XY möchte sich in ca. einem Monat mit einem Vertrieb von Produkten selbständig machen.
Hierfür benötigt XY einen spez. Wagen, den er vor kurzem zu einem sehr guten Preis gesehen hat (Baujahr 1997, Preis ca. 5700,- €, lief die meiste Zeit als Firmenwagen – war aber wahrscheinlich die letzten Monate im Privatbesitz) und ihn (aus Mangel an vergleichbaren Fahrzeugen) schnellstmöglichst kaufen möchte.
Der Wagen soll per Kredit mit einer mtl. Rate von ca. 150,-€ bezahlt werden.
XY wird den Wagen fast ausschließlich geschäftlich nutzen.
Wie sieht die steuerlich perfekte Lösung aus?
- Wagen kaufen aber vorerst stehen lassen bis es auf die angemeldete Firma zugelassen werden kann?
Wie verhält es sich mit dem Kredit, der evtl. privat abgeschlossen wurde und den mtl. Raten?
- Kredit evtl. auf Firma übertragen?
Wie lässt sich der Wagen, bzw. die laufenden Kosten am besten positiv für das Unternehmen geltend machen?
Vielen Dank
Bert
Hi !
Steuerrechtlich wird ein Gewerbebetrieb bereits mit den vorbereitenden Handlungen aufgenommen. Die Gewerbeanmeldung ist daher zwar ein Indiz, aber kein Beweis für die Aufnahme der Tätigkeit. Wird daher ein Kfz bereits vor Abgabe der Gewerbeanmeldung für das Unternehmen erworben, so ist es diesem auch zuzurechnen.
Wie sieht die steuerlich perfekte Lösung aus?
- Wagen kaufen aber vorerst stehen lassen bis es auf die
angemeldete Firma zugelassen werden kann?
Siehe oben. Es handelt sich bereits beim Kauf um ein dienstliches Kfz.
Wie verhält es sich mit dem Kredit, der evtl. privat
abgeschlossen wurde und den mtl. Raten?
- Kredit evtl. auf Firma übertragen?
Siehe oben. Es handelt sich bereits um einen Kredit des Unternehmens. Auswirkungen auf das Ergebnis (Gewinn/Verlust) haben aber lediglich die Zinsen. Die Tilgung bleibt steuerlich unbeachtlich.
Wie lässt sich der Wagen, bzw. die laufenden Kosten am besten
positiv für das Unternehmen geltend machen?
Das hängt vom Ergebnis des Unternehmens ab. Da neben den feststehenden Komponenten (Kraftstoff, Steuern, Versicherung, Reparatur, Öl, Parken,…), die zwingend sofort Aufwand sind, nur bei der Abschreibung etwas „gedreht“ werden kann, Sollte dies entsprechend der Gewinnerwartung gemacht werden. Bei hohen Gewinnen sollte eine Kurze Nutzungsdauer (d.h. eine hohe AfA), bei niedrigem Gewinn eine lange Nutzungsdauer (d.h. geringere AfA) berücksichtigt werden. Die Wahl der Nutzungsdauer sollte dann noch durch objektive Tatsachen belegbar sein und schon gibt es auch keinen Ärger.
BARUL76