Firmenverkauf aus Betriebvermögen: Verlust voll Abschreibung, oder 60% nach §17 Estg?

Hallo,

ich bin seit 1999 Selbstständig.
2007 habe ich zum Zecke der Produktion, Vermarktung und Verkauf meines Produkts eine GmbH & Ko KG gegründet, mit 1/3 Beteiligung.
Die Beteiligung an der GmbH & KoKG liegt naturgemäß in meinem Betriebsvermögen als selbstständiger Unternehmer, weil die Gründung der GmbH & KoKG zur Erzielung von Gewinn aus dem Produkt meiner unternehmerischen Tätigkeit diente.
Alle LizenzErlöse meines Produkts, die ich von der GmbH & KoKG erhalten habe, habe ich als selbstständiger Unternehmer zu meinen Betriebseinnahmen gezählt und voll versteuert.

2014 habe ich meine Anteile an der Firma verkauft.
Daraus ist mir ein Verlust in Höhe meiner GmbH Stammkapitaleinlage enstanden (die ich 2007 bei Firmengründung von meinem Geschäftskonto in die GmbH & KoKG eingezahlt hatte).

Das Finazamt hat mir nun nach § 17 Estg nur 60% meiner Stammeinlage von meinen Erlösen abgeschrieben.
Meine Lizenzeinnahmen / Erlöse von der GmbH & KoKG wurden jedoch zu 100% versteuert.
Ich bin der Meinung, dass das nicht korrekt ist, denn es handelt sich ja NICHT um einen Verlust der aus privaten Spekuationsgeschäften o.ä. entstanden ist, sondern die Firma diente zum Zweck der Gewinnerzielung aus dem Verkauf meines Produktes. Daher gehört der Verlust, bzw. die Stammkapitaleinlage, zu den Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) meiner Selbstständigkeit, was zu 100% von den Erlösen abschreibungsfähig sein sollte.
Genau so, wie z.B. ein Marktstand, in den ein Gemüsebauer investieren muss, um sein Gemüse zu verkaufen.

Dass das Finaznamt jedoch meine Lizenzeinnahmen aus der GmbH & KoKG zu 100% vesteuert, mir aber nur 60% meiner Ausgaben steuerlich anerkennt, kann m.E. nicht richtig sein. Da wurde auf der Haben- und auf der Soll-Seite mit zweierlei Maß gemessen.

Meine Lizenzeinnahmen aus der GmbH & KoKG lagen im Jahr 2014 bei ca. 13000 Euro.
Der durch den Verkauf der GmbH entstandene Verlust im Jahr 2014 beträgt ca. 12.750 Euro.
Also müsste ich doch eigentlich nur die Differenz (250 Euro) versteuern.
Das Finanzamt hat mir aber nur 60% der 12.750 Euro (also 7.650 Euro) als Ausgabe / Verlust anerkannt.
Daher musste ich 5.350 Euro versteuern, statt 250 Euro

Das kann doch nicht korrekt sein!
Kann mir jemand sagen, ob ich das richtig sehe, und auf welcher steuerrechtlichen Grundlage ich vor dem Finanzamt argumentieren kann?

Danke für Infos,
Grüße,
Foh

Leider wird man aus deiner Sachverehaltsdarstellung nicht so richtig schlau.

Vom Grundsatz her bekommst du auf die GmbH-Anteile (Gewinn oder Verlust) nur Teileinkünfte, also 60% steuerpflichtig, 40% steuerfrei § 3 Nr. 40 Buchstabe c EStG, § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. Insofern erscheint die Behandlung der Veräußerungsverluste schon richtig.

Die Lizenzeinnahmen - und das bleibt im Sachverhalt unklar - stammen jedoch, so vermute ich, aus der KG, nicht aus der GmbH. Insofern sind sie vermutlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG zu versteuern. Insofern sind sie nicht dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen.

Könnte stimmen, was das Finanzamt da gemacht hat, muss aber nicht. Beurteilen kann man das nur mit vollständigen Einblick in den Sachverhalt (Gesellschafterverträge usw.) (und einer gewissen Kenntnis des Steuerrechts).

