Firmensitz in der Eigentumswohnung

Wenn z.B. der Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Wohnung seinen Firmensitz hat und kein Publi-kumsverkehr besteht, sondern lediglich verwaltende Tätigkeiten in der Wohnung erfolgen, der Brief-kasten u. die Klingel mit dem Firmennamen versehen sind, muss das von der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung genehmigt werden? Wenn das bereits seit 5 Jahren ohne Genehmigung so ist, darf der Beirat, der die kommerzielle Nutzung unter-stellt, versuchen das zu verbieten?

Die Beantwortung der Fragen hängt im Wesentlichen davon ab, was die Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat und ob es eventuell protokollierte Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu gibt.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schließt die gewerbliche Nutzung einer Wohnung grundsätzlich nicht aus und gibt nur allgemeine Hinweise in den §§ 13 und 14 WEG, insbesondere § 14 Nr. 1 WEG.

Finden sich in den Vereinbarungen (u.a. Hausordnung) und Beschlüssen keine Hinweise, dass die gewerbliche Nutzung genehmigungspflichtig sei, ist sie damit zunächst einmal zulässig. Der Beirat kann dann nichts verbieten, das bleibt einer Eigentümerversammlung vorbehalten.

Finden sich in den Vereinbarungen aber Regelungen zur Genehmigung einer gewerblichen Nutzung des Sondereigentums, stellt sich die Frage, ob nach 5 Jahren von einer stillschweigenden Genehmigung nausgegangen werden kann. Das hängt u.a. davon ab, ob der für die Genehmigung zuständige Verwalter oder das zuständige Gremium die Möglichkeit hatte, von der gewerblichen Nutzung Kenntnis zu erlangen und wann die Kenntnis erlangt wurde. Dan muss geprüft werden, ob zwischen Kenntniserlangung des Verwalters/Gremiums und der ejtzigen „Verbotsandrohung“ bereits Eigentümerversammlungen stattgefunden haben, in denen das Thema besprochen wurde oder eben nicht und ob es dazu Beschlüsse gab.

Alles in allem ist es danach sinnvoll, alle vorliegenden Dokumente zusammen zu nehmen und mit diesen einen spezialisierten Anwalt zwecks einer Beratung aufzusuchen. Sinn macht dies in jedem Fall, wenn der Beirat das verbot bereits konkret angedroht hat.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Viele Grüße

Ewurscht