Firmenwagen - Dienstfahrt - Einsatzort

Guten Tag zusammen,

folgende Sachlage:

Person A hat einen Firmenwagen und versteuert 1% (auf dem Lohnzettel ersichtlich).
Zusätzlich erscheint auf dem Lohnzettel von Person A die Fahrten von Wohnung zum Arbeitsstelle der Firma (Büro) und werden pauschal an 15 Tagen im Monat versteuert (0.03 Cent x Km und 1% des Wagenwertes)

Somit hat Person A gedacht diese Fahrten (Wohnung - Arbeitzsstelle)
auch in seiner Steuererklärung als Werbungskosten gelten machen zu können da diese Versteuert wurden.
Das FA hat sich das genauer angesehen und bei Person A nachgefragt weil Person A ja im Service bei der Firma arbeitet und fast ausschließlich von der Wohnung zu den Kunden der Firma fährt und nicht ins Büro. Dort ist Person A bei mehreren Kunden über mehr als 8 Stunden im Einsatz ohne zum Büro zu kommen.
Somit sagt das FA sind die Fahrten zu den Kunden eindeutig Dienstfahrten und können nicht geltend gemacht werden weil ja ein Firmanwagen zur Verfügung steht.
Die Firma selbst sagt das es pauschal Versteuert werden muß wohin Person A auch fährt, denn es ist ja fast die gleiche Entfernmung
von der Wohnung von A zum Kunden und/oder ins Büro.
Beispiel : im Jahr x wurden auf dem Lohnzettel von A zu dem 1% 15x12 Fahrten versteuert (180) aber nur 25 fahrten nachweißlich getätigt.
Wer macht hier was falsch bzw welche Seite hat Recht?

Vielen Dank

Hallo,

einen Fehler macht im geschilderten Fall m. E. niemand.

Somit sagt das FA sind die Fahrten zu den Kunden eindeutig
Dienstfahrten und können nicht geltend gemacht werden weil ja
ein Firmanwagen zur Verfügung steht.

Da hat das FA wohl Recht. Für Tage mit mehr als 8 Stunden Auswärtstätigkeit kann dann aber Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.

Die Firma selbst sagt das es pauschal Versteuert werden muss

LStR 8.1 Nr. 9 „…Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen.“

Es kommt also darauf an, ob das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt werden kann und nicht darauf, ob es dafür tatsächlich genutzt wird. Bei einem Ansatz von 180 Tagen (wo diese Zahl von Tagen geregelt ist, ist mir nicht bekannt) erhebt das FA keinen Einwand.

Werbungskosten (Entfernungspauschale) können allerdings nur geltend gemacht werden für „jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht“ (§ 9 EStG.)

Gruß
Zemionow