Hallo,
angenommen ein Arebitnehmer hat eine Regelung in seinem Arbeitsvertrag welche im Falle der Inanspruchnahme eines Firmenwagens regelt, dass er die Leasingrate des Fahrzeugs von seinem Gehalt abgezogen bekommt.
Im aktuellen Handelsblatt von gestern ist ein Artikel erschienen, nachdem es gemäß einer BFH-Bestimmung möglich/zulässig ist, ein vom AN gezahltes Nutzungsentgelt für Privatfahrten mit dem Sachbezugswert gemäß der 1%-Regelung zu verrechnen, so dass lediglich die Differenz daraus zu versteuern wäre.
Nun meine Frage:
Kann die oben genannte Regelung im Arbeitsvertrag (Abzug Leasingrate von Gehalt) als Nutzungsentgelt für Privatfahrten gewertet werden und ist in diesem Fall somit eine Verrechnung mit dem Sachbezugswert möglich?
Danke!
Im aktuellen Handelsblatt von gestern ist ein Artikel
erschienen, nachdem es gemäß einer BFH-Bestimmung
möglich/zulässig ist, ein vom AN gezahltes Nutzungsentgelt für
Privatfahrten mit dem Sachbezugswert gemäß der 1%-Regelung zu
verrechnen, so dass lediglich die Differenz daraus zu
versteuern wäre.
Das wäre mir neu. Steht das wirklich so im Handelsblatt? Bei der 1%-Regelung mindern Zuzahlungen den Sachbezugswert nämlich nicht.
Und: Nicht BFH-Bestimmung, sondern BFH-Urteil…
Nach Rücksprache mit einem Steuerberater wurde der im Handelsblatt geschilderte Sachverhalt bestätigt:
Als Beispiel:
Neuwagenwert Brutto: 40.000 Euro
Sachbezugswert (1%): 400 Euro
Lohnverzicht AN: 300 Euro
zu versteuern: 100 Euro
zzgl. Entfernungspauschale
Macht meiner Meinung nach auch Sinn (gibt es das im deutschen Steuerrecht?), sonnst würde der AN ja 2 x „bestraft“ werden.
Nach Rücksprache mit einem Steuerberater wurde der im
Handelsblatt geschilderte Sachverhalt bestätigt:
Und haben der Steuerberater bzw. das Handelsblatt dafür auch eine gesetzliche Grundlage bzw. ein BFH-Urteil oder eine Richtlinie? Oder ist das Wunschdenken?
Als Beispiel:
Wir haben die Frage verstanden, das Beispiel ist also überflüssig.
Macht meiner Meinung nach auch Sinn (gibt es das im deutschen
Steuerrecht?), sonnst würde der AN ja 2 x „bestraft“ werden.
Wieso? Was hat das Steuerrecht mit einer arbeitsrechtlich vereinbarten Zuzahlung zu tun? Und wenn der Arbeitnehmer das nicht will, gibt es die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu führen (dort kann eine Zuzahlung nämlich vom geldwerten Vorteil abgezogen werden, soviel zum Thema Bestrafung).
Das was viele an der 1%-Regelung immer als Bestrafung bezeichnen, ist eine Vereinfachungsregelung zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils. Warum soll jemand mit einem Firmenwagen besser gestellt werden als jemand ohne Firmenwagen?
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ich nicht ganz verstehe, warum hier eine Frage gestellt wird und dann die Antwort gleich mit dazu gegeben wird (unabhängig davon, ob die Antwort nun stimmt oder nicht).
BevorIhr Euch hier verhackstückt solltet Ihr vielleicht erst mal klar stellen, wovon Ihr redet.
Der Unterschied ist:
Zahlungen an den AG für die NUTZUNG des PKWs mindern den gwV bei der 1%-Regel,
Übernahme von AUFWENDUNGEN für den PKW mindern den gwV eben nicht.
Zahlungen an den AG für die NUTZUNG des PKWs mindern den gwV
bei der 1%-Regel,
Übernahme von AUFWENDUNGEN für den PKW mindern den gwV eben
nicht.
Ich muss schon wieder fragen: Wo steht das?
In den Lohnsteuerrichtlinien!