Firmensitz im Ausland

Hallo und guten Tag zusammen,

zu folgender/folgenden Fallkonstellation(en) würde ich gerne einmal die Meinung der hier lesenden Mitglieder wissen:

Der Händler A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und betreibt dort einen Versandhandel. Seine Einkünfte und Umsätze versteuert er logischerweise in Deutschland.

Nun möchte A Deutschland verlassen.

Wie verhält sich die Umsatz- und Einkommensversteuerung in folgenden Konstellationen:

1.) A verlagert Wohn- und Firmensitz ins Ausland und betreibt seine Firma von dort.

2.) A verlagert lediglich den Wohnsitz ins Ausland und lässt seine Firma in Deutschland durch einen Mitarbeiter führen.

3.) A verlagert sowohl Wohnsitz, als auch Verwaltung/Sitz der Firma ins Ausland und unterhält in Deutschland lediglich ein Ausgangslager für den Versand seiner verkauften Waren.

Macht es in diesen Fällen einen Unterschied, ob A ins EU- oder Nicht-EU-Ausland verzieht?

Herzliche Grüße

Berthold

Das kann recht kompliziert werden:

  1. Verlagerung von Gechäftsleitung und Wohnort

nicht mehr in D unbeschränkt steuerpflichtig; mit Verlagerung Geschäftsleitung dürfte auch das Unternehmen D verlassen, da es wohl keine Betriebsstätte gibt oder die am Wohnort /Ort der Geschäftsleitung ist (Geschäftsleitungsbetriebsstätte).

Das Unternehmen wird dann in D „steuerlich entstrickt“, d. h. die stillen Reserven sind in D aufzudecken und GRUNDSÄTZLICH zu versteuern. Innerhalb der EU ist die Steuer aber zu stunden.

  1. Verlagerung nur von Wohnort
    Fraglich, ob das klappt. Wenn nämlich Unternehmer die wesentlichen Geschäftsleitungsentscheidungen im Ausland trifft, hat er die Geschäftsleitung(sbetriebsstätte) gleichwohl ins Ausland verlegt. Dann wäre zumindest ein Teil entstrickt, ggf. kann man argumentieren, dass goodwill etc. entstrickt wurde.

Mitarbeiter kann zur Betriebsstätte werden, käme auf die Details an. Dann wäre Gewinn steuerlich in deutschen und ausländischen Teil aufzuteilen.

  1. Verlagerung von Wohnort und Geschäftsleitung, Auslieferungslager in D

Grundsätzlich wie in 1.; nach den meisten DBA ist ein reines Auslieferungslager keine Betriebsstätte.

  1. Umsatzsteuer
    Es kommt grundsätzlich auf die tatsächlichen Warenbewegungen an, z. B. für die Frage ob innergem. Lieferungen, Ausfuhrlieferungen vorliegen oder nicht. Daher dürfte der Sitz des Unternehmens grundsätzlich unerheblich sein, wenn wir über Handel sprechen. Bei sonstigen Leistungen ist das anders.

Hier sind wir aber mitten im komplexen internationalen Steurrecht. Die Antwort ist eine Grob-Übersicht. Das wäre alles im Detail sorgfältig zu prüfen. Wann und wie eine Betriebsstätte vorliegt z. B. wird von den Staaten ggf. ganz unterschiedlich beurteilt.