Firmen -zusammenschluss Kooperation

Wenn zwei Leute, jeder hat eine eigene Firma mit einem Unteschiedlichen Geschäftsfeld, zusammen arbeiten wollen. (z.B. Werbung, Verwaltungsaufgaben zusammenlegen wollen)

Kann man nur in einer Gbr kooperieren oder kann man auch eine Firmengruppe, Verband oder sowas gründen und wenn ja WIE.

Hallo.

Wieder so eine „Es kommt drauf an…“ Frage.
Von der normalen Firmenkooperation (Geschäfts-/Lieferverträge) mal abgesehen sollte man eine Rechtsform günstig wählen: http://www.tz-bg.de/rechtsform.htm
Danach geht das Ganze den bürokratischen Weg: Gewerbeamt(?), Gewerbe anmelden, Rechtsform, Name, Ort, Vertreter…

HTH
mfg M.L.

wenn ich ein Kind zeugen will, brauch ich dann eine Frau dazu?

Es gibt da soviele Gestaltungsmöglichkeiten, daß du schon ein bißchen mehr Butter dazu tun solltest.

die Antwort auf „meine“ Frage heißt erstmal ja, es sei denn ich bin auch eine Frau.

gruss

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Eine mögliche Antwort
Offene Handelsgesellschaft ( OHG )

Gründe

• Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks ( Kapitalbedarf, etc. )
• Ungenügende Eigenkapitaldecke oder Arbeitsteilung ( Kaufmann / Techniker )

Wesen der OHG

• Vertragliche Vereinbarung von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes
• Jeder gleiche Rechte und Pflichten; unbeschränkte Haftung
• Geregelt im HGB
• Vermögen zur gesamten Hand

Gründung

• Meist Gesellschaftsvertrag; Einbringung Grundstücke notariell beurkunden
• Mindesteinlage nicht vorgeschrieben ( Gesellschaftsvertrag )
• Wirksam mit Eintragung Handelsregister bzw. Eröffnung Geschäft
• Name wenigstens eines Gesellschafters mit Andeutung Gesellschaftsverhältnis (Co, OHG, Geschwister, Gebrüder)

Pflichten der Gesellschafter

• Leistung der festgesetzten Einlage
• Persönliche Arbeitsleistung ( Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet)
• Wettbewerbsverbot ( keine Eröffnung oder Beteiligung in gleicher Branche )
• Verlustbeteiligung nach Köpfen
• Unbeschränkte ( Einlage/Privatvermögen ), unmittelbare ( Gläubiger direkt an Gesellschafter) und gesamtschuldnerische ( Teilung Haftung nicht möglich ) Haftung
• Bei Neueintritt Haftung für bereits vorhandene Schulden
• Bei Ausscheiden noch 5 Jahre Haftung

Rechte der Gesellschafter

• Geschäftsführung  gewöhnliche Geschäfte allein; ungewöhnliche Geschäfte mit Gesamtbeschluss
• Vertretung  jeder ermächtigt, wenn nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen; Vertretung durch Gemeinschaft möglich
• Gewinnverteilung gemäß Vertrag, sonst HGB; Kapitaleinlage mit 4% verzinsen; Rest nach Köpfen; Besteuerung nach Einkommen der Gesellschafter; kein Unterschied zwischen einbehaltenem und ausgeschüttetem Gewinn
• Auflösung bzw. Kündigung mit 6 Monaten auf Schluss eines Geschäftsjahres

Finanzierung

• Kreditwürdiger als Einzelunternehmung ( kurz- und mittelfristige Fremdfinanz. )
• Ungünstig bei langfristigem Fremdkapital ( kein organisierter Kapitalmarkt, Tod kann Fortbestand gefährden )
• Eigenkapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter  unwahrscheinlich da „Herr im eigenen Haus“ bleiben

 Gewinnthesaurierung ( Einbehalten von Gewinn )
 zusätzliche Einlage aus Privatvermögen der Gesellschafter
Vorzug wie bei Einzelunternehmung in enger Verknüpfung zwischen Kapitalgeber- und Unternehmerfunktion!!

Kommanditgesellschaft ( KG )

• Geregelt nach HGB
• Komplementäre  Vollhafter ( Einlage und Privatvermögen )
• Kommanditisten  Teilhafter ( Einlage )
• Gründung mit Namen eines Komplementärs und Zusatz ( KG )
• Namen Kommanditist darf nicht in Firmennamen
• Stirbt Vollhafter (Name in Firmenname), so darf Firmenname beibehalten werden
• Geschäftsführung bei Komplementären
• Innenverhältnis bei vertraglicher Regelung auch Kommanditisten
• Vertretung ( Außenverhältnis ) nicht durch Kommanditisten
• Gewinn laut Gesellschaftsvertrag; Komplementäre erhalten im Vergleich ihrer Einlage überproportionalen Gewinnanteil  Haftungsverhältnisse
• Keine vertragliche Gewinnverteilung  laut HGB ( 4%, Rest im angemessenen Verhältnis )
• Besteuerung KG wie bei OHG; nach Einkommen
• Kein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten
• Kommanditisten haben Widerspruchsrecht und Kontrollrecht ( Bücher, etc. )
Finanzierung

Besser als bei OHG!!

 Eigenkapitalbasis kann leichter verbreitert werden als bei OHG, durch Aufnahme neuer Gesellschafter ohne Teilnahme an Geschäftsführung
 Umwandlung von Einzelunternehmung zur KG sehr gut, da Entscheidungsfreiheit beibehalten wird
 Aufnahmemöglichkeit von Kommanditisten unbegrenzt

Fremdkapital

 Aufnahme neuer Gesellschafter relativ einfach
 Diese haften allerdings nicht unbegrenzt
 Organisierter Kapitalmarkt steht nicht zur Verfügung

Die Angaben sind ohne Gewähr

Ich werde mal versuchen meine Frage zu präzisieren.

Ist-Zustand: 2 Kaufleute (e.K.) mit eigenständiger Firma

Kaufmann1: EDV-Dienstleister
Kaufmann2: Händler

Es handelt sich also um 2 getrennte Firmen.

Wie kann eine Kooperation erfolgen ohne eine echte Fusion. Es sollen nur einige Abteilungen zusammengelegt werden. Um kosten zu senken. Man will sich z.B. kosten für Werbung teilen. Gemeinsam ausbilden. EDV-Server gemeinsam nutzen usw.

Es soll auch weiterhin zwei Firmen mit dem alten Namen geben. Würde eine OHG gegründet müsste ja auch der Name geändert werden (aus 2 mach 1). Und das soll ja eben nicht gemacht werden.

dann gründet gemeinsam eine neue firma, je nach dem wieviel kapital reingesteckt werden soll empfiehlt sich z.b. eine GmbH zu gründen. beid e e.k.'s werden je zu gleichen teilen gesellschafter.

die bisherigen e.K.'s bleiben unverändert, lediglich marketing usw. wird outgesourced.

das ganze käme dann einem ‚joint venture‘ sehr nah. ist eine gängige form der zusammenarbeit, kommt im auslandsgeschäft oft vor.

gruß
erkan

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