eine Frage zu freiberuflichen Tätigkeit als Ingenieur.
Ich bin seit einem Jahr als freiberuflicher Bauingenieur tätig. Mein Briefkopf und meine Website ziert ein Logo und der Name z.B. „Meier Ingenieurbüro“.
Jetzt würde ich mich gerne in einem speziellen Bereich vertiefen. Um die Außendarstellung zu verbessern habe ich mir einen knackigen Namen überlegt und würde jetzt gerne auch so auftreten. Also parallel zu „Meier Ingenieurbüro“ soll es jetzt z.B. „Bodenproben Rhein-Sieg - Hans Meier“ geben (mein Name muss jawohl immer auftauchen.
Ich würde also gerne Briefköpfe, Website usw. für „Bodenproben Rhein-Sieg“ erstellen und „www.boden-rhein-sieg.de“ registrieren.
Ist das alles so einfach möglich?
Kann ich das parallel zum (Standard-)Ing.-Büro?
Kann und muss ich mir den Namen sichern (wenn ja wie)?
was genau ist an Ortsbezeichnungen denn problematisch?
Ich würde ganz gerne den örtlichen Bezug schon im Namen zur Geltung bringen (passt ganz gut zur geplanten Dienstleistung und lässt sich besser vermarkten).
Es gibt ja beispielsweise auch „Rhein-Sieg Immobilien“ oder so ähnlich.
allerdings bezieht sich das Urteil doch wohl nur auf eine Domaine - darf ich mich den trotzdem „Bodenproben-Rhein-Sieg“ nennen, es im Briefkopf verwenden und ggf. damit werben?
Und zweitens: gilt das auch für „Rhein-Sieg“ wohlgemerkt nicht „Rhein-Sieg-Kreis“, sprich strenggenommen nutze ich ja gar keine Region sondern lediglich die Namen zweier Flüsse, wovon der eine kleinräumlich ja kaum zu fassen ist.
allerdings bezieht sich das Urteil doch wohl nur auf eine
Domain - darf ich mich den trotzdem „Bodenproben-Rhein-Sieg“
nennen, es im Briefkopf verwenden und ggf. damit werben?
Ich sehe hierin kein Unterschied oder du dies nur als Domain oder als „normale“ Firmenbezeichnung verwenden willst. Die Begründung wird auf das gleiche hinauslaufen:
Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, AZ 4 U 14/03
In der Kombination eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung einer Domain liegt eine unlautere Irreführung, wenn es noch größere Konkurrenten der gleichen Branche in derselben Stadt gibt. Die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern, dass es sich um die Tauschule in Dortmund handelt. Die Beklagte täuscht damit eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Spitzenstellung vor.
Oder siehts du dies anders?
Und zweitens: gilt das auch für „Rhein-Sieg“ wohlgemerkt nicht
„Rhein-Sieg-Kreis“, sprich strenggenommen nutze ich ja gar
keine Region sondern lediglich die Namen zweier Flüsse, wovon
der eine kleinräumlich ja kaum zu fassen ist.
Dies scheinen wohl noch mehr so zu sehen. Wenn du mit der Rhein-Sieg FH, dem Rhein-Sieg-Verkehrsverbund, dem Rhein-Sieg-Gymnasium etc. in deiner Branche den gleichen Stellenwert wie die oben aufgeführten erreicht hast, steht deiner Namensnennung wohl nichts entgegen. Bis dies der Fall ist würde ich jedoch davon die Finger lassen.
Wenn du allerdings weiterhin in deinen Argumenten nicht die kleinste Ungereimtheit feststellen solltest, kann du dich ja gefahrlos so nennen. Sollte dies ein Mitbewerber nicht so sehen, bleibt dann immer noch die Klärung vor Gericht.