Firmenanteile

Vorsicht - ich ahne nicht ob das rechtlich korrekt ist, da müsstest Du bei Bedarf nochmal nachfragen.

Aber egal welchen Namen das Kind hat, die Mitarbeiter kriegen am Ende weniger Kohle als vorher. Und das dass weder zu mehr Leistung noch zum dauerhaften Bleiben motiviert ist zu vermuten. Wie stark dieser Effekt ist, kommt natürlich ein bissle drauf an, wie das Verhältnis von Cheffe zu Mitarbeitern ist, wie gut er diese Lohnkürzung vermittelt wird und wie „einsichtig“ die sind. Aber bitte - behalte im Auge, dass das was der Unternehmensberater als „Optimierung“ verkauft für die Mitarbeiter schlicht heisst „weniger Kohle“.

Es gab in der Geschichte in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen Mitarbeiter bereit waren, auf einen gewissen Teil ihres Gehalts zu verzichten, um ggf. eine Insolvenz abzuwenden. Aber im Gegenzug gab’s dann auch Zugeständnisse der Arbeitgeber (Beschäftigungsgarantie, Erfolgsbeteiligung, zeitliche Limitierung oder ähnliches).

1 Like

'tschuldigung, andersrum. :wink:

Wobei bei einem Betriebsübergang und erst Recht bei einem einfachen Rechtsformwechsel die vertraglichen Abreden, egal ob mündlich oder schriftlich, sich nicht einfach in Luft auflösen.

1 Like

Quatsch.
Auch mündliche Verträge - oder, wie du es nennst, „Absprachen“ - sind gültig.

Nebenbei solltest du mal nach „betrieblicher Übung“ suchen.

2 Like

Vielen Dank für eure Antworten.
@X_Strom:
Zitat:
Die Rechtsprechung geht bei bei den sogenannten Sonderzuwendungen vom Vorliegen einer betrieblichen Übung aus, sobald die Leistungen in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos und in gleichbleibender Höhe durch den Arbeitgeber gewährt wurden.

Das habe ich dazu gefunden.
Die ‚Absprache‘ ist erst vor ca. 1/2 Jahr erfolgt.

Zitat:
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.

Er betonte bei jeder Absprache, und das waren einige, jedes Mal, dass er sie FREIWILLIG zahlen wird.

Rein interessehalber (da ich von dem Einstieg in die Firma kilometerweit Abstand genommen habe): Verstehe ich das oben zitierte richtig, kann er sie also widerrufen und sie gelten nicht als mündliche Verträge?!

Passiert mir ständig :sweat_smile:
Vielen Dank für deine Antwort.

Wenn es eine Absprache gab: „Wenn wir diesen Auftrag termingerecht erledigen, bekommt jeder 500€“, dann ist das tatsächlich einmalig und freiwillig.

Diese Dreijahres-Regel bezieht sich m.W. auf das Weihnachtsgeld: Es sind drei Jahre nötig, weil das nur einmal im Jahr gezahlt wird. Siehe es mal so: Wenn dreimal eine Sonderzuwendung gezahlt wurde, ohne dass stets auf die Freiwilligkeit hingewiesen wurde, dann gilt das als betriebliche Übung.

Zum Glück wurde wohl jedesmal die Freiwilligkeit betont.
Genaueres dazu wird @Albarracin sagen können.

Ich war davon ausgegangen, dass er zum Beispiel gesagt hätte:
„Ab sofort zahle ich jedem 500€ Prämie, wenn ein Auftrag termingerecht fertig wird.“

1 Like

Hallo,

„betriebliche Übung“ bezieht sich auf alle zusätzlichen Leistungen eines AG, die nicht arbeits- oder tarifvertraglich geregelt sind.

Außerhalb der betrieblichen Übung können allerdings auch derartige Leistungen - wie schon erwähnt - auch als mündliche Änderung eines Arbeitsvertrages vereinbart worden sein.
Geändert werden können vom AG derartige zusätzliche Leistungen unabhängig davon, ob sie als betriebliche Übung oder aber als (evtl. mündliche) Änderung des Arbeitsvertrages rechtswirksam wurden, nur durch eine Änderungskündigung in jedem Einzelfall (mit gesetzlicher bzw. vertraglicher Kündigungsfrist).
Auch dies wäre aus meiner Sicht - vor allem aufgrund der offensichtlichen arbeitsrechtlichen Unbedarftheit der UPin - eine Unwägbarkeit, die die Gefahr des Totalverlustes des offerierten Geschäftsanteils deutlich erhöht.

Sagen kann der bisherige Chef viel, wenn der Tag lang ist. Wenn dann aber mehr als 1 AN angibt, daß zB die Erhöhung der Schichtzulage vom AG dauerhaft gemeint war, hat der AG ein Beweisproblem, weil er seiner Pflicht zur schriftlichen Niederlegung von wesentlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen (auch vorübergehenden) gem. § 2 Abs. 1
https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
iVm § 3 NachwG
https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__3.html
nicht nachgekommen ist.

Und Unternehmensberatungen sind im Übrigen auch in Sachen Arbeitsrecht keine verläßlichen Auskunftgeber.

&Tschüß
Wolfgang

&Tschüß
Wolfgang

3 Like