Eine mögliche Antwort
Offene Handelsgesellschaft ( OHG )
Gründe
• Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks ( Kapitalbedarf, etc. )
• Ungenügende Eigenkapitaldecke oder Arbeitsteilung ( Kaufmann / Techniker )
Wesen der OHG
• Vertragliche Vereinbarung von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes
• Jeder gleiche Rechte und Pflichten; unbeschränkte Haftung
• Geregelt im HGB
• Vermögen zur gesamten Hand
Gründung
• Meist Gesellschaftsvertrag; Einbringung Grundstücke notariell beurkunden
• Mindesteinlage nicht vorgeschrieben ( Gesellschaftsvertrag )
• Wirksam mit Eintragung Handelsregister bzw. Eröffnung Geschäft
• Name wenigstens eines Gesellschafters mit Andeutung Gesellschaftsverhältnis (Co, OHG, Geschwister, Gebrüder)
Pflichten der Gesellschafter
• Leistung der festgesetzten Einlage
• Persönliche Arbeitsleistung ( Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet)
• Wettbewerbsverbot ( keine Eröffnung oder Beteiligung in gleicher Branche )
• Verlustbeteiligung nach Köpfen
• Unbeschränkte ( Einlage/Privatvermögen ), unmittelbare ( Gläubiger direkt an Gesellschafter) und gesamtschuldnerische ( Teilung Haftung nicht möglich ) Haftung
• Bei Neueintritt Haftung für bereits vorhandene Schulden
• Bei Ausscheiden noch 5 Jahre Haftung
Rechte der Gesellschafter
• Geschäftsführung gewöhnliche Geschäfte allein; ungewöhnliche Geschäfte mit Gesamtbeschluss
• Vertretung jeder ermächtigt, wenn nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen; Vertretung durch Gemeinschaft möglich
• Gewinnverteilung gemäß Vertrag, sonst HGB; Kapitaleinlage mit 4% verzinsen; Rest nach Köpfen; Besteuerung nach Einkommen der Gesellschafter; kein Unterschied zwischen einbehaltenem und ausgeschüttetem Gewinn
• Auflösung bzw. Kündigung mit 6 Monaten auf Schluss eines Geschäftsjahres
Finanzierung
• Kreditwürdiger als Einzelunternehmung ( kurz- und mittelfristige Fremdfinanz. )
• Ungünstig bei langfristigem Fremdkapital ( kein organisierter Kapitalmarkt, Tod kann Fortbestand gefährden )
• Eigenkapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter unwahrscheinlich da „Herr im eigenen Haus“ bleiben
Gewinnthesaurierung ( Einbehalten von Gewinn )
zusätzliche Einlage aus Privatvermögen der Gesellschafter
Vorzug wie bei Einzelunternehmung in enger Verknüpfung zwischen Kapitalgeber- und Unternehmerfunktion!!
Kommanditgesellschaft ( KG )
• Geregelt nach HGB
• Komplementäre Vollhafter ( Einlage und Privatvermögen )
• Kommanditisten Teilhafter ( Einlage )
• Gründung mit Namen eines Komplementärs und Zusatz ( KG )
• Namen Kommanditist darf nicht in Firmennamen
• Stirbt Vollhafter (Name in Firmenname), so darf Firmenname beibehalten werden
• Geschäftsführung bei Komplementären
• Innenverhältnis bei vertraglicher Regelung auch Kommanditisten
• Vertretung ( Außenverhältnis ) nicht durch Kommanditisten
• Gewinn laut Gesellschaftsvertrag; Komplementäre erhalten im Vergleich ihrer Einlage überproportionalen Gewinnanteil Haftungsverhältnisse
• Keine vertragliche Gewinnverteilung laut HGB ( 4%, Rest im angemessenen Verhältnis )
• Besteuerung KG wie bei OHG; nach Einkommen
• Kein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten
• Kommanditisten haben Widerspruchsrecht und Kontrollrecht ( Bücher, etc. )
Finanzierung
Besser als bei OHG!!
Eigenkapitalbasis kann leichter verbreitert werden als bei OHG, durch Aufnahme neuer Gesellschafter ohne Teilnahme an Geschäftsführung
Umwandlung von Einzelunternehmung zur KG sehr gut, da Entscheidungsfreiheit beibehalten wird
Aufnahmemöglichkeit von Kommanditisten unbegrenzt
Fremdkapital
Aufnahme neuer Gesellschafter relativ einfach
Diese haften allerdings nicht unbegrenzt
Organisierter Kapitalmarkt steht nicht zur Verfügung
Die Angaben sind ohne Gewähr