Firma telefonisch nicht erreichbar

Nur mal so interessehalber: die Firma x vertreibt allerlei lustige Dinge, hat auch auf der Internetseite ein hübsches (und zumindest in meinen Laienaugen auch vollständig aussehendes) Impressum. Nur leider kommt bei der angegebenen Telefonnummern nur der automatische Text, man möge doch freundlicherweise ein E-Mail schreiben. Also nicht der Klassiker „wenn Sie x wollen drücken Sie 1, wenn Sie y wollen, drücken Sie 2, wenn Sie nen Menschen sprechen wollen warten Sie kurz“ sondern ein sinngemäßes „Wenn Sie was von uns wollen, dann schreiben Sie uns gefälligst“ (die aber in drei Sprachen). Nur so spasseshalber (es ist mir schon klar, dass ich denen ein Mail schreiben kann und dass ich dort auch nicht unbedingt was kaufen muss): dürfen die das?

Das TelErrG (Telefonische-Erreichbarkeits-Gesetz) hängt noch im Vermittlungsausschuss.

Viele Firmen kannst du nicht telefonisch erreichen, vor allem die mit Massengeschäft. Wenn du was von denen willst, schreibst du am Besten ein Brief.

Sie dürfen selbstverständlich, und ganz ehrlich, ich finde dies auch grundsätzlich sogar vernünftig, weil eine Mail immer zu einer schriftlichen Dokumentation führt, die beiden Seite nur nützlich sein kann.

Zudem kostet telefonische Erreichbarkeit massiv Zeit und damit auch Geld für Personal. Geld, das zunächst mal verdient werden muss. D.h. die Preise müssen dann entsprechend hoch sein.

Und je nach Größe des „Unternehmens“ mag dies auch alleine schon praktisch gar nicht machbar sein. Der klassische Einzelkämpfer, der viel bei seinen Kunden unterwegs ist, kann nicht gleichzeitig den ganzen Tag am Telefon erreichbar sein.

Klar.
Es gibt kein Gesetz, welches vorschreibt, dass man einen Telefonanschluss haben muss, weder als Firma noch Privat. Man darf sogar 2 Telefonanschlüsse haben, eine der veröffentlicht wird und nie einer rangeht und einen mit einer geheimen Nummer.
Auch E-Mail und Webseite sind nicht vorgeschrieben.

OK, als Firma möchte man meistens auch Aufträge von neuen Kunden erhalten, muss also irgendwie erreichbar sein.

Vorgeschrieben ist nur ein Postanschrift, Deshalb gibt es auch Briefkastenfirmen.

Wenn man allerdings unter das Telemediengesetz fällt, ist die Angabe einer Email-Adresse zwingend vorgeschrieben.

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Wenn im Impressum nur Emailadresse und Telefonnummer angegeben sind, sieht es dünn aus.

EuGH (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) :

„Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.“

Wenn neben der Telefonnummer und Emailadresse noch mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit vorhanden ist (und innerhalb einer Stunde zu echter Kommunikation führt), ist es OK - sonst nicht.

*wink
KHK

Meines Wissens stehen darauf bis zu fünf Jahre Haft.

Die dürfen das vielleicht, sagt der EuGH:
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/impressum-tmg.html?page=2#sect_1

Aber eben nicht ohne weitere Maßnahmen. Es muss ZWEI Wege für eine unmittelbare Kontaktaufnahme geben. Ob das hier der Fall ist, musst Du selber prüfen.
Gruß
anf

Das ist aber auf keinen Fall ausreichend, wenn eine Webseite existiert. Und um die geht es hier doch.
Gruß
anf

Das sieht der EuGH aber etwas anders. Und das TMG auch. Siehe unten. Oder oben, je nach Laune der Forensoftware.
Gruß
anf

Da verstehen/interpretieren wir offenbar die Ausgangsfrage unterschiedlich. Das EuGH-Urteil, auf das Du Dich beziehst, wird ja in einer der anderen Antworten zitiert. Und genau hinter der dort fett markierten Stelle steht der Satz: „Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen

D.h. Ich gehe hier aufgrund der Angabe „vollständig aussehende Impressum“ und Internetseite davon aus, dass hier durchaus diverse andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme gegeben sind. Denn ein vollständiges Impressum muss zumindest mal eine ladungsfähige Anschrift enthalten, die eine briefliche Kommunikation ermöglicht.

