mich würde interessieren, wie es bei folgendem Sachverhalt rechtsmäßig ausähe:
Man nehme an es bestehe eine GbR mit 2 Gesellschaftern (A & B) - jedem gehören 50 Prozent der Firma.
Gesellschafter A darf (nach Offenbarungseid/Eidesstattlicher Versicherung, die noch vor der Firmengründung war) nur einen bestimmten Betrag im Monat maximal verdienen.
Darf denn dann aber beispielsweise das Firmenkonto gepfändet werden?
Der andere Gesellschafter hat damit allerdings nichts zu tun, deshalb wäre es ja ihm gegenüber unfair…
Wäre lieb wennn mir jemand Infos geben könnte könnte
nein, das Geschäftskonto gehört der Firma.
(Ausnahme bei Einzelfirma, aber das ist hier nicht Gegenstand der Frage).
Im Normalfall gibt es aber ein Gesellschafter-/Geschäftsführergehalt (oder sonstige Gehaltszahlungen), das dann über eine Gehaltspfändung direkt bei der Firma geltend gemacht werden kann.
Unabhängig davon kann Gesellschafter A grundsätzlich soviel verdienen wie er will - es wird nur gepfändet, was oberhalb der Pfändungsgrenze liegt (hierzu gibt es im Net schöne Tabellen).
Ja, das ist Pech. Ich würde die Gemeinschaft sofort auflösen, da der insolvente Geschäftspartner eigentlich gar nicht geschäftsfähig ist.
Die Frage ist: Wie konnte er überhaupt 50% einbringen? Durfte er das ? Ist die GbR überhaupt wirksam zustande gekommen?
Ich würde mal sagen nein. Dann gehört die Firma nur dem nicht insolventen Partner allein und der insolvente Partner ist Beschäftigter. Aber nur wenn dies einwandfrei festgestellt wurde, ist der Zugriff auf das Firmenkonto abzuwehren.
Achtung! Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft.
Doch. Bei einer GbR handelt es sich nicht um eine juristische Person. Da wird es genauso gehandhabt wie bei einer „Einzelfirma“
Das Geschäftskonto kann nicht der „Firma“ gehören. Es gehört den in der GbR verbundenen Gesellschaftern.
Das würde bedeuten, dass man das Problem mit einer GmbH lösen könnte, oder?
Denn dann handelt es sich ja um eine juristische Person, oder etwa nicht?
Es ist doch eine Personenvereinigung.
Zumindest ist er allein nicht geschäftsfähig. Jemandem der insolvent ist, wird ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt. Alles was über den privaten zugelassenen Bedarf hinausgeht, ist genehmigungspflichtig.
Mein Anwalt hat jedenfalls sogar gegen eine insolvente Mieterin Strafanzeige erstattet, da sie in einem Vergleichsverfahren eine Zahlung der rückständigen Miete zugesichert hat. Sie hat uns und dem Gericht jedoch verschwiegen, daß sie insolvent ist. Sie durfte diese Zahlungsabsichtserklärung deshalb nicht machen. Jetzt hat sie sich eines Prozeßbetrugs schuldig gemacht.
Wenn der Geschäftspartner nicht geschäftsfähig ist, kann er allein auch keinen Vertrag nach § 705 BGB abschliessen.
Okay, wenn er nicht insolvent ist aber über seine Vermögenswerte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird das sicherlich einen Grund haben. In den meisten Gründungsverträgen wird für solche Dinge (auch zukünftig auftretende) eine Regelung vereinbart.
Wenn man das nicht getan hat, begeben sich alle Gesellschafter in Risiken, für die sie mithaften können.
Ich vermute, daß dann der Pfändungszugriff auf das „Firmenkonto“ zum Nachteil der Mitgesellschafter möglich ist.
hab gelesen, dass man das mit einer extra eintragung im handelsregister festhalten kann, dass gesellschafter B (der ohne eidesstattliche versicherung) geschäftsführer ist und gesellschafter A nur teilhaber.
damit müsste man das problem eg lösen können, oder?
Doch, das ist er natürlich. Du kannst mir ja auch keine Vorschrift nennen, aus der sich deine Behauptung ergeben soll. Wäre ja auch aberwitzig: Nicht geschäftsfähig sind allenfalls kleine Kinder und schwer Geisteskranke. Aber nicht Insolvente.
Jemandem der
insolvent ist, wird ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt.
Nur verliert er dadurch eben nicht seine Geschäftsfähigkeit.
Mein Anwalt hat jedenfalls sogar gegen eine insolvente
Mieterin Strafanzeige erstattet, da sie in einem
Vergleichsverfahren eine Zahlung der rückständigen Miete
zugesichert hat.
Ja und?
Wenn der Geschäftspartner nicht geschäftsfähig ist, kann er
allein auch keinen Vertrag nach § 705 BGB abschliessen.