Hallo,
danke für die Antwort.
Meine Lizenzen erhalte ich aus einem Lizenzvertrag mit der GmbH & KoKG, der meine Lizenzanteile prozentual regelt.
Zwischen KG und GmbH wird in dem Vertrag nicht unterschieden. Auch in dem Gesellschaftervertrag werden die Lizenerlöse nicht speziell der GmbH oder der KG zugeordnet.
Abgesehen von den Lizenzen, die ich 100% versteuert habe, habe ich keine anderen Zahlungen erhalten. Ich habe nie etwas mit nur 60% versteuert.

Die Stammeinlage über 12.750 Euro sind FirmenGründungskosten, die ich aus meinem Betriebvermögen als selbstständiger Unternehmer gezahlt habe.
Es geht mir überhaupt nicht in den Kopf, und widerspricht jeder Logig, dass nun nur 60% davon als Betriebsausgabe anerkannt wird.
Gibt es für diesen Fall denn kein logischeres und gerechteres Gesetz, als diesen Paragraph 17 Estg ?

Grüße

ps: Es handelt sich übrigens um eine Schallplattenproduktionsfirma (Label), die jetzt von einem der 3 ehemaligen Teilhabe als GbR weiter geführt wird.
Ich vermarkte weiterhin als Musiker und Musikproduzent meine Musik über diese Firma.

Das ist ein sehr logisches Gesetz, auch wenn es manchmal etwas unübersichtlich ist. Die Gewinne aus der GmbH werden in der GmbH besteuert, mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Wenn dann beim Eigentümer der GmbH die Gewinnausschüttung oder der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) noch einmal besteuert wird - hier, weil im Betriebsvermögen, mit der regulären Einkommensteuer - will der Gesetzgeber nicht noch ein zweites mal voll besteuern, deswegen besteuert er nur teilweise, zu 60%. Damit ergibt sich auf Ebene des Eigentümers in etwa dieselbe Belastung, die sich ergeben würde, wenn es ein Einzelunternehmen und keine GmbH wäre. Das ist alles sehr logisch und auch gerecht, denn es vermeidet - so gut es geht - Vor- oder Nachteile der Besteuerung die sich aufgrund der Rechtsform ergeben. Das nennt sich dann Teileinkünfteverfahren.

Dann ist es die KG, somit werden deine Lizenzeinnahmen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG und unterliegen deiner persönlichen Einkommensteuer.

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Hallo RotAlge,
diese Logig ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, und in meinem Fall, in der Praxis, alles andere als gerecht, denn ich kann aufgrund des §17 Estg nun nur 60% der GmbH-Stammeinlage, (die ich aus dem Betriebsvermögen meiner Selbstständigkeit gezahlt habe) absetzen.
Ich habe nie irgendwelche Vorteile gehabt nach denen ich nur 60% von irgendwelchen Gewinnen versteuert habe.
Von einer Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil; 40% meiner betrieblichen Firmengründungskosten werden einfach unter den Teppich gegehrt, so dass ich einen Betriebsgewinn versteuern muss, den ich in dieser Höhe nicht hatte.

Die Gründungskosten (Stammeinlage) der GmbH waren eindeutig eine unternehmerische Investition um Gewinne mit meinem selbstständigen Unternehmen zu erzielen. Daher sollten auch alle Einnahmen und Ausgaben, Gewinne und Verluste in die EUR meiner Selbstständigkeit als Unternehmer gehören. Nur so wäre es klar, logisch und gerecht.

Dass meine unternehmerische Ausgabe (Gründungskosten-Stammeinlage) nun plötzlich auf die private Einkommensteuerseite verschoben wird und dort nur zu 60% berücksichtigt wird, führt praktisch dazu, dass der Fiskus zu meinem Nachteil an meinem Betriebsverlust verdient, weil mein steuerbarer Betriebsgewinn nun höher ist, als es der Realität entspricht.

Meiner Meinung nach ist der §17 Estg hier also völlig fehl am Platze.
Die Gründungskosten der GmbH gehören als Ausgabe in meine EUR als Unternehmer, denn die GmbH Anteile liegen ja schließlich in meinem Betriebsvermögen.

Irgendwo hatte ich auch gelesen, dass der §17 Estg nur dann zur Anwendung kommt, wenn die GmbH Anteile zum Privatvermögen gehören.
Ist das richtig?
Das wäre jedenfalls logisch, denn ansonsten machte es ja überhaupt keinen Unterschied, ob die GmbH zu meinem Betriebsvermögen, oder zu meinem Privatvermögen gehört.

