Firmenwagens nach Abschreibung privat entnehmen

Hallo zusammen,

ein Freiberufler möchte nach der Abschreibung seinen Firmenwagens sich einen neuen Firmenwagen kaufen und das alte Fahrzeug privat entnehmen.
Natürlich nimmt er dazu den ungefährer Wert, d.h. nicht etwa einfach 1€.

Als gute Grundlage für die Wertermittlung wird hierzu immer wieder die Schwacke-Liste genannt.

In dieser steht aber meist ein Händler-Einkauf-Preis sowie ein höherer Händler-Verkauf-Preis.
Gehe ich recht in der Annahme, das o.a. Freiberufler den „Händler-Einkauf-Preis“ ansetzen kann, da er ja ggf. den Wagen an einen Händler verkaufen würde, der diesen wiederum mit Gewinn weiterverkauft?
Oder geht das FA davon aus, dass der Wagen den „Händler-Verkauf-Preis“ wert ist?

danke für eurer Rat

sabine

Entnahmewert ermitteln
Hi !

das alte Fahrzeug privat entnehmen.

Wegen solcher Entnahmen hat der Gesetzgeber den § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erlassen und bestimmt, dass die Entnahmen mit dem Teilwert (in Sonderfällen mit dem gemeinen Wert) zu bewerten sind.
„Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).

Es muss also maximal der Betrag angesetzt werden, den man selbst bei einer Veräußerung erhalten würde. Als Anhaltspunkt kann hier sicherlich der Schwacke-Wert (Händlereinkauf) dienen. Eine andere nicht zu unterschätzende Quelle, um einen Näherungswert zu erhalten, sind die diversen Auktionsplattformen. Wenn also im Zeitpunkt der Entnahme auf diesen Plattformen Fahrzeuge mit gleicher Ausstattung und gleichem Zustand auf einem vergleichbaren Markt (also in D, da Werte z.B. aus USA hier nicht relevant sind) verkauft werden, lassen sich auch diese Werte für die Ermittlung eines Teilwertes nutzen.

BARUL76

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Hallo BARUL,

danke für den Hinweis.

Mir geht es aber bei der Frage konkret um
Schwacke - Händlereinkauf versus Schwacke - Händlerverkauf.

Habe nämlich schon gehört, dass jemand den Händlereinkauf bei der Steuer angegeben hat und dann vom FA das korrigiert wurde auf Händlerverkauf-Preis - was meinem gesunden Menschenverstand nicht einleuchtet.
Der Unterschied kann hier ja durchaus > 1T€ liegen…

liebe Gruesse

Sabine