Wenn das Tätigkeitsfeld der neuen Firma ein anderes ist als das der Firma Bosch, welche vermutlich einen großen Bekanntheitsgrad hat, steht einer Eintragung im HR oder Gewerbeanmeldung nichts entgegen, auch im gleichen Registergericht, da es nicht zur Verwechslung kommen kann.
Insbesondere auch gerade dann, wenn der häufig verwendete Name „Bosch“ der Familienname des neuen Unernehmens darstellt.
Unlauter wäre es hingegen, auf Kunden des Herstellers Bosch verwechselnd abzuzielen, und ähnliche Produkte zu verkaufen.
Lauter wäre dies nach BGH Utreil hingegen, wenn mit Bosch als Schlagwort geworben würde, man selbst aber nicht Bosch heisst, jedoch Konkurrenzprodukte verkauft.
