Firmenname Einzelkaufmann

Hi!

Welche Formen kann der Firmenname eines Einzelkaufmanns annehmen?

Bekanntlich ist jeder Gewerbetreibender nach §1 HGB ein Kaufmann. Ausnahme: Art und Umfang erfordern keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb, z.B. bei Kleingewerbetreibenden. Wollen Kleingewerbetreibende als Vollkaufleute gelten, brauchen sie einen Eintrag ins Handelsregister.

Soweit meine Kenntnisse über Kaufleute.

Wie aber sieht das mit dem Firmennamen aus?

Kann ein Kleingewerbetreibender ohne Eintrag ins Handelsregister sich einen Firmennamen zulegen?

Wenn nein, wie sieht ein gültiger Firmenname eines Einzelkaufmanns aus, z.B. bei einem Phantasiefirmennamen? Ist da der Name es Einzelkaufmannes als Zusatz zwingend erforderlich? Muß der Zusatz „e.K.“ an den Firmennamen gehängt werden? Oder geht das über die Inhaberangabe? Wie ist sonst die Rechtsform erkennbar?

Beispiele (mit Frage, ob richtig):
a) „Firma Willi Schmidt“
b) „Firma Willi Schmidt e.K.“
c) „Firma Uniklecker“
d) „Firma Uniklecker e.K.“
e) „Firma Uniklecker, Inhaber Willi Schmidt“
f) „Firma Uniklecker, Inhaber Willi Schmidt e.K.“

Grüße
Heinrich

Hi!

Welche Formen kann der Firmenname eines Einzelkaufmanns
annehmen? (…)

Hallo Heinrich,

dies dürfte deine Fragen beantworten:

GESCHÄFTSBEZEICHNUNG der Kleingewerbetreibenden und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts:

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind jeweils Vor- und Familienname aller Gesellschafter anzugeben. Ein darüber hinausgehender Hinweis auf die Rechtsform wie GbR ist möglich, aber nicht erforderlich.

Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben können dem Namen selbstverständlich beigefügt werden: Anna Müller, Videothek; Ernst Schulze, Fuhrunternehmen. Sogenannte Etablissementbezeichnungen wie „Zum goldenen Hirsch“, „Gabi’s Frisiersalon“, „Schmuckkasterl“, „Modeeck“ sind als Zusatz zum Namen stets zulässig. Ohne diese Personennamen dürfen sie nur in der Werbung benutzt werden.

Zulässig ist auch die Verwendung von Logos wie Bildzeichen oder sonstigen kennzeichnenden Zusätzen, die aber nicht als Firmenbezeichnung erscheinen dürfen. Das Logo kann auf dem Briefkopf angebracht werden, sollte jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und einem eventuellen Hinweis auf die Tätigkeit verwendet werden, sondern hiervon räumlich und graphisch abgesetzt.

Wer ein Ladengeschäft, eine Gaststätte oder eine sonstige offene Betriebsstätte (z.B. Reisebüro, Immobilienmakler usw.) führt, muss in jedem Fall seinen ausgeschriebenen Vornamen und den Familiennamen am Eingang des Betriebs anbringen. Gewerbetreibende, die diesen Vorschriften zuwider handeln, müssen behördliche Ordnungsgeldverfahren sowie Abmahnungen befürchten.

Seitdem 01.07.98 besteht auch für Kleingewerbetreibende, unabhängig von der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs, die Möglichkeit, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Firmenbezeichnung muss nicht mehr den Namen des Inhabers beinhalten, sondern kann auch aus einer werbewirksamen Phantasiebezeichnung bestehen mit dem nunmehr erforderlichen Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder „e. Kfm.“ bzw. „e. Kfr.“ oder „e.K.“.

Grüße

Marlon

P.S.: Bei weiteren Unklarheiten einfach mit der örtlichen IHK Kontakt aufnehmen.