Firmen-Laptop bei Insolvenz des Arbeitgebers zurückbehalten oder aufrechnen?

Hallo zusammen,

Arbeitnehmer hat an Arbeitgeber offene Gehalts- sowie Reisekostenforderungen in nicht unerheblicher Höhe (mehr als 3 Monatsgehälter wurden nicht bezahlt sowie 2 Reisekostenabrechnungen). AG hat nun Anfang Februar Insolvenz angemeldet. Kann ein vom AG zur Verfügung gestellter Laptop in irgendeiner Art und Weise vom AN (ein-)behalten werden (Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung)? Oder aber kann hier das Absonderungsrecht bei Insolvenz angewendet werden (§ 49 Insolvenzrecht)?

Derzeit hat sich auch der Insolvenzverwalter noch nicht mit dem AN in Verbindung gesetzt wegen der Herausgabe des Laptops.

Gruß, Chris

Sie müssen den Laptop in jedem Fall abgeben! Ihre Ansprüche gegen AG müssen Sie gesondert einfordern, sonst machen Sie sich strafbar!

Hallo,

sonst machen Sie
sich strafbar!

Sagt wer? Doch nicht etwa das Strafgesetzbuch? Dann gibt es aber bestimmt einen Paragraphen, oder etwa nicht?

Unterschlagung greift wohl nicht, wenn er versucht aufzurechnen (auch wenn er mit der Aufrechnung wohl im Endeffekt scheitern wird). Sonst fällt mir auch nichts Strafwürdiges ein…

Dieses Forum sollte umbenannt werden in

www.wer-mutmaßt-was.de

&tschüss

4 Like

wo siehst du den hier eine Aufrechnung? Da sieht doch eher nach eine Frage nach einem Pfandrecht bzw. dem Recht aus, den Gegenstand zu verwerten um die eigenen Forderung zu befriedigen.

Aber es ergibt sich nirgends ein Recht für den Arbeitgeber, Arbeitsmittel zurück zu halten und zu verwerten. Dabei ist es unerheblich, ob er glaubt, das er das darf.

also passt die Unterschlagung doch sehr gut, den die aufrechnung wäre, wenn sie nur ansatzweise wirklich möglich wäre, immer noch dem § 94 InsO unterworfen.

Hallo,

wenn das alles mit offenem Visier passiert, dann greift doch da kein Strafrecht. Da ist ggf. ein Herausgabeanspruch, vielleicht auch ein Schadenersatzanspruch, aber ich sehe da keine Straftat.

&tschüss

1 Like
  1. Herausgabeanspruch und Unterschlagung widersprechen sich nicht, die können beide gleichzeitig gültig sein. Das ist der Unterschied zwischen Zivil und Strafrecht

  2. Die Unterschlagung braucht keine „heimlichkeit“, wieso sollte es ein unterschied machen, wenn man offendsichtlich oder heimlich was unterschlägt? es kommt auf die nicht rechtmässige zueignung an und die liegt zweifelsfrei vor.

Schauen wir doch mal,

der Mitarbeiter hat Arbeitsmittel des Arbeitsgeber und hat diese am ende des Arbeitsverhältnis spätestens zurück zu geben. der Arbeitnehmer möchte diese aber verwerten um andere Forderungen auszugleichen.
Da es keinen gesetzlichen Anspruch gibt und ich nicht glaube, das Vertraglich etwas vereinbart wäre, hat er kein Recht die Arbeitsmittel zurück zu halten.

Zivilrechtlich entsteht dann ein Herausgabeanspruch
Strafrechtlich ist das „behalten“ eine Unterschlagung, bei der es aber auch KOMPLETT unerheblich ist, wenn man den Arbeitsgeber mitteil. das man das nur macht, um die Mittel zur erfüllung anderer forderungen zu verwerten.

Unterschlagung greift wohl nicht, wenn er versucht
aufzurechnen (auch wenn er mit der Aufrechnung wohl im
Endeffekt scheitern wird). Sonst fällt mir auch nichts
Strafwürdiges ein…

also wieso es keine unterschlagung sein soll, wenn man etwas, was einem nur anvertraut wurde, verwerten will, wird mir doch ein riesen rätzel bleiben, es sei den du erklärst uns das mal. und wenn du schon dabei bist, kannst du mit § 387 bgb weiter machen, auf die erklärung wie das passen soll bin ich doch mehr als gespannt.
sowas wie selbstjustiz ist in deutschland verboten und gerade so etwas wie pfandrechte werden doch nur sehr speziel gewährt (beispiel das vermieterpfandrecht).
den unterschied zwischen zivil und strafrecht kennst du aber schon?

Dieses Forum sollte umbenannt werden in

www.wer-mutmaßt-was.de

dem kann ich nach deinem posting voll zustimmen

1 Like

Hallo,

ich würde es wie Agnes einstufen (ohne rechtliche Verbindlichkeit !!)

Der Laptop gehört der Firma und ist Bestandteil der Konkursmasse, wird also auch vom Insolvenzverwalter gemanagt.

Die Ansprüche / offenen Forderungen müssen davon unabhängig beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Der AN hat sich damit in die möglichen Forderungen anderer Gläubiger „einzureihen“

viel Erfolg

Guten Morgen, eine Aufrechnung (wogegen mit was) ist nicht möglich.

Die Geräte gehören zur Insolvenzmasse.

Viel Glück.