Person A (ALG II Bezieher und somit zahlungsunfähig) entschließt sich an einem kostenlosen „Probemonat“ im Fitnesstudio teilzunehmen.
Dafür wird sie dazu gebracht eine Mitgliedschaft zu unterzeichnen, weil sie nur so an dem Probemonat teilnehmen dürfe. Ein Einweisungstermin wird verabredet, der laut Vetrag den Beginn der Mitgliedschaft darstellt, erst danach dürfe im Fitnesstudio trainiert werden.
Person A erkrankt körperlich. Der Einweisungstermin (Beginn der Mitgliedschaft) muss verschoben werden, dies sei problemlos machbar, der Termin findet daher 20 Tage später statt, als im Vertrag festgehalten.
Person A bemerkt nach dem Probetraining, dass es ihm aus körperlichen und psychischen gesundheitlichen Hemnissen nicht möglich ist, in dem Studio zu trainieren.
Parallel dazu gerät Person A in eine akut eintretende Lebenskrise. Dadurch verpasst sie , die (verdrängte) Mitgliedschaft, die er am Anfang der Probe widerwillig unterschrieben hat, fristgerecht zu widerrufen.
Person A ist nun Mitglied. Person A macht deutlich, dass er die ungewollte Mitgliedschaft beenden muss. Er erklärt seine Situation (gesundheitlich akute Krise und ALG II Empfänger) und bittet vor Ort und schriftlich um Widerruf, da der Einweisungstermin und die Möglichkeit des Trainings im Studio nachweislich erst später als im Vertrag stehend stattfand. Das Studio reagiert nicht auf den Widerruf.
FRAGE :
Ist der Mitgliedschaftsbeginn am vertraglich festgehaltenen Tag, oder kann man auf Kulanz hoffen und auf den über 14 Tage verschobenen Einweisungstermin bestehen?
Wenige Tage später erhält Person A schriftlich die Bestätigung über die Mitgliedschaft über 6 Monate. Die erste Forderung von über 200€ zahlen binnen 7 Tagen, die neben den Monatsbeiträgen ab dem festgehaltenen Datum (dem „gratis“ Probemonat miteingerechnet) diverse unübersichtliche und unbezeichnete Pauschalen (u.a. Getränkezwangspauschale, die im Voraus für 12 Monate zu zahlen sei) beinhalten.
Das Fitnesstudio legt ihm dar, ein Ausweg aus der Lage ginge nur, wenn
a) jemand anderes die Mitgliedschaft übernehmen würde.
b) Eine Stillegung des Vertrages (Zeit wird hinten angehängt)
mit ärztlichem Attest aus
dem hervorgehen solle, dass Person A sportunfähig sei und eine Nutzung des gesamten Fitnesstudios über eine absehbare Zeit nicht möglich sei.
Person A erwägt eine außerordentliche Kündigung mit ärztlichem Attest. DAs Attest erhält sie problemlos, jedoch will der Arzt aus Datenschutzgründen keine Diagnose hineinschreiben.
Dazu muss Person A sich rechtlich beraten lassen, um bei der Kündigung keine Fehler zu machen. Damit nicht zu viel Zeit während der Klärung vergeht und weitere Forderungen am Monatsbeginn und Mahnungen entstehen, muss Person A schnell handeln.
Die MAhnung der bereits aufgelaufenen Forderungen muss abgewendet werden. Bei 3 monatigem Verzug droht das Fitnesstudio mit Recht auf Forderung der Zahlung der gesamten Beiträge für das Restjahr.
FRAGE
Wie kann Person A (mittellos) Mahnungen und neuer Forderungen abwenden?
FRAGE
Ist zwischenzeitlich eine Stillegung oder Weitergabe der Mitgliedschaft sinnvoll?
Kann Person A auch während einer Stillegung der Mitgliedschaft wenige Tage/Wochen später eine außerordentliche Kündigung mit dem selben Attest einreichen?