Firmenwagen=Privat-Kfz?

Hallo,

wird mein Firmenwagen künftig auch wie ein privates Auto hinsichtlich der Fahrten von und zur Arbeit in der Einkommenssteuererklärung behandelt? D.h., kriege ich auch je gefahrenen km 0,7 DM (ab 11 km: 0,8 DM)??? Oder ist das nur mein frommer Wunsch?

Thomas (mit 1%-Regelung und 0,03% je gefahrenem km)

hi tom,

klar, dafür musst du doch den vorteil der kostenlosen überlassung versteuern, das du steuerlich dem anderen arbeitnehmer nicht besser gestellt bist, der eigene kosten hat und diese vom VERSTEUERTEN netto tragen muss.

bekommst du aber ggf. einen zuschuss zu den fahrten???

gruss

showbee

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hi tom,

klar, dafür musst du doch den vorteil der kostenlosen
überlassung versteuern, das du steuerlich dem anderen
arbeitnehmer nicht besser gestellt bist, der eigene kosten hat
und diese vom VERSTEUERTEN netto tragen muss.

bekommst du aber ggf. einen zuschuss zu den fahrten???

gruss

showbee

Hi showbee,

hmmm, wenn ich das mit dem Firmen-Kfz bloss mal richtig verstehen würde…aber vielleicht kannst du mich schlau machen:
Auf dem Gehaltszettel hab ich eine Position „PKW“ (entspricht dem 1% vom Anschaffungswert) und eine Position „Fahrkostenzuschuss“ (entspricht 0,03% vom Anschaffungswert x 115 km). Das Ganze wird auf´s Bruttogehalt geschlagen, versteuert und dann auch prompt gleich wieder abgezogen (also nicht ausgezahlt).
Helfen dir diese Angaben weiter?

Gruss, Thomas

hi tom,

die steuer auf die 1% zahlst du für die überhaupt mögliche nutzung des pkw zu privaten zwecken. die steuer auf die 0,03% für die kostenlose fahrt zur arbeit.

du kannst ganz wie immer deine entfernungspauschale geltend machen (wie geschrieben 10 * 70Pf und x * 80 Pf, wenn darüber …).

gruss vom

showbee

Hi showbee…

zunächst vielen Dank für die prompte Antwort, und tatäschlich, ein wenig schlauer bin ich nun auch…und bei 115 km einfach von Daheim zur Arbeit kommt doch wohl hoffentlich auch ein wenig was zusammen…

Thomas

zunächst vielen Dank für die prompte Antwort, und tatäschlich,
ein wenig schlauer bin ich nun auch…und bei 115 km einfach
von Daheim zur Arbeit kommt doch wohl hoffentlich auch ein
wenig was zusammen…

du faehrst jeden tag 115km hin und zurück? wahnsinn… das macht nach eigentlicher rechnung:

((10 * 70Pf) + (105 * 80Pf)) * 230 = 20.930 DM werbungskosten.
hier greift nun aber die begrenzung von 10.000 DM max. abzug, da du keine entstandenen aufwendungen nachweisen kannst. tja, wenn man über 10.000 DM abziehen will, muss man belege vorlegen können, die diese aufwendungen nachweisen. da dein AG alles zahlt wirst du das nicht können…

also 10.000DM max m.E.

gruss

showbee

p.s. lass den betrag auf der LSt-Karte eintragen!!!

((10 * 70Pf) + (105 * 80Pf)) * 230 = 20.930 DM werbungskosten.
hier greift nun aber die begrenzung von 10.000 DM max. abzug,
da du keine entstandenen aufwendungen nachweisen kannst. tja,
wenn man über 10.000 DM abziehen will, muss man belege
vorlegen können, die diese aufwendungen nachweisen. da dein AG
alles zahlt wirst du das nicht können…

also 10.000DM max m.E.

Hi,

Komisch ich habe im Haushalt auch diese Regelung 1% +0,03% aber weder der Steuerberater (selbst auf Nachfrage) konnte hier was abziehen, noch bei den Kollegen (z.T. per Steuerberater) konnten beim FA was gut machen. Wo finge ich hier die gesetzl. Regelung. (es sind 55 km einfach)

mfG
MICAS

Hi,

Komisch ich habe im Haushalt auch diese Regelung 1% +0,03%
aber weder der Steuerberater (selbst auf Nachfrage) konnte
hier was abziehen, noch bei den Kollegen (z.T. per
Steuerberater) konnten beim FA was gut machen. Wo finge ich
hier die gesetzl. Regelung. (es sind 55 km einfach)

mfG
MICAS

hi micas,

dann wird es daran liegen, das deren pauschalen hochgerechnet unter dem pauschbetrag von 2000 DM liegen und deshalb nicht zum tragen kommen, oder das sie steuerfreien fahrtkostenersatz oben drauf bekommen, welcher die werbungskosten kürzt.

sonst ist es wirklich egal.

der steuerpflichtige muss die fahrten mit dem eigenen oder einem zur nutzung überlassenen kfz durchführen. ein kfz ist dem arb.nehmer zur nutzung überlassen, wenn es ihm vom arb.geber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn es der arb.nehmer von dritter Seite geliehen, gemietet oder geleast hat.

wer die kosten des kfz trägt, ist unerheblich. hier gilt auch lt. BFH nicht die drittaufwandsregelung bei ehegatten.

gruss

showbee