Zitat hierzu noch von der Seite eines Kollegen: Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum notwendig?

Nach §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.
Es war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss . Diese Unklarheit hat inzwischen der EuGH (Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

Selbiger Kollege führt auch aus, dass es zum Thema AB noch keine Gerichtsentscheidung und durchaus unterschiedliche Meinungen gibt. Das muss man aber immer vor dem Hintergrund betrachten, dass das Telefon mangels alternativer Möglichkeiten an sich schon zwingend wäre.

Wobei die 60 Minuten auf einem landgerichtlichen Urteil basieren, und somit zunächst mal nur im Bezirk des LG Bamberg zu gewähren wären :wink:

Ich kann mir hier durchaus nach Lage des Falls auch abweichende Urteile vorstellen. Ich habe mir das Bamberger Urteil nicht im Detail angesehen, wer da betroffen war. Aber vom kleinen Handwerker zu erwarten, dass der immer binnen 60 Minuten zurückruft, nur weil er online „geschäftsmäßig“ auftritt, dürfte an der Realität weit vorbei gehen.

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Hier das Impressum (ohne bzw. mit verfremdeten Daten)
Impressum
Kontakt

Die Kommunikation ist auf deutsch, altgriechisch und mongolesisch möglich. Weitere Informationen zu unseren Produkten oder Bestellungen werden per E-Mail beantwortet.

Geschäftsinhaber & Webmaster:
Name
Beruf

Geschäftsadresse:
Strasse
PLZ und Ort Deutschland
Telefon: 0123 456 7890
Telefax: 0123 456 7899
E-Mail: [email protected]
Steuer-Nr.: 123 456 789
USt-ID-Nr.: DE 123456789

Auch der EuGH spricht von 30 bis 60 Minuten (auf den betrachteten Fall bezogen):

Die Informationen, die den notwendigen, weiteren unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg eröffnen, müssen allerdings nicht notwendigerweise die Telefonnummer des Diensteanbieters umfassen. Ein geeigneter Kommunikationsweg kann insoweit auch durch eine elektronische Anfragemaske (etwa: Kontaktformular) eröffnet sein, wenn der Diensteanbieter auf Nutzeranfragen mittels dieser innerhalb einer angemessenen Frist (hier: 30 bis 60 Minuten) antwortet.

Ich weiß nicht, warum ich den Kommentar nicht löschen kann…

Sorry, die Quelle war Murks, der EuGH hat keine Zeitspanne benannt.

Oder Deine Antwort. Für mich bedeutet ‚selbstverständlich‘ keinerlei Einschränkungen. Und Du machst im übrigen Text auch keine.

Ein ‚vollständig aussehendes Impressum‘ beinhaltet aber neben der hier unwirksamen Telefonnummer keineswegs immer eine weitere Möglichkeiten zur unmittelbaren Kontakaufnahme. Und genau das wird vom TMG und auch vom EuGH verlangt.
Gruß
anf

Falls Du einen Abmahnanwalt kennst, der verwitwet ist und der 10 hungrige Kinder sowie ein blindes Mütterlein versorgen muss, könntest Du ihm den Link zu der Webseite weiterleiten.

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Nö, eigentlich will ich die gar nicht verklagen sondern einfach nur dort was kaufen. „Im Namen des Forums verklage ich Sie, Frau Jana Boemer zwei xy-Dinger mit vier Zubehörteilen (und deswegen muss ich eben mit den Menschen reden *tob*) zu verkaufen.“ Klingt zielführend :wink:

Dann muss der arme Mann wieder zwei seiner Kinder im Wald aussetzen :cry:

Ansonsten gäb’s ja auch die Möglichkeit, das Anliegen in einer Mail zu formulieren („Bitte rufen sie mich zurück zwischen Zwölf und Mittag unter 0900 424344“).

Oder schick ein Telegramm an die Postanschrift, das weckt mit Sicherheit die Aufmerksamkeit des Verkäufers
:point_up: :grinning: