heißt das, dass
Deine Leistungen in den genannten Fällen nicht der deutschen
Umsatzbesteuerung unterliegen. Ob du selber die Schweizer
Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und abführen mußt, oder ob
dein Auftraggeber diese einbehält und abführt und sie in
diesem Fall nicht auf der Rechnung erscheinen darf, kann dir
am einfachsten dein Auftraggeber in Erfahrung bringen. Wenn du
ihm dieses nicht zumuten willst, kannst du dich selbst ans
örtlich zuständige Steueramt in der CH wenden.

Doch ich habe sie in der Rechnung drin

  1. Ertragssteuern: Nach DBA CH/D bist Du unter den genannten
    Bedingungen mit den erzielten Einkünften in D
    (Wohnsitz/dauernder Aufenthalt) einkommensteuerpflichtig.

So dachte ich das

Ausnahmen können sich ergeben, wenn in der CH eine
Betriebsstätte begründet wird (eigene Räume oder Dauer mehr
als drei Monate). Es ist möglich (je nach Kanton und konkreter
Tätigkeit), dass durch den Auftraggeber von deinem Honorar
schweizer Quellensteuer einbehalten werden muss. Diese
bekommst du vom örtlich zuständigen Steueramt auf Antrag
erstattet.

Nein, wird nicht

Adressen, die dir zu den genannten Punkten vielleicht dein
Auftraggeber leicht (mit den schweizer Gelben Seiten) besorgen
kann, sind:

  • Kantonale Ausgleichskasse der AHV
  • örtlich zuständiges Steueramt
  • örtlich zuständige Stelle der Fremdenpolizei
  • Kantonale Industrie- und Handelskammer

Danke

Kay

Hallo Kay,

mit Deiner neuen Information

Die AHV beurteilt mich als nicht selbständig

hab ich ein bisschen Schwierigkeiten. Damit kommen nämlich Aspekte rein, die Du ohne im Schweizer Recht fachkundige Unterstützung wohl nicht klar kriegen kannst.

Es gibt offenbar schon eine Beurteilung des Sachverhaltes durch die zuständige Ausgleichskasse oder durch die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.

Diese Beurteilung kann, muss aber nicht, auch auf die steuerliche Beurteilung wirken. Ich trenne jetzt mal die Themen:

(1) AHV-Beitragspflicht

Die richtet sich grundsätzlich danach, wo die Bezüge erworben werden, unabhängig vom Sitz des Auftraggebers - das ist übrigens auch in D und in den meisten Sozialversicherungssystemen so.

Wichtige Ausnahmen sind (a) die vorübergehende Tätigkeit des Selbständigen, der sein Unternehmen von D aus betreibt (das war die Schiene „Bestätigung für selbständig Erwerbende“) und (b) die Entsendung, das ist eine Tätigkeit im Rahmen eines in einem Staat bestehenden Vertragsverhältnisses, die von vornherein vorübergehend und für eine bestimmte Dauer in einem anderen Staat stattfindet. Dieses trifft für Deine Tätigkeit sicherlich nicht zu, weil der Werkvertrag für die Tätigkeit in der CH abgeschlossen worden ist. Damit muss man das ebenfalls unsichere Kriterium „bestimmte Dauer“ nicht mehr prüfen.

Also: AHV-Beitragspflicht gegeben. Aber erfreulicherweise schon ab zwölf Monaten Dauer auch ein Anspruch auf künftige Leistungen.

Einzelheiten bei

http://www.ofas.admin.ch/blind/ahv/gesetze/d/wvp_318…

(2) Besteuerung der Einkünfte

Die Beurteilung durch die Ausgleichskasse zwingt die Finanzbehörde nicht zur gleichen Einschätzung, aber sie ist ein Indiz, das nicht leicht zu entkräften ist.

Wenn Du zur Vereinfachung unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und Besteuerung auch der schweizer Einkünfte in D anstrebst, könnte eine Beurteilung Deiner Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit durch den Schweizer Fiskus sogar von Vorteil sein. Es stellt sich dann die Frage nach einer Betriebsstätte in der CH nur für Deinen deutschen Auftraggeber, und der hat wohl keine, durch die Dein Honorar getragen wird. In diesem Fall kann die Besteuerung auch für Deine Schweizer Einkünfte in D bleiben, wenn Du Dich nicht mehr als 183 Tage im Jahr in der CH aufhältst - das heißt, damit daraus überhaupt sechs Monate werden können, musst Du ziemlich regelmäßig Wochenendpendeln.

Dieses gilt, wenn persönlich keine unbeschränkte Steuerpflicht in der CH entsteht. Du hast eine regelrechte Wohnung in der CH gemietet, also nicht bloß eine mehr oder weniger provisorische Unterkunft. Bei zwei „ständigen Wohnstätten“ kommt es darauf an, wo sich der „Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen“ befindet: Wo hältst Du Dich zu arbeitsfreien Zeiten, Wochenende (…) auf? Wie verhält sich die Ausstattung der beiden Wohnungen zueinander?

Wenn Deine Tätigkeit durch den Schweizer Fiskus unabhängig von der Ausgleichskasse als selbständig betrachtet wird, stellt sich die Frage, von wo aus Du Dein Unternehmen betreibst: Hast Du Deinen Administrativkram mitgenommen oder in Deutschland gelassen? Kannst Du zeigen, dass Du vorher in Deutschland Akquisition betrieben hast?

Eine Darstellung des maßgeblichen DBA Schweiz findest Du unter

http://www.firma-ausland.de/download/dba-schwz.pdf

Dieser Text enthält noch nicht das letzte Protokoll zur Ergänzung des DBA, aber er ist leichter lesbar als der Text vom BMF

http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zo…

(3) Umsatzsteuer

Aus der Frage „Selbständig oder nicht“ und „Von welchem Land aus wird das Unternehmen betrieben“ ergibt sich ein heftiges USt-Risiko:

Der umsatzsteuerliche GAU ist das Ausweisen von USt, wo keine fällig ist. Die musst Du nämlich abführen, aber der Auftraggeber darf sie nicht als Vorsteuer abziehen.

Bevor die Frage „selbständig oder nicht?“ und die Frage „Betriebsstätte in der CH?“ mit dem Schweizer Fiskus geklärt sind, kannst Du eigentlich überhaupt keine endgültigen Rechnungen an Deinen Auftraggeber stellen. Um im Zweifelsfall den GAU zu vermeiden, solltest Du ihn auf jeden Fall auf dem Laufenden darüber halten, dass Deine Rechnungen möglicherweise korrigiert werden müssen.

Ob die deutsche USt berechtigt oder unberechtigt ausgewiesen ist, richtet sich danach, ob der Ort der Leistung umsatzsteuerlich in D oder in der CH ist. Zu den Kriterien >> mein letztes Posting. Wichtig: Die Tatsache, dass Du deutsche USt auf Deinen Rechnungen ausweist, hat für sich alleine keine Bedeutung.

Mehr dazu, wenn die Fragen „Beurteilung durch den Schweizer Fiskus“ und „Wohnung in der CH = Betriebsstätte?“ klarer sind.

Unabhängig von diesen Dingen:

Die Arbeitsbewilligung bekommst du meines Wissens auch bei der Fremdenpolizei

Schöne Grüße

MM