Hallo,
bei der Firma kommt es auch darauf an, ob z.B. eine „Kaufmannseigenschaft“ nach HGB gegeben ist (z.B. Handelsgewerbe, …). Für diese Gesellschaften gilt § 19 HGB.
Zu unterscheiden sind sog. BGB-Gesellschaften, die nicht zwingend dem Firmenrecht nach HGB unterliegen.
In diesem Zusammenhang hat auch die Eintragung im Handelsregister Bedeutung.
Zu unterscheiden sind die sog. „Freiberufler“, die nur dann dem HGB-Firmenrecht unterliegen, wenn das Untenehmen z.B. vom Umfang her einen eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.
Es könnte sein, dass im „Außenverhältnis“ teilweise noch alte Bezeichnungen ohne z.B. den Zusatz e.K. zu finden sind. Das wirft die Frage auf, welche Bedeutung der „Zusatz“ hat. Hier geht es vornehmlich um die Klarheit, ob z.B. mit einer „beschränkten Haftung“ zu rechnen ist.
Ein „Schmankerl“ für „Eingeweihte“: Es gibt auch die Möglichkeit, z.B. mit dem Zusatz „Ltd.“ in Deutschland zu firmieren. Aufgrund des EU-Vertrages gilt grundsätzlich, dass das „Heimatrecht“ der in Deutschland tätigen EU-Unternehmen auch in Deutschland gilt. Aber hier sollte man einmal „googeln“.
Gruß
ES
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