Doch genau darum geht es hier! Es geht gerade um die versicherungsrechtliche Einstufung!
Etwas anderes ergibt sich zum Beispiel, wenn einem GEschäftsführer einer GmbH ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.
Ein Geschäftsführer einer GmbH habe dann in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft für einen Schaden an einem von ihm geführten Firmenwagen jedenfalls dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftungsfreistellung oder –beschränkung sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der GmbH-Geschäftsführer bei seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Da es sich jedoch hier wohl nicht um einen Geschäftsführer einer GmbH, sondern um einen Angestellten handelt, werden die Voraussetzungen eines Mietvertrages herangezogen.