Firmenwagen = Leihe?

Hallo zusammen,
eine Person bekommt von seinen Arbeitgeber einen Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Ist diese zur Verfügungstellung als Leihe, Miete oder Pacht zu bewerten?

Danke für jede Hilfe.

Gruß der Janus

Da der Arbeitnehmer wohl keinen Mietzins entrichtet, würde ich die Überlassung als Leihverhältnis einordnen!

Kostenlosen Gebrauchsüberlassung?
Hallo Tomek,
vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Gegen eine Leihe spricht, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur dientlichen und privaten Nutzung regelmäßig mit einer reduktion des Bruttolohns einhergeht. Eine kostenlosen Gebrauchsüberlassung kann ich daher nicht erkennen.

Wie siehst du das?

Gruß der Janus

Vielleicht könnte man dir schneller weiterhelfen, wenn du uns verraten würdest, welche Bedeutung du der Einordnung beimisst. Bedenken solltest du jedenfalls, dass die Vertragstypen des BGB nicht abschließend sind und auch vermischt auftreten können.

Wenn vorliegend im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass dem Arbeitnehmer ein Auto zur Verfügung gestellt wird, liegt zunächst mal ein Dienstvertrag vor. Dafür spricht auch der Gedanke, dass sich die „Leihe“ auf den Lohn auswirkt.

Levay

Vielleicht könnte man dir schneller weiterhelfen, wenn du uns
verraten würdest, welche Bedeutung du der Einordnung beimisst.

Hallo Levay,
Schäden an einem privat und dienstlich genutzten Firmenwagen, die nicht durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs entstanden sind könnten von einer privaten Haftpflicht gedeckt werde, wenn der Firmenwagen weder gemietet, gepachtet oder geliehen ist. Hilft das?

Danke und Gruß der Janus

Zwar kann ich dir dazu nichts weiteres sagen - aber ich glaube schon, dass die Info wichtig war dafür, dass du hier noch eine fundierte Stellungnahme bekommst.

Levay

Hallo,
da der Vertrag zumindest Merkmale des Mietrechts aufweist, wird dieser grundsätzlich nach Mietrecht behandelt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

da der Vertrag zumindest Merkmale des Mietrechts aufweist,
wird dieser grundsätzlich nach Mietrecht behandelt.

Tja, nur spielt das hier gerade keine Rolle. Denn es geht nicht um die Anwendbarkeit von BGB-Normen, sondern darum, wie der Versicherungsvertrag auszulegen ist. Das ergibt sich aus der Antwort, die ich auf meine Rückfrage erhalten habe.

Levay

Doch genau darum geht es hier! Es geht gerade um die versicherungsrechtliche Einstufung!

Etwas anderes ergibt sich zum Beispiel, wenn einem GEschäftsführer einer GmbH ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.

Ein Geschäftsführer einer GmbH habe dann in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft für einen Schaden an einem von ihm geführten Firmenwagen jedenfalls dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftungsfreistellung oder –beschränkung sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der GmbH-Geschäftsführer bei seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Da es sich jedoch hier wohl nicht um einen Geschäftsführer einer GmbH, sondern um einen Angestellten handelt, werden die Voraussetzungen eines Mietvertrages herangezogen.