ein Einzelunternehmen kann auch einmal ein ganz normales Einzelunternehmen sein. Ohne Zusatz. Die Entscheidung, ob es als „eingetragener Kaufmann“ in das Handelsregister A eingetragen werden soll, obliegt dem Inhaber selbst. Es besteht keinerlei Verpflichtung ein Einzelunternehmen eintragen zu lassen. Hier ist dem Eintrag im Gewerberegister, soweit es sich um ein gewerbepflichtiges Geschäft handelt, genüge getan.
Hallo,
Entsprechen folgende Firmierungen den Vorschriften des HGB ?
Sonja Krause Kosmetikinstitut
Ich würde sagen nein, da die Rechtsform fehlt.
(e.K.,GmbH,…)
Neben dem fehlenden Rechtsformzusatz (bei Eintragung HRA/HRB) sind auch die Grundsätze der Formenwahrheit, Firmenklarheit und damit verbundene Irreführungsverbot zu beurteilen, § 18 HGB. So darf der Firmenname nicht falsche Vorstellungen hervorrufen. Der Namensbestandteil „Institut“ kann eine solche irrige Vorstellungen, z.B. staatliche Kontrolle, Größe des Unternehmens, Unternehmensgegenstand…hervorrufen. Ein Ja oder Nein kann erst nach Beurteilung aller Faktoren erfolgen.
Zulässig wird der Namensbestandtteil Institut übrigens bei Partnervermittlungen gesehen Heiratsinstitut…, da hier eine Irreführung nicht gesehen wird.