habe gerade in einem Lösungsbuch zu dem Stichwort gelesen: „Firma kann beibehalten werden, wenn sich die Haftungsverhältnisse ändern , z. B. durch Aufnahme eines neuen Gesellschafters.“
Stimmt das immer so? Habe ich anders in Erinnerung.
Kann also Karl Müller e. K. weiter so firmieren, obwohl er zwei zusätzliche Gesellschafter bekommen hat?
Und kann die Max Meyer Versicherungen OHG so firmieren, auch wenn duch Austritt der Gesellschafter nur noch eine Einzelunternehmung vorliegt? Das ist doch nicht möglich?
Ich finde das Zitat aus dem Lösungsbuch ziemlich irreführend.
habe gerade in einem Lösungsbuch zu dem Stichwort gelesen:
„Firma kann beibehalten werden, wenn sich die
Haftungsverhältnisse ändern , z. B. durch Aufnahme eines neuen
Gesellschafters.“
Stimmt das immer so? Habe ich anders in Erinnerung.
Bedenke die formulierung „kann“.
es heißt nicht „darf“.
will sagen: heißt die Firma Meyer GmbH, kann die firma beibehalten werden, selbst wenn kein „Meyer“ mehr daran beteiligt ist oder die Fa. führt.
Wenn sich aber die Rechtsposition insgesamt ändert muss die Fa. das ausdrücken.
Eine Einzelfirma ist eigentlich auch eine oHG
Eine Einzelfirma kann stille Teilhaber haben.
Eine Einzelfirma die einen weiteren haftenden Gesellschafter aufnimmt muss umfirmieren zu oHG oder KG oder GbR