Hallo,
ich habe eine Frage, bzw. ein Problem. Im Mai/Juni 2010 wurde mir durch eine Agentur ein Logo kreirt. Wort-Bild Logo. Ich habe dieses nicht schützen lassen. Nun hat ein Wettbewerbsunternehmen am 13.08.2010 im TMDB die Wort-Bildmarke im genau dem gleichen Schriftzug nur das Bild (eine Hand) rechts über dem Schriftzug, welche bei mir links unter dem Schriftzug liegt, schützen lassen. Gem. Rechnung, emails, etc kann ich belegen, dass ich vor diesem besagtem 13.08. bereits Flyer und Visitenkarten verteilt habe. Gem. Agentur und deren AGB’s gibt es auch einen Passus zum Thema geistige Schöpfungen und Urheberrecht…
Wer befindet sich jetzt im Recht? Liegt hier das Urheberrecht vor dem Markenrecht?
Vielen Dank im voraus für Antworten
Kurze Antwort:
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk unrechtmäßig als Wort-Bild-Marke geschützt, ist und bleibt es trotzdem eine Urheberrechtsverletzung.
Diese Frage ist unabhängig vom Markenschutz zu betrachten. Die Verwertungsrechte liegen beim Urheber. Auch wenn „klammheimlich“ dieses Urheberrechtsverletzung als Wort-Bild-Marke beim DPMA eingetragen wurde, legalisiert das die Urheberrechtsverletzung nicht.
Gruß
S.J.
Das Urheberrecht liegt beim Gestalter des Logos. Das Nutzungsrecht bei demjenigen der die Nutzungsrechte (in welcher Form auch immer) beim Urheber erworben hat. Das Markerecht ist eine gänzlich andere Sache…
In deinem Fall kommt es drauf an welche Nutzungsrechte du von der Agentur erworben hast (Exklusivität?).
Solltest du die alleinigen Nutzungsrechte erworben haben, dann hast du gute Chancen zu deinem Recht zu kommen und die anderen Nutzer der Logos, auch wegen zu großer Ähnlichkeit anzugehen.
Abgesehen davon kannst du der Eintragung der Marke Wiedersprechen (was du umgehend tun solltest…), insofern das Recht auf deiner Seite liegen sollte wie eben beschrieben.
Also studier erstmal genau den Passus den du erwähnt hast im Bezug aug geistige Schöpfung , Exklusivitätä e.t.c.
Sollte es zu einemRechtsstreit kommen, nimm dir in jedem Fall einen „FACH-Anwalt“. Die meisten Anwälte haben von diesen Themen nämlich keine Ahnung.
Viel Erfolg…
Urheberrecht geht vor Markenrecht. Die Eintragung einer Marke beim DPMA beinhaltet keinen Rechtsanspruch, sie dient lediglich der Dokumentation und Veröffentlichung der Angaben. Im Streitfall entscheiden grundsätzlich die Gerichte. Sprich mit deinem Grafiker, denn eigentlich werden ja seine Rechte als Urheber verletzt. Das was du von ihm erhalten hast ist lediglich ein Nutzungsrecht an seinem Werk. Grafiker haben in aller Regel für derartige Auseinandersetzungen eine berufliche Rechtsschutzversicherung.
Wünsche dir viel Erfolg !
Gruß
Formator
Hallo,
sie können versuchen auf Löschung des vom Wettbewerber eingetragenen Logos zu beanttragen und notfalls zu klagen. Zunächst kann man die Löschung beim DPMA (Deutsches Patent und Markenamt) beantragen.
Gruß
verstehe ich aber… was ist mit dieser Schöpfungshöhe? Habe gelesen, dass ein Firmenlogo in der Regel nicht dem Urheberrecht unterliegt, da i. d. R. die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Beispiel u. a. bei ARD 1
ok, wissen Sie, wie sich das mit der Schöpfungshöhe bei Firmenlogos verhält und ob, wenn diese nicht erreicht ist, doch das Markenrecht zählt?
Gruß ML
verstehe ich aber… was ist mit dieser Schöpfungshöhe? Habe
Deswegen schrieb ich ja „Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk…“
gelesen, dass ein Firmenlogo in der Regel nicht dem
Urheberrecht unterliegt, da i. d. R. die Schöpfungshöhe nicht
erreicht wird. Beispiel u. a. bei ARD 1
Das ist so pauschal Unsinn. Ob eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht wird oder nicht, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen und dann gibt es vermutlich auch noch verschiedene Meinungen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
Gruß
S.J.