Gruß

Das ist schon richtig, du ermittelst den Gewinn dann als laufenden Gewinn, also nach § 15 oder § 18 EStG, bleibt sich aber gleich. Also Verkaufserlös - Buchwert (deine Kapitaleinlage + ggf. Gründungskosten, verdeckte Einlagen usw. ggf. vermindert um Teilwertabschreibungen) - Veräußerungskosten. Aber den daraus resultierenden Verlust kannst du nur im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend machen, also nur 60% des Verlusts (ganz korrekt würde man handelsbilanziell den vollen Verlust ansetzen und dann außerbilanziell für Zwecke der Steuer korrigieren). Der Unterschied zu § 17 EStG ist eigentlich nur, dass du keinen Freibetrag bekommst, aber der fällt bei Verlusten ja ohnehin weg.

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Aber kann ich in diesem Fall dann nicht meine positiven Einkünfte aus dem Lizenzvertrag mit der GmbH gegen den Verlust der Stammkapitaleinlage verrechnen bevor es zur Besteuerung und Teileinkünfteverfahren kommt?

Was mir noch einfällt (könnte wichtig sein):
Bevor die unternehmerisch gehaltenen Firmenanteile der GmbH in 2014 verkauft wurden, wurde zuerst in 2013 die CoKG aufgelöst.
Also bestand der Lizenzvertrag logischerweise dann nur noch mit der GmbH.

Nein. Auch wenn du das scheiße findest, aber es geht nicht.

Erscheint mir etwas obskur. Wie soll der Lizenzvertrag denn übergegangen sein? Aber das ist auch egal, denn das ändert nichts, denn die Lizenzeinnahmen sind ja keine begünstigten Einkünfte, deswegen gibt es da auch kein Teileinkünfteverfahren.

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Ich kann es nicht fassen.
Die Gründungskosten (Stammeinlage) waren definitv und logisch Betriebsausgaben, aber ich kann sie nicht als solche absetzten. Das ist unlogisch und unkorrekt :frowning:
Diesem §17 Esgt fehlt scheinbar ein Passus, der besagt, dass ein Teilverlustverfahren nur zur Anwendung kommt, wenn auch vom Teineinkünfteverfahren gebrauch gemacht wurde.
DAS wäre logisch und gerecht.

Auch wenn du das scheiße findest, aber es geht nicht.

Das hast Du treffend erkannt.
Gegen das FA in den Papierkrieg zu ziehen ist wohl aussichtslos.
So muss ich in den sauren Pferdeapfel beißen.
Mist!

Bei Haufe fand ich dazu noch „Verluste können…mit anderen Einkünften verrechnet werden“.
Ich hoffte damit sei gemeint, dass der gesamte Verlust gegen andere Einkünfte verrechnet wird … aber wohl nicht?!
Zitat:
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann auf Antrag für Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung des fixen Steuersatzes auf Kapitalerträge von 25 % abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige
• zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
• zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (sog. unternehmerische Beteiligung).
In diesem Fall unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 1a EStG. Darüber hinaus ist auch der Abzug der Werbungskosten zugelassen; die Regelungen des § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag) gelten nicht. Kosten können somit nach § 3c Abs. 2 EStG i. H. v. 60 % abgezogen werden. Verluste können ohne Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden.
<<
Quelle: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/halbeinkuenfteverfahrenteileinkuenfteverfahren_idesk_PI11525_HI1673415.html

Naja, jedenfalls vielen Dank für deine Infos, wenn auch traurig im Ergebnis :frowning:
Besten Gruß,
foh

Das ist die falsche Baustelle. Du hast keine Einkünfte nach §20, sondern umqualifizierte nach §15 oder §18, also auch keine Abgeltungssteuer. Und natürlich kannst du die Verluste (zu 60%) mit anderen positiven Einkünften verrechnen.

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Ja, aber eben nur 60%.
Ich kenne keine andere Art von Betriebsausgaben, die 100% Betriebsausgaben sind, aber nur zu einem Bruchteil verrechnet werden können. Sowas ist mir in meinen 25 Jahren Selbstständigkeit noch nicht passiert.
Das macht in meinem Fall effektiv 1800 Euro verlorene Steuer mit der ich fest gerechnet hatte.