Wenn in Fitnesstudio-Verträgen die AGB eine Kündigung per Email ausschließen, ist das eine wirksame Klausel?
Wenn eine Kündigungsbestätigung vorliegt, kann diese durch eine erneute Zusendung einer anders datierten Bestätigung unwirksam gemacht werden oder kann man sich auf die erste Bestätigung berufen?
Wenn in Fitnesstudio-Verträgen die AGB eine Kündigung per
Email ausschließen, ist das eine wirksame Klausel?
Das ist eine interessante Frage vor allem in Bezug auf das in Planung befindliche Bürgermail System.
Im Moment ist es eine gültige Klausel, weil nicht sichergestellt werden kann, dass der Absender der E-Mail auch tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. (Stichwort Authentifizierung)
Wenn eine Kündigungsbestätigung vorliegt, kann diese durch
eine erneute Zusendung einer anders datierten Bestätigung
unwirksam gemacht werden oder kann man sich auf die erste
Bestätigung berufen?
Wenn in der 2ten Bestätigung die erste als Unwirksam erklärt wird KANN dies sein. Das muss jedoch ein Jurist beantworten.
Hallo,
Wenn in Fitnesstudio-Verträgen die AGB eine Kündigung per
Email ausschließen, ist das eine wirksame Klausel?
Das ist eine interessante Frage vor allem in Bezug auf das in
Planung befindliche Bürgermail System.
mir erschließt sich da kein Zusammenhang. Das „Bürgermail“ System soll die Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern regeln.
Im Moment ist es eine gültige Klausel, weil nicht
Vereinbarungen, die eine bestimmte Form der Kündigung regeln, sind grundsätzlich wirksam
sichergestellt werden kann, dass der Absender der E-Mail auch
tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. (Stichwort
Authentifizierung)
Was hat das damit zu tun? Auch wenn der namentlich bekannte, per Pass und Geburtsurkunde ausgewiesene Kunde in Begleitung eines Notars, der ihn als tatsächlichen Vertragspartner bestätigt, mündlich eine Kündigung ausspricht, obwohl vertraglich die Schriftform vereinbart wurde, ist die Kündigung unwirksam. Wenn also die Kündigung per E-Mail ausgeschlossen wurde, ist der mutmaßliche Grund dafür erst ein Mal völlig egal.
Auf der anderen Seite können Verträge auch durchaus per E-Mail wirksam gekündigt werden, wenn keine bestimmten Formvorschriften vereinbart sind.
Gruß
S.J.