Nun, es gibt und kann keine feste Definition für die Schöpfungshöre geben. Das liegt wohl immer im Auge des Betrachters. Da aber ein Logo einem bestimmten Zweck dient und in der regel etwas komplexer gestaltet ist als ein Tintenkleks, dürfte eine gewissen Schöpfungshöhe vorhanden sein und damit auch eine Urheberschaft.
Markenrecht hat damit überhaupt nichts zu tun. Eine Marke ist nichts anderes wie die festlegung eines Werkes auf eine oder mehere „Klassen“ um die Marke innerhalb dieser Klassen zu schützen.
Soll heißen… Rein theoretisch könntest du z.B die Marke „Kosa Kohla“ für die Produktklassen „Kondome“ angelegen und ein Coca Cola könnte rein rechtlich kaum etwas dagegen tun. Bis auf eine gewisse Namenähnlichkeit halt…
ok, wissen Sie, wie sich das mit der Schöpfungshöhe bei
Firmenlogos verhält und ob, wenn diese nicht erreicht ist,
doch das Markenrecht zählt?
Gruß ML
Hallo!
ich habe eine Frage, bzw. ein Problem. Im Mai/Juni 2010 wurde mir durch eine Agentur ein Logo kreirt. Wort-Bild Logo. Ich habe dieses nicht schützen lassen.
Heißt vermutlich „Nicht als Marke eintragen lassen“, richtig?
[Konkurrent läßt sehr ähnliches Logo als Marke eintragen]
Gem. Rechnung, emails, etc kann ich belegen, dass ich vor diesem besagtem 13.08. bereits Flyer und Visitenkarten verteilt habe. Gem. Agentur und deren AGB’s gibt es auch einen Passus zum Thema geistige Schöpfungen und Urheberrecht…
Wer befindet sich jetzt im Recht?
Kommt darauf an, worauf du abzielst
In Sachen UrhR wärst du nur betroffen, wenn du ein exklusives Nutzungsrecht erworben hast. Sonst steht es dem Urheber bzw. der Agentur als dessen Arbeitgeber selbstverständlich frei weitere Lizenzen zu vergeben. Bei Auftragsarbeiten ist ein exklusives Nutzungsrecht aber eigentlich üblich. In dem Fall könntest du dem Mitbewerber auf Basis deiner Nutzungsrechte die Verwendung des Logos untersagen, vorausgesetzt natürlich es verfügt über die nötige Schöpfungshöhe um überhaupt als Werk iSd UrhR zu gelten. Ob damit auch die Markeneintragung hinfällig wird, kann ich dir leider nicht sagen. In jedem Fall dürfte die Marke wohl nicht mehr verwendet werden.
In Bezug auf das Markenrecht gilt „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“. Bei der Eintragung werden lediglich absolute Schutzhindernisse geprüft, insbesondere also nicht einmal ob bereits ähnliche Marken eingetragen wurden.
Für einen Widerspruch gegen die Eintragung dürfte es zu spät sein. Der ist nur innerhalb von 2 Monaten ab Eintragung möglich. Die Frage wäre auch, wie erfolgversprechend ein Widerspruch ist. Selbst hast du die Marke offenbar nicht eingetragen. Durch die reine Nutzung können zwar auch Ansprüche entstehen, die Hürden dafür sind aber AFAIK recht hoch.
IANAL, also verlaß dich nicht blind auf obige Aussagen. Such unbedingt professionellen Rat bei einem Fachanwalt, wenn du vorhast die Sache weiter zu verfolgen.
Gruß, Jan
Hallo sunshine0708,
schwierige Sache, da sie noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Die Frage ist hier, ob das Urheberrecht veräußert werden kann. Mit Zustimmung des Urhebers ist klar möglich. Bei solchen Aufträgen kann man auch von einer nicht-ausdrücklichen Zustimmung sprechen, ist aber wie gesagt noch nicht entschieden.
Ein Fall wurde im April 2008 (LG München I) rechtskräftig zugunsten eines grundsätzlichen Veräußerungsrechts entschieden. Wie jedoch das OLG München am 3. Juli 2008 einschränkend entschied, kann die Übertragung von Nutzungsrechten nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Diese Zustimmung dürfe der Urheber nach § 34 Abs. 1 UrhG wiederum nur in Ausnahmefällen (nicht wider Treu und Glauben, somit unter anderem nicht ohne wichtigen Grund) verweigern (ablehnend aber Landgericht Mannheim in einem Urteil vom 22. Dezember 2009 – Az. 2 O 37/09). Mittlerweile steht fest, dass der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird (und zwar durch Zulassung der Revision durch Beschluss des BGH).
Sorry, dass ich nicht mehr sagen kann.
Peter