Firmenwagen und Steuerfreibetrag

Hallo zusammen,

eine Mitarbeiterin bekommt von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung gestellt - Privatfahrten sind nicht zulässig. Ansonsten wird das Auto ganz normal für geschäftliche Fahrten genutzt.
Der Steuerberater sagt nun, bei der Mitarbeiterin müssen 0,03 % vom Bruttolistenpreis x die km zwischen Wohnung und Arbeit (16 km) versteuert werden. Der monatliche Betrag beläuft sich auf ca. 56 Euro.
Da der Arbeitgeber diesen Betrag jedoch pauschal versteuert, fährt die Mitarbeiterin quasi umsonst mit dem Auto, da für die 56 € keine Abgaben etc. fällig werden.
Die Mitarbeiterin wollte nun wissen, wie es sich mit ihrem Steuerfreibetrag verhält, den sie für die Entfernung Wohnung-Arbeit auf ihrer Steuerkarte eingetragen hat. Laut dem Steuerberater kann dieser im Jahr 2010 noch auf der Karte verbleiben, im Jahr 2011 soll die Mitarbeiterin ihn aber nicht mehr beantragen. Die Mitarbeiterin hat bei dem für sie zuständigen Finanzamt nachgefragt, und es spricht nichts dagegen, dass sie die Entfernungspauschale auch im nächsten Jahr in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nutzt.
Der Steuerberater ist hier aber anderer Meinung; er sagt, da der AG die 56 € für das Auto bereits pauschal versteuert, können die 0,30 € als Freibetrag nicht mehr angesetzt werden, da diese geringer sind als die Werbungspauschale bei der Einkommensteuererklärung (0,30 € x 16 km x 220 Arbeitstage = 1056 €, Werbungspauschale ca. 900 € - oder?)
Die Mitarbeiterin wüsste gerne, ob diese Aussage richtig ist, da es ihr etwas komisch vorkommt.

Grüße
Leah

Servus,

der Arbeitgeber müsste den Betrag auf der Lohnsteuerbescheinigung als pauschal versteuerte Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zeile 18) ausweisen.

Die Differenz zwischen der „Pendlerpauschale“ und den durch den Arbeitgeber pauschal versteuerten Leistungen bleibt dann als Werbungskosten ansetzbar (falls positiv) oder würde dem Steuerbrutto hinzugerechnet (falls negativ).

Da die beiden Beträge völlig unterschiedlich berechnet werden und entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer daraus eine Art Eintopf angerührt haben, wird sich in jedem Fall eine Differenz ergeben: Positiv oder negativ.

Schöne Grüße

MM

Da die beiden Beträge völlig unterschiedlich berechnet werden
und entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer daraus eine
Art Eintopf angerührt haben, wird sich in jedem Fall eine
Differenz ergeben: Positiv oder negativ.

Nein.
Die Versteuerung der Fahrten WOhnung-Arbeit mit den 0,03% kann nur in Höhe der Entfernungspauschale pauschal versteuert werden. (Beispiel siehe unten) Der Rest wird individuell versteuert.
Daher wird sich da keine Differenz ergeben und der eingetragene Freibetrag wird unweigerlich zu einer Nachzahlung führen.
Recht haben beide-das FA und der StB - der FB kann da schon stehen bleiben, wenn man sich an einer Nachzahlung nicht stört.

Will man das verhindern, muss der FB raus.

Beispiel:

Bruttolistenneupreis 30.000 €
Entfernung Wohnung-Arbeit: 20 km gefahren an 230 Tagen

gwV: 30.000 € * 0,03% * 20 km * 12 Monate = 2.160 €
davon kann pauschal versteuert werden: 20 km * 0,3 € * 230 Tage = 1.380 €
Der Rest wird individuell angesetzt.
Anzusetzende Entfernungspauschale = 1.380 €
davon pauschal versteuert = 1.380 €
verbleibt als WK = 0

Servus,

im Sachverhalt stehen ja Einzelheiten, die hab ich überlesen:

Entfernungspauschale: 16*230*0,30 € = 1.104 € p.a. oder 92 € monatlich.
Geldwerter Vorteil der Dienstwagennutzung 56 € monatlich, ausgeglichen durch Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuert.

Differenz, als Werbungskosten anzusetzen: (92 € ./. 56 €) * 12 = 432 €

Eine negative Differenz ist bloß denkbar, wenn der Arbeitgeber einen Fehler gemacht hat, das ist richtig.

Schöne Grüße

MM

Siehste mal, und ich hab die Details nicht beachtet.

In der Regel ist´s doch meist so, dass der gwV höher ist als der pauschalierungsfähig Betrag. Dann verbleibt nichts mehr, was noch zusätzlich berücksichtigt werden könnte. Ein FB auf der LSt-KArte würde dann unweigerlich zu einer Nachzahlung führen.

Hier verbleibt aber eine ansetzbare Entfernungspauschale-nur ist die zu niedrig, um als FB eingetragen werden zu können.
Dem Mitarbeiter beim FA ist das relativ wurscht-bleibt der FB stehen, zahlt der Steuerpflichtige eben nach.
Der StB will dies verhindern, und empfiehlt daher, den FB zu löschen.

Hallo,

verstehe ich das richtig: Es macht also in diesem Fall Sinn, lieber auf ein bisschen mehr Geld jeden Monat zu verzichten und damit zu verhindern, dass bei der Einkommensteuer draufgezahlt wird?

Der Arbeitnehmer hier verzichtet nicht-er bekommt einfach nur das, was ihm zusteht. Mit Freibetrag zahlt er weniger LSt als ihm zusteht, und die muss er dann eben am Jahresende zurückzahlen.
Ohne Freibetrag zahlt er das, was er zahlen muss.

Hiho,

mir kommt der Betrag auch ziemlich niedrig vor. Hängt sicher auch damit zusammen, daß die „gefühlsmäßig“ immer mitschwingenden 1% für private Nutzung fehlen.

Das kann übrigens ein Grund sein, daß der StB empfiehlt, die Finger davon zu lassen und keine schlafenden Hunde zu wecken. „Unzulässige Privatnutzung“ kann ein ziemliches Wespennest sein.

Schöne Grüße

MM

Die Arbeitnehmerin hatte bisher immer einen Freibetrag über die Entfernungspauschale auf der LSt-Karte, und bisher sind bei der Einkommensteuererklärung keine Nachzahlungen entstanden. Ihr war es wichtiger, mehr Netto im Monat zu haben als am Ende des Jahres das Geld zu bekommen.
Aber gut, Nachzahlung ist natürlich nicht Sinn und Zweck - dann lieber ohne Freibetrag.